{"id":7111,"date":"2014-10-30T18:35:49","date_gmt":"2014-10-30T16:35:49","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7111"},"modified":"2014-10-30T18:35:49","modified_gmt":"2014-10-30T16:35:49","slug":"wann-wird-der-sport-zum-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/10\/30\/wann-wird-der-sport-zum-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"Wann wird der Sport zum Arbeitslohn?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6052\" style=\"width: 131px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6052\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6052\" alt=\"StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-121x168.jpg\" width=\"121\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-121x168.jpg 121w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-440x609.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-755x1045.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick.jpg 1535w\" sizes=\"(max-width: 121px) 100vw, 121px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6052\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p><strong>\u2013 M\u00f6gliche steuerliche Folgen einer Ehrenmitgliedschaft im Golfclub \u2013<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Golfer ist f\u00fcr das Spiel auf dem Gr\u00fcn mit Regelkunde und Etikette vertraut. Sein Handicap kann jeder, der sich f\u00fcr das Spiel mit dem kleinen wei\u00dfen Ball interessiert, sofort benennen. Allerdings sollte man auch die Regeln des Steuerrechts kennen, damit dem erfolgreichen Einlochen nicht die Ern\u00fcchterung im Steuerbescheid folgt.<!--more--><\/p>\n<p>Welches \u201eHandikap\u201c h\u00e4lt das Steuerrecht unter Umst\u00e4nden f\u00fcr den passionierten Golfer bereit? Diese Frage stellt sich vor allem bei (fr\u00fcheren) Arbeitnehmern \u2013 denn: Sofern die Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr den Golfclub nicht vom Spieler selbst sondern von seinem Arbeitgeber getragen werden, kann hierin ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil bestehen. Zuletzt hat sich der BFH in seinem Urteil vom 17.07.2014 (VI R 69\/13, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,676453,\">DB0676453<\/a>) mit der Frage besch\u00e4ftigt, wann die Gew\u00e4hrung einer Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub als Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit steuerpflichtig ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war fr\u00fcher Vorstandsvorsitzender einer Bank. Die Bank wiederum war an einer \u201eGolf-GmbH\u201c (T\u00e4tigkeitsgebiet Erwerb, Errichtung und Betrieb von Golfsportanlagen) beteiligt \u2013 schlussendlich zu 100%. Noch w\u00e4hrend der aktiven Vorstandst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers erwarb die Bank personengebundene Spielberechtigungen von der \u201eGolf-GmbH\u201c. Eine davon kam auch dem Kl\u00e4ger zugute. Der hieraus resultierende geldwerte Vorteil wurde ordnungsgem\u00e4\u00df versteuert. Etwas sp\u00e4ter beschlossen die Gesellschafter der \u201eGolf-GmbH\u201c, den namentlich bekannten Spielberechtigten nach Ausscheiden aus der T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Bank eine Ehrenmitgliedschaft zu gew\u00e4hren. Dieser Umstand wurde der Bank vorab und dem Kl\u00e4ger bei seinem Ausscheiden aus dem Bank-Vorstand entsprechend mitgeteilt. Steuerliche Folgen wurden aus der Ehrenmitgliedschaft nicht gezogen. Nach einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung erhielt der Kl\u00e4ger ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide, in denen ein geldwerter Vorteil in H\u00f6he der j\u00e4hrlichen Beitr\u00e4ge erfasst wurde. Hiergegen wendete sich der Kl\u00e4ger erfolglos mit Einspruch und Klage beim Finanzgericht (Urteil des FG K\u00f6ln vom 14.02.2013 \u2013 13 K 2940\/12).