{"id":710,"date":"2010-08-11T16:13:09","date_gmt":"2010-08-11T15:13:09","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=710"},"modified":"2011-02-24T16:30:47","modified_gmt":"2011-02-24T15:30:47","slug":"710","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/08\/11\/710\/","title":{"rendered":"Zur etwaigen Missbrauchsgestaltung bei Immobilien-Objekt-Gesellschaften"},"content":{"rendered":"<p><strong> <\/strong><\/p>\n<div id=\"attachment_471\" style=\"width: 154px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-471\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/09\/notleidende-gesellschafterdarlehen\/dr-thomas-toeben\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-471\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-471\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg\" alt=\"\" width=\"144\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg 144w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-440x513.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben.jpg 709w\" sizes=\"(max-width: 144px) 100vw, 144px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-471\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Ausl\u00e4ndische Investoren schalten seit vielen Jahren bei Erwerb von in Deutschland und in anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern gelegenen Immobilen eigen- und fremdfinanzierte Objekt-K\u00e4ufergesellschaften ein. Diese sind zumeist in Luxemburg oder den Niederlanden ans\u00e4ssig. Zun\u00e4chst war das verst\u00e4rkt in den 80er Jahren zu beobachten. Damals standen hinter den K\u00e4ufergesellschaften h\u00e4ufig nur wenige institutionelle Anleger, oft aus den skandinavischen L\u00e4ndern. Seit etwa 5 bis 8 Jahren stehen hinter diesen K\u00e4ufergesellschaften Anleger aus Europa, aus \u00dcbersee und anderen Teilen der Welt, oft hunderte private und institutionelle Investoren, die sich ihrerseits in sog. Private Equity Fonds, ausl\u00e4ndischen Personengesellschaften als Kapitalsammelstellen b\u00fcndeln (m\u00fcssen!).<\/p>\n<p><!--more--><strong>Immobilen-Objekt-Gesellschaften in Luxemburg \/ den Niederlanden<\/strong><\/p>\n<p>Die oft weltweit verstreuten Anleger setzen K\u00e4ufer-Gesellschaften (\u00fcber die Private Equity Fonds) vornehmlich in diesen beiden L\u00e4ndern ein, weil sie dort \u00fcber die erforderliche Infrastruktur verf\u00fcgen. Dort haben sie das Personal, das f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung solcher K\u00e4ufergesellschaften und die administrativen Aufgaben notwendig ist. Was liegt bei Investitionen in Europa n\u00e4her, als das in zentral gelegen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern zu tun, zumal f\u00fcr die Ans\u00e4ssigkeit der K\u00e4ufer-Gesellschaften in diesen L\u00e4ndern hervorragende Verkehrsanbindungen und auch g\u00fcnstige steuerliche Rahmenbedingungen sprechen, einschlie\u00dflich g\u00fcnstiger Doppelbesteuerungsabkommen mit vielen L\u00e4ndern und einer beneidenswerten Abstimmungspraxis mit der dortigen Finanzverwaltung.<\/p>\n<p><strong>Verschiedene Gesellschaften f\u00fcr verschiedene Investitionen<\/strong><\/p>\n<p><strong> <\/strong>Investieren diese Anleger (\u00fcber die Private Equity Fonds) in verschiedenartige Objekte, u. a. in Wohnimmobilien, Gewerbeimmobilien, Shopping Center, Altersheime, die noch dazu in verschiedenen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern belegen sind und von unterschiedlichen Kreditgebern finanziert werden, ist die Einschaltung mehrerer (haftungsrechtlich voneinander getrennter) Objekt-K\u00e4ufergesellschaften i. d. R. zwingend.