{"id":7087,"date":"2014-10-14T12:25:14","date_gmt":"2014-10-14T10:25:14","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7087"},"modified":"2014-10-14T12:25:14","modified_gmt":"2014-10-14T10:25:14","slug":"eugh-pauschalbesteuerung-gemas-investmentsteuergesetz-verstost-gegen-unionsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/10\/14\/eugh-pauschalbesteuerung-gemas-investmentsteuergesetz-verstost-gegen-unionsrecht\/","title":{"rendered":"EuGH: Pauschalbesteuerung gem\u00e4\u00df Investmentsteuergesetz verst\u00f6\u00dft gegen Unionsrecht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7089\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7089\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7089\" alt=\"RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-440x659.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-200x300.jpg 200w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt.jpg 1045w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7089\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt<\/p><\/div>\n<p>Ertr\u00e4ge aus Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (InvStG) unterliegen bei den Anlegern der sog. transparenten Besteuerung. Voraussetzung hierf\u00fcr ist allerdings, dass der Investmentfonds die Besteuerungsgrundlagen rechtzeitig gegen\u00fcber den Anlegern bekannt macht und im Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlicht (\u00a7 5 Abs. 1 InvStG). Kommt ein Investmentfonds den Bekanntmachungs- und Ver\u00f6ffentlichungspflichten nicht nach und handelt es sich dabei nicht um einen Spezial-Investmentfonds (sog. intransparenter Fonds), wird der Anleger in Bezug auf seine Investmentanteile pauschal besteuert (\u00a7 6 InvStG). Danach muss der Anleger s\u00e4mtliche Aussch\u00fcttungen, den sog. Zwischengewinn und einen Mehrbetrag von 70 Prozent der Wertsteigerung (d.h. der positiven Differenz zwischen dem letzten und dem ersten R\u00fccknahmepreis des Investmentanteils) versteuern, mindestens jedoch einen Betrag von 6 Prozent des letzten R\u00fccknahmepreises.<\/p>\n<p>Obwohl die Bekanntmachungs- und Ver\u00f6ffentlichungsplichten sowie die Pauschalbesteueurung formal gleicherma\u00dfen f\u00fcr ausl\u00e4ndische wie inl\u00e4ndische Investmentfonds gelten, wurde die Vereinbarkeit der Pauschalbesteueurung mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) seit L\u00e4ngerem bezweifelt und besch\u00e4ftigte bereits mehrfach deutsche Gerichte. Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 entschied der EuGH (EuGH vom 9. Oktober 2014 \u2013 Rs. C-326\/12, van Caster = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,681342,\">DB0681342<\/a>), dass die Pauschalbesteueurung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 InvStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit versto\u00dfe und folglich europarechtswidrig sei.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Deutsche Anleger (Mutter und Sohn) hielten in den Jahren 2004 bis 2008 Anteile an intransparenten ausl\u00e4ndischen Investmentfonds. Sie erkl\u00e4rten die Ertr\u00e4ge aus ihren Anteilen an diesen Investmentfonds im Wege der Sch\u00e4tzung oder auf Grundlage von Belegen und Informationen aus der B\u00f6rsenzeitung.<\/p>\n<p>Das Finanzamt war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden, sondern ermittelte die Ertr\u00e4ge pauschal nach der Regel des \u00a7 6 InvStG. Die so ermittelten Ertr\u00e4ge betrugen mehr als das Dreifache der von den Anlegern erkl\u00e4rten Ertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die Anleger zogen vor das FG D\u00fcsseldorf. Dieses setzte \u2013 anders als das FG Berlin und das FG Hamburg, die sich in den Urteilen vom 23. Mai 2012 bzw. 13. Juli 2012 eingehend mit der Frage der Europa- und Verfassungswidrigkeit der Pauschalbesteuerung befassten, diese aber verneinten \u2013 das Verfahren aus. Es legte dem EuGH die Frage vor, ob die pauschale Besteuerung von Ertr\u00e4gen aus intransparenten Investmentfonds gegen das Unionsrecht versto\u00dfe, weil es eine verschleierte Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs (Art. 63 AEUV) darstelle.