{"id":7071,"date":"2014-10-02T18:00:58","date_gmt":"2014-10-02T16:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7071"},"modified":"2014-10-02T18:00:58","modified_gmt":"2014-10-02T16:00:58","slug":"geringerer-personlicher-erbschaft-und-schenkungsteuerfreibetrag-verstost-gegen-unionsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/10\/02\/geringerer-personlicher-erbschaft-und-schenkungsteuerfreibetrag-verstost-gegen-unionsrecht\/","title":{"rendered":"Geringerer pers\u00f6nlicher Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibetrag verst\u00f6\u00dft gegen Unionsrecht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6006\" style=\"width: 129px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/gr.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6006\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6006\" alt=\"Hans-Christoph Graessner, RA\/FAStR\/StB, KPMG AG, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/gr-119x168.jpg\" width=\"119\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/gr-119x168.jpg 119w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/gr.jpg 400w\" sizes=\"(max-width: 119px) 100vw, 119px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6006\" class=\"wp-caption-text\">Hans-Christoph Graessner, RA\/FAStR\/StB, KPMG AG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (SchenkG\/ErbStG) gew\u00e4hrt jedem Erwerber alle zehn Jahre einen pers\u00f6nlichen Freibetrag. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sahen bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht einen Freibetrag je nach Verwandtschaftsgrad von 20.000 bis 500.000 Euro vor. Bei beschr\u00e4nkter Steuerpflicht reduzierte sich jedoch der Freibetrag auf einheitlich 2.000 Euro (\u00a7 16 Abs. 2 ErbStG). Ein solcher Sachverhalt kann z.B. vorliegen, wenn eine in Deutschland belegene Immobilie durch Personen, die sich seit \u00fcber f\u00fcnf Jahren im Ausland aufhalten (Gebietsfremde), unentgeltlich erworben wird. So lag es auch im Fall <i>Mattner<\/i>: Frau Mattner war deutsche Staatsangeh\u00f6rige, die seit 35 Jahren in den Niederlanden lebte. Der niederl\u00e4ndische Wohnsitz f\u00fchrte bei Frau <i>Mattner<\/i> zu einem erheblichen Steuernachteil, als sie von ihrer Mutter (ebenfalls wohnhaft in den Niederlanden) eine Immobilie in Deutschland geschenkt bekam. Denn von der deutschen Finanzverwaltung wurde ihr nur der Freibetrag in H\u00f6he von 2.000 Euro gew\u00e4hrt.<!--more--><\/p>\n<p>Der Fall <i>Mattner<\/i> (EuGH vom 22.04.2010 \u2013 Rs. C-510\/08, DB 2010 S. 931 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,350150,\">DB0350150<\/a>) f\u00fchrte zwar zu einer Anpassung des deutschen SchenkG\/ErbStG in 2011. Seitdem besteht f\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige die M\u00f6glichkeit einen Antrag zu stellen, die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht einschlie\u00dflich der dann anzuwendenden Freibetr\u00e4ge durchzuf\u00fchren. Voraussetzung f\u00fcr den Antrag ist, dass entweder der Erblasser bzw. Schenker oder der Erwerber innerhalb des EU- beziehungsweise EWR-Raumes seinen Wohnsitz hat (vgl. \u00a7 2 Abs.\u00a03 ErbStG). Die EU-Kommission hatte aber bereits vor Anpassung des deutschen SchenkG\/ErbStG die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Regelung zu \u00a7 16 Abs. 2 ErbStG ger\u00fcgt und hielt auch nach dem EuGH-Fall <i>Mattner <\/i>an der Auffassung fest, dass die deutsche Vorschrift europarechtswidrig sei. \u00dcber die grunds\u00e4tzliche Vereinbarkeit des \u00a7 16 Abs. 2 ErbStG mit dem EU-Recht hat nun der EuGH in seinem Urteil vom 04.09.2014 entschieden (Rs. C-211\/13, DB 2014 S. 2146 mit Anm. <i>Wachter<\/i> = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,670173,\">DB0670173<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH sieht in der Regelung von unterschiedlichen Freibetr\u00e4gen bei beschr\u00e4nkt und unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Erwerbern eine Ungleichbehandlung, die gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verst\u00f6\u00dft (Art. 63 AEUV). Dies begr\u00fcndet der EuGH unter anderem wie folgt:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Anwendung von unterschiedlichen Freibetr\u00e4gen f\u00fchrt im Ergebnis dazu, dass eine Erbschaft bzw. Schenkung einer in Deutschland belegenen Immobilie von Gebietsfremden h\u00f6her besteuert wird, als wenn keiner der Beteiligten zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt in Deutschland ans\u00e4ssig ist. Die Benachteiligung eines Gebietsfremden stellt eine Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs dar.