{"id":7057,"date":"2014-10-01T14:08:15","date_gmt":"2014-10-01T12:08:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7057"},"modified":"2014-10-01T14:10:06","modified_gmt":"2014-10-01T12:10:06","slug":"vorzeitiger-unentgeltlicher-niesbrauchsverzicht-die-schenkungsteuerlichen-folgen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/10\/01\/vorzeitiger-unentgeltlicher-niesbrauchsverzicht-die-schenkungsteuerlichen-folgen\/","title":{"rendered":"Vorzeitiger unentgeltlicher Nie\u00dfbrauchsverzicht: Die schenkungsteuerlichen Folgen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6662\" style=\"width: 144px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6662\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6662\" alt=\"Katharina Hemmen, LL.M.,Rechtsanw\u00e4ltin, Steuerberaterin, Associate, P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252-134x168.jpg\" width=\"134\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252-134x168.jpg 134w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252-440x548.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252-755x942.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252.jpg 1619w\" sizes=\"(max-width: 134px) 100vw, 134px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6662\" class=\"wp-caption-text\">Katharina Hemmen, LL.M.,Rechtsanw\u00e4ltin, Steuerberaterin, Associate, P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Regelm\u00e4\u00dfig \u00fcbertragen Eltern im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge Verm\u00f6genswerte an ihre Kinder unter einem sogenannten Nie\u00dfbrauchsvorbehalt. Die Eltern sichern sich damit die Ertr\u00e4ge aus dem verschenkten Verm\u00f6gen, typischerweise z.B. die Mietertr\u00e4ge aus einer an die Kinder \u00fcbertragenen Immobilie oder Dividendenanspr\u00fcche aus \u00fcbertragenen Gesellschaftsanteilen. Sp\u00e4ter kann dieser Nie\u00dfbrauchsvorbehalt f\u00fcr die Eltern obsolet werden, weil sie feststellen, auch ohne die Ertr\u00e4ge finanziell ausreichend abgesichert zu sein, oder er kann f\u00fcr die Kinder l\u00e4stig sein, weil er sie an einer Ver\u00e4u\u00dferung der erhaltenen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde hindert.<\/p>\n<p>Der unentgeltliche Verzicht auf den Nie\u00dfbrauch durch die Eltern ist dann naheliegend. Dabei lohnt es sich, die schenkungsteuerlichen Folgen eines solchen Verzichts genau zu pr\u00fcfen, wie ein k\u00fcrzlich ergangenes Urteil des BFH (BFH vom 20.05.2014 \u2013 II R 7\/13, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,670564,\">DB0670564<\/a>) beweist.<!--more--><\/p>\n<p><strong>BFH reduziert Bemessungsgrundlage <\/strong><\/p>\n<p>Gegenstand des Verfahrens war der Nie\u00dfbrauchsverzicht eines Vaters, der seinem Sohn zuvor einen GmbH-Anteil unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt geschenkt hatte. Da der Anteil gem\u00e4\u00df \u00a7 13a ErbStG a.F. teilweise steuerbeg\u00fcnstigt war, hatte das Finanzamt bei der Schenkungsteuerveranlagung die Nie\u00dfbrauchslast gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG im entsprechenden Verh\u00e4ltnis gek\u00fcrzt. Den verbleibenden Nie\u00dfbrauchswert hatte es gem\u00e4\u00df dem damals noch geltenden \u00a7 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. vom Abzug ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Dass ein unentgeltlicher Verzicht auf ein vorbehaltenes Nie\u00dfbrauchsrecht als freigebige Zuwendung i.S.d. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar ist, hat der BFH bereits 2004 entschieden (BFH vom 17.03.2004 \u2013 II R 3\/01, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,52662,\">DB0052662<\/a>) und wurde hier weder von der Vorinstanz (FG M\u00fcnster vom 10.01.2013 \u2013 3 K 2461\/11 Erb, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,634481,\">DB0634481<\/a>) noch vom BFH bezweifelt. Fraglich war hier vielmehr die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Verzichtsbesteuerung.<\/p>\n<p>Der BFH zog vom gemeinen Wert des Nie\u00dfbrauchs im Verzichtszeitpunkt nicht nur den Teil des Nie\u00dfbrauchswerts ab, der bei der Festsetzung der Schenkungsteuer f\u00fcr die Anteilsschenkung nach \u00a7 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. vom Abzug ausgeschlossen war. Entgegen der Entscheidung der Vorinstanz lie\u00df er dar\u00fcber hinaus den Teil des Nie\u00dfbrauchswerts zum Abzug zu, der seinerzeit aufgrund der teilweise schenkungsteuerlich beg\u00fcnstigten Betriebsverm\u00f6gens\u00fcbertragung der Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 10 Abs. 6 Satz\u00a05 ErbStG unterlegen hatte.