<\/p>\n<p><strong>Steuerpflichtiger Arbeitslohn<\/strong><\/p>\n<p>Die grundlegende Frage, die nicht nur f\u00fcr die Beitr\u00e4ge zu einem Golfclub gilt, ist: Wann liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor? Laut den Vorgaben in \u00a7\u00a019\u00a0EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit neben Geh\u00e4ltern und L\u00f6hnen auch andere Bez\u00fcge und Vorteile, die <i>f\u00fcr <\/i>\u00a0eine Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt werden. Entscheidend ist, dass die Bez\u00fcge oder Vorteile durch das jeweilige Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst sind. Die erhaltene Leistung muss im weitesten Sinne eine Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers sein, also Entlohnungscharakter haben. Sind diese Kriterien erf\u00fcllt, kann auch eine Zuwendung von einem Dritten als Arbeitslohn qualifiziert werden. Beruht die Zuwendung des Dritten allerdings auf einer anderen (Rechts-) Beziehung zwischen dem Dritten und dem (ehemaligen) Arbeitnehmer, so liegt gerade kein Arbeitslohn vor.<\/p>\n<p><strong>Argumentation des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Im vorliegenden Rechtsstreit verwies der BFH den Fall an das FG zur\u00fcck. Nach Ansicht des BFH h\u00e4tte die Vorinstanz pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die \u201eGolf-GmbH\u201c tats\u00e4chlich die Dienste des Arbeitnehmers f\u00fcr seinen fr\u00fcheren Arbeitgeber entlohnen wollte. Das FG muss nach Ansicht der BFH-Richter genauer untersuchen, um was f\u00fcr eine Rechtsbeziehung es sich vorliegend handelt. Laut den Vorgaben des BFH sind dabei insbesondere folgende Aspekte zu beachten: Wurde der streitige Vorteil von der Bank oder der \u201eGolf-GmbH\u201c gew\u00e4hrt? Ist im ersten Fall die Ehrenmitgliedschaft ggf. durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zwischen der Bank und der \u201eGolf-GmbH\u201c begr\u00fcndet und f\u00fchrt zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung? Wenn eine echte Drittzuwendung vorliegt: Aus welchem Grund wurde diese gew\u00e4hrt? Ist tats\u00e4chlich die fr\u00fchere Arbeitnehmert\u00e4tigkeit ausschlaggebend oder verfolgt die \u201eGolf-GmbH\u201c eigene Zwecke wie z.B. Reputationsgewinn? Das FG wird sich nochmals eingehend mit allen Vertr\u00e4gen, Beziehungen und Beteiligten auseinandersetzen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Fazit <\/strong><\/p>\n<p>Der BFH betonte in seiner Entscheidung nochmals, dass eine Zuwendung nur dann Arbeitslohn sein kann, wenn sie tats\u00e4chlich eine Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft ist. F\u00fcr eine abschlie\u00dfende steuerliche Einordnung sind die Rechtsbeziehungen zwischen allen Beteiligten im Detail zu pr\u00fcfen. Liegt ein finaler Zusammenhang im o.g. Sinne vor, ist es irrelevant, ob Zuwendender der Arbeitgeber oder ein Dritter ist. In allen F\u00e4llen handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das FG hat nun die Aufgabe, die Beziehungen und Absichten aller Beteiligten anhand der vom BFH vorgegebenen Kriterien zu pr\u00fcfen. Im praktischen Fall empfiehlt es sich, Zuwendungen sowohl vom Arbeitgeber als auch von anderen Personen stets eingehend zu pr\u00fcfen. Sachverhalte sollten entsprechend offen gelegt werden. Unter Umst\u00e4nden ist auch vorab eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft oder eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt angebracht. Wenn die steuerliche Situation gekl\u00e4rt ist, steht einem erfolgreichen Spiel auf dem gr\u00fcnen Rasen und dem Streben nach dem \u201eHole-in one\u201c nichts mehr entgehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u2013 M\u00f6gliche steuerliche Folgen einer Ehrenmitgliedschaft im Golfclub \u2013 Jeder Golfer ist f\u00fcr das Spiel auf dem Gr\u00fcn mit Regelkunde und Etikette vertraut. 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