<\/p>\n<p><strong>Service-Gesellschaft f\u00fcr administrative Aufgaben<\/strong><\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, jedenfalls die administrativen Aufgaben, wie u. a. Rechnungswesen, Buchhaltung, Cash-Accounting u. \u00e4., einheitlich in \u00a0einer Servicegesellschaft zu zentralisieren, statt einen entsprechenden Verwaltungsapparat f\u00fcr jede dieser K\u00e4ufergesellschaften vorzuhalten. Jedenfalls das niederl\u00e4ndische Gesellschaftsrecht l\u00e4sst es zu, dass solche Servicegesellschaften, oft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, auch Mit-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei den K\u00e4ufergesellschaften sein k\u00f6nnen. Sie machen in dieser Funktion und\/oder \u00fcber Service Vertr\u00e4ge ihren Verwaltungsapparat der jeweiligen K\u00e4ufergesellschaft zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p><strong>Verschiedene Objekt-K\u00e4ufer-Gesellschaften nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich <\/strong><\/p>\n<p>Gelegentlich<strong> <\/strong>wird<strong> <\/strong>unter Hinweis auf \u00a7 50d Abs. 3 EStG bef\u00fcrchtet, der Einsatz solcher Immobilien-Objekt-Gesellschaften k\u00f6nnte rechtsmissbr\u00e4uchlich i. S. des \u00a7 42 AO sein. Diese Bef\u00fcrchtung ist unbegr\u00fcndet. Die Einschaltung solcher K\u00e4ufergesellschaften ist aus o.g. Gr\u00fcnden wirtschaftlich sinnvoll, auch wegen sonst kaum \u00fcberwindbarer Grundbuchprobleme.<strong> <\/strong><\/p>\n<p><strong>Verh\u00e4ltnis von \u00a7 42 AO und \u00a7 50d Abs. 3 EStG<\/strong><\/p>\n<p>Mit der \u00c4nderung des \u00a7 50d Abs. 3 EStG durch das JStG 2007 beabsichtigte der Gesetzgeber eine Versch\u00e4rfung der Vorschrift. U.a. wird verlangt, dass die \u201eausl\u00e4ndische Gesellschaft mit einem f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftszweck angemessen eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt\u201c. Welche Voraussetzungen an das Vorliegen eines derartigen Gesch\u00e4ftsbetriebs zu stellen sind, ist unklar und auch h\u00f6chst umstritten. Insbesondere ist ungekl\u00e4rt, ob jede zwischengeschaltete Gesellschaft tats\u00e4chlich \u2013 neben ihren Organvertretern &#8211; \u00fcber weiteres eigenes Personal, eigene Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume und eigene Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde verf\u00fcgen k\u00f6nnen muss.<\/p>\n<p>Diese Frage muss jedoch f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 42 AO auf Immobilien-Objektgesellschaften nicht gekl\u00e4rt werden, da es sich auch nach Auffassung der Finanzverwaltung bei \u00a7 50d Abs. 3 EStG um eine spezialgesetzliche Vorschrift zur Missbrauchsverhinderung bei \u201ek\u00fcnstlicher\u201c Zwischenschaltung von ausl\u00e4ndischen Gesellschaften in einen Anteilserwerbsvorgang handelt.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des \u00a7 50d Abs. 3 EStG k\u00f6nnen deshalb \u00a0nicht ohne weiteres auf die Pr\u00fcfung der Frage angewendet werden, \u00a0ob eine Gesellschaft missbr\u00e4uchlich i.S. von \u00a7 42 AO und aus diesem Grund steuerlich zu ignorieren ist. \u00a7 50d Abs. 3 EStG ist weder von seinem Wortlaut, noch von seiner Entstehungsgeschichte, noch von seiner Systematik her betrachtet eine allgemeine Missbrauchsverhinderungsvorschrift f\u00fcr ausl\u00e4ndische Gesellschaften. Geht es nicht um die Erstattung von Kapitalertragsteuern bzw. die Freistellung von Kapitalertragsteuern, gilt \u00a7 50d Abs. 3 EStG nicht. Hinsichtlich der Frage, ob eine Gesellschaft steuerlich zu ignorieren ist, kann dann allenfalls \u00a7 42 AO eingreifen. Dessen Voraussetzungen sind tatbestandlich nicht n\u00e4her definiert, jedoch hinsichtlich der Anwendung auf ausl\u00e4ndische Gesellschaften durch die Rechtsprechung pr\u00e4zisiert worden. Allein diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien f\u00fcr die Missbr\u00e4uchlichkeit einer Gesellschaft sind heranzuziehen, nicht jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 50d Abs. 3 EStG. Ausl\u00e4ndische Immobilien-Objektgesellschaften fallen danach nicht unter den Anwendungsbereich des \u00a7 42 AO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausl\u00e4ndische Investoren schalten seit vielen Jahren bei Erwerb von in Deutschland und in anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern gelegenen Immobilen eigen- und fremdfinanzierte Objekt-K\u00e4ufergesellschaften ein. Diese sind zumeist in Luxemburg oder den Niederlanden ans\u00e4ssig. 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