<\/li>\n<li>Eine solche Ungleichbehandlung ist jedoch grunds\u00e4tzlich verboten, soweit nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH ergibt sich in Bezug auf die H\u00f6he der Schenkung- und Erbschaftsteuer, die f\u00fcr eine in Deutschland belegene Immobilie anf\u00e4llt, kein objektiver Unterschied, der es rechtfertigen w\u00fcrde, die Situation von Personen, die nicht in Deutschland ans\u00e4ssig sind, und die Situation, in der zumindest einer der Beteiligten in Deutschland ans\u00e4ssig ist, ungleich zu behandeln. Die H\u00f6he der Steuer wird in derartigen F\u00e4llen entsprechend dem Wert der Immobilie und dem Verwandschaftsverh\u00e4ltnis berechnet. Beide Kriterien sind jedoch von dem Wohnort dieser Personen unabh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich greife auch nicht der Koh\u00e4renz-Gedanke zur Rechtfertigung der deutschen Regelung. Dies w\u00e4re nach Ansicht des EuGH nur dann m\u00f6glich gewesen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung (hier: die Beschr\u00e4nkung des Freibetrags der H\u00f6he nach f\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige) dargelegt wird (EuGH vom 22.04.2010 \u2013 Rs. C-510\/08, DB 2010 S. 931 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,350150,\">DB0350150<\/a>, \u201eMattner\u201c; vom 17.10.2013 \u2013 Rs. C-181\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,620240,\">DB0620240<\/a>, \u201eWelte\u201c). Der Nachweis eines solchen steuerlichen Vorteils f\u00fcr Gebietsfremde, durch den der steuerliche Nachteil durch die Anwendung unterschiedlicher Freibetr\u00e4ge ausgeglichen werden soll, konnte aber vorliegend nicht erbracht werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Infolgedessen stellt die Vorschrift des \u00a7 16 Abs. 2 ErbStG einen ungerechtfertigten Eingriff in das Unionsrecht dar. Deutschland habe daher gegen seine Pflicht versto\u00dfen, keine Normen zu erlassen, die nicht mit den Grundfreiheiten der Europ\u00e4ischen Union vereinbar sind.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH hat bei seiner Entscheidung hervorgehoben, dass er die Vereinbarkeit der schenkung- und erbschaftsteuerlichen Vorschriften mit dem EU-Recht ausschlie\u00dflich vor Einf\u00fchrung der Antragsm\u00f6glichkeit gepr\u00fcft hat. Offen bleibt folglich, ob das deutsche SchenkG\/ErbStG auch unter Ber\u00fccksichtigung der neu eingef\u00fchrten Antragsm\u00f6glichkeit europarechtswidrig ist. Angriffspunkt k\u00f6nnte die Beschr\u00e4nkung des Antragsrechts auf EU-\/EWR-Ausl\u00e4nder sein, da die Kapitalverkehrsfreiheit grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr Personen in Drittstaaten gilt. Festzuhalten bleibt Folgendes: Nach neuer Rechtslage hat jeder EU-\/EWR Ausl\u00e4nder ein gesetzlich verankertes Wahlrecht zwischen unbeschr\u00e4nkter und beschr\u00e4nkter Steuerpflicht. So erfreulich diese Antragsm\u00f6glichkeit ist, klar muss sein, dass die Entscheidung zur unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht vorab eingehend gepr\u00fcft werden muss. Denn nicht immer muss ein Antrag f\u00fcr den Steuerpflichtigen vorteilhafter sein. Hintergrund ist, dass in diesem Fall weitere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren bei der Ermittlung der Steuer einzubeziehen sind. Dabei k\u00f6nnen Erwerbsvorg\u00e4nge, die bisher aufgrund der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht nicht zu ber\u00fccksichtigen waren (z.B. reine Geldforderungen) sich als nachtteilig erweisen und gegen eine Aus\u00fcbung des Antragsrechts sprechen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (SchenkG\/ErbStG) gew\u00e4hrt jedem Erwerber alle zehn Jahre einen pers\u00f6nlichen Freibetrag. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sahen bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht einen Freibetrag je nach Verwandtschaftsgrad von 20.000 bis 500.000 Euro vor. 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