{"id":7105,"date":"2014-10-27T16:20:55","date_gmt":"2014-10-27T14:20:55","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7105"},"modified":"2014-10-27T16:20:55","modified_gmt":"2014-10-27T14:20:55","slug":"abzugsverbot-fur-bestechungsgelder-und-damit-zusammenhangende-aufwendungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/10\/27\/abzugsverbot-fur-bestechungsgelder-und-damit-zusammenhangende-aufwendungen\/","title":{"rendered":"Abzugsverbot f\u00fcr Bestechungsgelder und damit zusammenh\u00e4ngende Aufwendungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1292\" style=\"width: 134px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/BRANDT.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1292\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1292\" alt=\"J\u00fcrgen Brandt, Richter am Bundesfinanzhof, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/BRANDT-124x168.jpg\" width=\"124\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/BRANDT-124x168.jpg 124w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/BRANDT.jpg 377w\" sizes=\"(max-width: 124px) 100vw, 124px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1292\" class=\"wp-caption-text\">J\u00fcrgen Brandt, Richter am Bundesfinanzhof, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p><b>In einem Urteil vom 14.05.2014 (X R 23\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,212,0666120\">DB0666120<\/a>) hat sich der BFH zur Reichweite des Abzugsverbots von Bestechungsgeldern gem. \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG ge\u00e4u\u00dfert. Danach umfasst das Abzugsverbot auch die Kosten des Strafverfahrens und den Verfall von Wertersatz, wenn das Strafgericht bei der Bemessung des Verfallsbetrags die Ertragsteuerbelastung ber\u00fccksichtigt hat.<!--more--><\/b><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betrieb die Planung und Eirichtung von Kfz-Werkst\u00e4tten. 2007 wurde er wegen Bestechung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr verurteilt, weil er den Angestellten eines Automobilkonzerns, der Niederlassungen und Vertragsh\u00e4ndler bei der Werkstattausr\u00fcstung und Auftragsvergabe beriet, durch Geldzuwendungen veranlasst hatte, ihn bei Auftragsvergaben zu beg\u00fcnstigen. Das LG ging dabei davon aus, dass die H\u00e4lfte der Zahlungen der Bevorzugung des Kl\u00e4gers bei\u00a0 Auftragsvergaben, die andere H\u00e4lfte der Finanzierung nicht strafbarer Wettbewerbsabsprachen mit Konkurrenten gedient habe.<\/p>\n<p>Nach Ergehen des Strafurteils ber\u00fccksichtigte das FA die Zahlungen des Kl\u00e4gers in den Jahren 1999 und 2000\u00a0 (rund 400.000 DM) lediglich zu 50 % als Betriebsausgabe, weil insoweit die Wettbewerbsabsprache betroffen gewesen sei. Des Weiteren lehnte das FA ab, \u00a0f\u00fcr 2003 und 2005 R\u00fcckstellungen f\u00fcr den vom LG angeordneten Verfallsbetrag (210.000 \u20ac) und f\u00fcr die Kosten des Strafverfahrens (70.000 \u20ac) zu bilden. Dagegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren gerichtete Revision.<\/p>\n<p><strong>Entschiedene Rechtsfragen<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat die Geldzuwendungen nicht als steuerlich abziehbar angesehen, weil der Kl\u00e4ger damit durch Bestechung einem Dritten einen Vorteil daf\u00fcr gew\u00e4hrt hat, dass er bei der Auftragsvergabe bevorzugt wurde. Denn \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG schlie\u00dft den Abzug von Bestechungsgeldern als Betriebsasusgabe aus. Dem Wortlaut nach erfasst die Vorschrift &#8222;mit der Zuwendung von Vorteilen zusammenh\u00e4ngende Aufwendungen&#8220; und betrifft damit \u2013 wie der BFH zu Recht ausf\u00fchrt\u2013 auch die Kosten des Strafverfahrens. Gegenstand des Strafverfahrens war n\u00e4mlich die Gesamtsumme der Geldzuwendungen. Folglich war der Betriebsausgabenabzug auch hinsichtlich des Anteils der Strafverfolgungskosten ausgeschlossen, der auf den Betrag zur Umsetzung der strafrechtlich nicht geahndeten Wettbwerbsabsprache entfiel. Denn die H\u00f6he der Strafverfahrenskosten wurde nicht davon beeinflusst, dass nur die H\u00e4lfte der Zahlungen unter den Bestechungsvorwurf fiel.<\/p>\n<p>Konsequenteweise hat der BFH auch die begehrte R\u00fcckstellungsbildung f\u00fcr die Betr\u00e4ge, die der Kl\u00e4ger als gerichtlich angeordneter Verfall des Wertersatzes zu zahlen hatte, als &#8222;mit der Zuwendung von Vorteilen zusammenh\u00e4ngende Aufwendungen&#8220; im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 ESttG angesehen. Wirtschaftlich handelte es sich dabei um die R\u00fcckzahlung erzielter \u2013 und versteuerter \u2013 Betriebseinnahmen. Da das Strafurteil des LG die \u00a0Ertragsteuerbelastung ber\u00fccksichtigt hatte, f\u00fchrte das Abzugsverbot auch nicht zu einer verfassungswidrigen \u00dcberma\u00dfbesteuerung des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung macht deutlich, wie in Bestechungsf\u00e4llen die strafgerichtliche Anordnung des Verfalls erlangter Vorteile aus der Bestechung einerseits und die ertragsteuerrechtliche Behandlung bei dem Bestechenden andererseits miteinander verzahnt sind. Den Verfall des Wertersatzes ordnet das Strafgericht an, wenn wegen der Beschaffenheit des Erlangten (hier: kalkulierter Gewinn und Chancen auf Anschlussauftr\u00e4ge) der Verfall eines Gegenstands nicht m\u00f6glich ist. Dabei bemisst das Strafgericht den Verfallsbetrag unter Minderung des Erlangten um den Betrag der vom Bestechenden abgef\u00fchrten Steuer.<\/p>\n<p>Mit der Entscheidung hat der BFH des Weiteren auf seine st\u00e4ndige Spruchpraxis hingewiesen, dass Kosten der Strafverteidigung eines wegen vors\u00e4tzlicher Tat Verurteilten nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend gemacht werden k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 16.04.2013 &#8211; IX R 5\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,610248,\">DB0610248<\/a>).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Urteil vom 14.05.2014 (X R 23\/12, DB0666120) hat sich der BFH zur Reichweite des Abzugsverbots von Bestechungsgeldern gem. \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG ge\u00e4u\u00dfert. 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