<\/p>\n<p><strong>Argumentation des EuGH<\/strong><\/p>\n<p>Diese Frage bejaht der EuGH in seinem Urteil vom 9. Oktober 2014 mit im Wesentlichen folgender Argumentation:<\/p>\n<p>Die Pauschalbesteuerung nach \u00a7 6 InvStG stelle eine<strong> Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs<\/strong> dar. Die Bekanntmachungs- und Ver\u00f6ffentlichungspflichten gem\u00e4\u00df \u00a7 5 InvStG w\u00fcrden typischerweise von solchen Investmentfonds nicht erf\u00fcllt, die nicht aktiv auf den deutschen Markt abzielten; dies seien vor allem ausl\u00e4ndische Investmentfonds. Die nachteiligen Folgen der Pauschalbesteuerung und das Fehlen einer M\u00f6glichkeit, die H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Eink\u00fcnfte durch Beibringung von Unterlagen oder Informationen nachzuweisen, seien geeignet, \u201eeinen deutschen Anleger davon abzuhalten, Anteile an einem ausl\u00e4ndischen Investmentfonds zu zeichnen\u201c.<\/p>\n<p>Die Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs ist nach Auffassung des EuGH <strong>nicht gerechtfertigt.<\/strong> Zwar diene die bei Nichterf\u00fcllung der Bekanntmachungs- und Ver\u00f6ffentlichungspflichten eingreifende Pauschalbesteuerung einer wirksamen Steuerkontrolle sowie der Wirksamkeit der Steuereinziehung und damit legitimen Zielen. Jedoch gehe die Regelung \u00fcber das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Ansto\u00df nimmt der EuGH vor allem daran, dass der Anleger &#8222;absolut daran gehindert&#8220; ist, Nachweise \u00fcber die tats\u00e4chlichen Ertr\u00e4ge beizubringen; es k\u00f6nne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass Steuerpflichtige einschl\u00e4gige Nachweise vorlegen, anhand derer die Steuerbeh\u00f6rden die betreffenden Besteuerungsgrundlagen hinreichend pr\u00fcfen k\u00f6nnen. Zudem verweist der EuGH auf die M\u00f6glichkeit eines internen Informationsaustauschs innerhalb der deutschen Finanzverwaltung sowie der Amtshilfe zwischen den Finanzbeh\u00f6rden der Mitgliedstaaten.<\/p>\n<p><strong>Bewertung und Folgen <\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil \u00fcberzeugt im Ergebnis. Im Hinblick auf die Argumentation des EuGH l\u00e4sst sich zwar kritisch einwenden, dass der EuGH bei der W\u00fcrdigung der fehlenden M\u00f6glichkeit des Nachweises der tats\u00e4chlichen Investmentertr\u00e4ge nicht zwischen der Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs und deren Rechtfertigung unterscheidet; zudem l\u00e4sst das Gericht unber\u00fccksichtigt, dass die erh\u00f6hte steuerliche Belastung durch die Pauschalbesteuerung unter Umst\u00e4nden bei der Schlussbesteuerung (d.h. der Besteuerung von Ertr\u00e4gen aus der R\u00fcckgabe oder Ver\u00e4u\u00dferung der Investmentanteile) teilweise korrigiert wird.<\/p>\n<p><strong>Richtig bleibt dennoch:<\/strong> Die Bekanntmachungs- und Ver\u00f6ffentlichungspflichten (\u00a7 5 InvStG) und die Sanktion der Pauschalbesteuerung (\u00a7 6 InvStG) belasten ausl\u00e4ndische Investmentfonds erheblich st\u00e4rker als inl\u00e4ndische. Dies in Kombination mit dem absoluten Verbot des Nachweises von tats\u00e4chlichen Besteuerungsgrundlagen stellt eine nicht gerechtfertigte Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs dar.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung wird nunmehr bei ausl\u00e4ndischen intransparenten Investmentfonds eine regul\u00e4re (d.h. transparente) Besteuerung nach \u00a7 2 InvStG auf Grundlage von nachgewiesenen oder notfalls gesch\u00e4tzten Besteuerungsgrundlagen zulassen m\u00fcssen. Aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung gilt dies auch f\u00fcr Anleger in inl\u00e4ndischen Investmentfonds.<\/p>\n<p>Perspektivisch wird der Gesetzgeber nicht umhinkommen, das Konzept der Pauschalbesteuerung zu \u00fcberarbeiten \u2013 sei es im Rahmen eines punktuellen Reparaturgesetzes oder der nach wie vor diskutieren Neukonzeption der Investmentbesteuerung.<\/p>\n<p>Das Urteil ist aber auch im Zusammenhang mit dem Vorschlag einer Mindestbesteuerung (auch: verpflichtende Pauschalbesteuerung) von Anlegern in Kapital-Investitionsgesellschaften gem\u00e4\u00df \u00a7 19 InvStG beachtenswert. Dieses in einem Referentenentwurf zum AIFM-StAnpG vom Dezember 2012 vorgeschlagene, in mehrfacher Hinsicht verfehlte und der Pauschalbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 InvStG nachgebildete Besteuerungskonzept wurde zwar letztlich nicht in das InvStG aufgenommen. Allerdings \u00e4u\u00dferte der Bundesrat die Bitte, den Vorschlag erneut aufzugreifen. Die Europarechtswidrigkeit dieses Vorschlags ist nun best\u00e4tigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ertr\u00e4ge aus Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (InvStG) unterliegen bei den Anlegern der sog. transparenten Besteuerung. 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