<\/p>\n<p><strong>Doppelerfassung verst\u00f6\u00dft gegen das Bereicherungsprinzip<\/strong><\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fcr den Abzug des nach \u00a7 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. ausgeschlossenen Wertes f\u00fchrte der BFH an, dass mit einer Nichtber\u00fccksichtigung als Abzugsposten sowohl bei der Schenkung als auch beim sp\u00e4teren Verzicht eine dem Bereicherungsprinzip widersprechende Doppelerfassung verbunden sei. Das in \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verankerte Bereicherungsprinzip gebiete jedoch die Besteuerung der (Netto-) Bereicherung des Erwerbers und schlie\u00dfe eine mehrfache steuerliche Erfassung eines Verm\u00f6genszuwachses aus.<\/p>\n<p><strong>Doppelerfassung auch des nach \u00a7 10 Abs. 6 ErbStG gek\u00fcrzten Teils?<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Frage, wie mit dem aufgrund der partiellen Steuerbefreiung gek\u00fcrzten Nie\u00dfbrauchswert im Zeitpunkt der Verzichtsbesteuerung zu verfahren sei, wich der BFH jedoch von der Ansicht des FG ab. Das FG hatte entschieden, eine Doppelerfassung k\u00f6nne nur insoweit vorliegen, als der Nie\u00dfbrauch bei der Anteilsschenkung steuerlich tats\u00e4chlich belastet worden sei. Der Nie\u00dfbrauch sei jedoch steuerlich nicht erfasst, soweit er auf das steuerfreie Verm\u00f6gen entfallen sei.<\/p>\n<p>Der BFH hielt die Differenzierung zwischen der Bruttobesteuerung nach \u00a7 25 ErbStG a.F. und dem Abzugsverbot aufgrund steuerlicher Freistellung nach \u00a7 10 Abs. 6 ErbStG f\u00fcr nicht \u00fcberzeugend. Vielmehr werde das Recht zur Besteuerung des Nie\u00dfbrauchsverzichts durch beide Abzugsbeschr\u00e4nkungen gleicherma\u00dfen verbraucht.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die schenkungsteuerliche Grundfrage nach der objektiven Bereicherung ist diese Ansicht des BFH konsequent. Denn die gesetzgeberische Entscheidung, bestimmte Verm\u00f6genswerte zu beg\u00fcnstigen (und damit verbundene Lasten nur beschr\u00e4nkt zum Abzug zuzulassen), hat keinen Zusammenhang mit der tats\u00e4chlichen Bereicherung des Bedachten.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn die Entscheidung des BFH noch zum ErbStG a.F. ergangen ist, d\u00fcrften die angesprochenen Fragen bei einer Vielzahl von F\u00e4llen, in denen heute ein Nie\u00dfbrauchsverzicht in Betracht gezogen wird, wegen der regelm\u00e4\u00dfig langen Laufzeiten von Nie\u00dfbrauchsrechten relevant sein. Idealerweise jedoch wird die Quote des Nie\u00dfbrauchs von vornherein so bemessen, dass sich ein sp\u00e4terer Verzicht jedenfalls nicht aus finanziellen Gr\u00fcnden aufdr\u00e4ngt. F\u00e4llt der Nie\u00dfbrauch schlie\u00dflich durch den Tod des Berechtigten weg, ist dies nicht steuerbar (innerhalb der Fristen des \u00a7 14 Abs. 2 BewG kommt es jedoch zu einer Berichtigung der Schenkungsteuerfestsetzung).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Regelm\u00e4\u00dfig \u00fcbertragen Eltern im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge Verm\u00f6genswerte an ihre Kinder unter einem sogenannten Nie\u00dfbrauchsvorbehalt. Die Eltern sichern sich damit die Ertr\u00e4ge aus dem verschenkten Verm\u00f6gen, typischerweise z.B. die Mietertr\u00e4ge aus einer an die Kinder \u00fcbertragenen Immobilie oder Dividendenanspr\u00fcche &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/10\/01\/vorzeitiger-unentgeltlicher-niesbrauchsverzicht-die-schenkungsteuerlichen-folgen\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":6662,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,32519],"tags":[32560,7812,7742,32559],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7057"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7057"}],"version-history":[{"count":12,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7057\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7070,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7057\/revisions\/7070"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media\/6662"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7057"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7057"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7057"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}