{"id":7123,"date":"2014-11-05T18:54:40","date_gmt":"2014-11-05T16:54:40","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7123"},"modified":"2014-11-10T19:02:11","modified_gmt":"2014-11-10T17:02:11","slug":"geplante-einfuhrung-neuer-betriebsausgabenanzugsverbote-im-rahmen-des-zollkodexanpassungsgesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/11\/05\/geplante-einfuhrung-neuer-betriebsausgabenanzugsverbote-im-rahmen-des-zollkodexanpassungsgesetzes\/","title":{"rendered":"Zollkodexanpassungsgesetz: Einf\u00fchrung neuer Betriebsausgabenabzugsverbote geplant"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4971\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian.jpeg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4971\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4971\" alt=\"StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-168x112.jpeg\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-168x112.jpeg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-440x293.jpeg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-755x503.jpeg 755w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4971\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Am 24.10.2014 hat der Finanzausschuss seine Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Zollkodexanpassungsgesetzes an den Bundesrat \u00fcbermittelt (vgl. BR-Drucks. 432\/1\/14). Der Finanzausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf um \u201eMa\u00dfnahmen zur Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen\u201c zu erg\u00e4nzen. Inhaltlich orientiert sich der Vorschlag des Finanzausschusses an dem am 16.09.2014 von der OECD ver\u00f6ffentlichten Ma\u00dfnahmenkatalog im Rahmen der OECD-Initiative Base Erosion and Profit Shifting (BEPS). In Nr. 2 des Ma\u00dfnahmenkatalogs werden die nationalen Gesetzgeber zu einer \u00c4nderung ihrer nationalen Rechtsvorschriften aufgefordert, um eine doppelte Nichtbesteuerung von Eink\u00fcnften bzw. den doppelten Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit sog. hybriden Gestaltungen zu verhindern. Die Empfehlungen des Finanzausschusses gehen jedoch \u00fcber die von der OECD geforderten Ma\u00dfnahmen hinaus. Im Koalitionsvertrag hatte die Bundesregierung noch vereinbart, vor Abschluss der f\u00fcr Ende 2015 erwarteten Arbeiten auf Ebene der OECD keine nationalen Ma\u00dfnahmen zu treffen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Neue Betriebsausgabenabzugsverbote mit Wirkung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2014 <\/strong><\/p>\n<p>Der Finanzausschuss schl\u00e4gt dem Bundesrat vor, \u00a7\u00a04 EStG um einen Abs. 5a zu erg\u00e4nzen, um der Nichtbesteuerung von Eink\u00fcnften bzw. einem doppelten Betriebsausgabenabzug bei der Ermittlung der Gewinneink\u00fcnfte entgegenzuwirken. Sollte sich der Bundesrat den Vorschl\u00e4gen des Finanzausschusses anschlie\u00dfen (abschlie\u00dfend soll der Bundesrat nach den derzeitigen Planungen am 19.12.2014 entscheiden) und das Gesetz noch in 2014 verk\u00fcndet werden, w\u00fcrden die Betriebsausgabenabzugsverbote &#8211; bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr &#8211; bereits mit Wirkung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2014 gelten (\u00a7\u00a052 Abs. 6 Satz 10 EStG-E sieht die erstmalige Anwendung des \u00a7\u00a04 Abs. 5a EStG-E f\u00fcr Wirtschaftsjahre vor, die nach dem Tag der Verk\u00fcndung des Gesetzes enden). Dies ist insoweit problematisch, als der tats\u00e4chliche Regelungsbereich des \u00a7\u00a04 Abs. 5a EStG-E nur vordergr\u00fcndig (grenz\u00fcberschreitende) hybride Finanzierungen erfasst. Tats\u00e4chlich ist der Anwendungsbereich der Vorschrift deutlich weitergehender.<\/p>\n<p><strong>Betriebsausgabenabzugsverbot im Fall der Nichtbesteuerung von Einnahmen beim Empf\u00e4nger<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 Abs. 5a Satz 1 EStG-E sollen Aufwendungen dann nicht als Betriebsausgabe abzugsf\u00e4hig sein, soweit sie bei dem unmittelbaren oder mittelbaren Empf\u00e4nger nicht als Einnahmen in der Steuerbemessungsgrundlage ber\u00fccksichtigt werden oder einer Steuerbefreiung unterliegen, weil das zugrundeliegende Rechtsverh\u00e4ltnis bei der Besteuerung des Leistenden und des Empf\u00e4ngers nicht einheitlich als Fremdkapital\u00fcberlassung behandelt wird.<\/p>\n<p>Durch \u00a7\u00a04 Abs. 5a Satz 1 EStG-E soll &#8211; ohne Beschr\u00e4nkung auf Konzernsachverhalte &#8211; verhindert werden, dass der steuerwirksamen Ber\u00fccksichtigung durch ein \u201eRechtsverh\u00e4ltnis\u201c begr\u00fcndeter Betriebsausgaben in Deutschland, steuerbefreite oder nichtbesteuerte Einnahmen auf Ebene des Empf\u00e4ngers gegen\u00fcberstehen. Der vom Finanzausschuss beschriebene Effekt kann bei der grenz\u00fcberschreitenden Besteuerung sog. hybrider Finanzinstrumente auftreten. Angesprochen sind vor allem Unternehmensanleihen sowie Instrumente zur St\u00e4rkung des Kernkapitals von Banken gem. Art. 51 ff. CRR (vgl. BMF-Schreiben an den Bundesverband deutscher Banken vom 10.04.2014). Unternehmensanleihen k\u00f6nnen so ausgestaltet werden, dass die von der Emittentin an die Anleihegl\u00e4ubiger gezahlten Verg\u00fctungen (vorbehaltlich des \u00a7\u00a08 Abs. 3 Satz 2 KStG und \u00a7 4h EStG i.V.m. \u00a7 8a KStG) als Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung von Fremdkapital steuerlich als Betriebsausgabe abzugsf\u00e4hig sind. Ist der Anleihegl\u00e4ubiger nicht in Deutschland ans\u00e4ssig, ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass der andere Staat das \u201eRechtsverh\u00e4ltnis\u201c ggf. als \u00dcberlassung von Eigenkapital einstuft und die darauf entfallenden Verg\u00fctungen als (steuerfreie) Dividendenaussch\u00fcttungen qualifiziert (gem. \u00a7 50d Abs. 9 Satz 2 EStG steht einem in Deutschland ans\u00e4ssigen Anleihegl\u00e4ubiger in einem solchen Fall die DBA-Freistellung dann nicht zu).<\/p>\n<p>Der \u00a7\u00a04 Abs. 5a Satz 1 EStG-E d\u00fcrfte die Unternehmensfinanzierung durch die Emission von Unternehmensanleihen zuk\u00fcnftig erheblich erschweren. So m\u00fcsste der Emittent einer Unternehmensanleihe f\u00fcr den steuerwirksamen Abzug an die Anleihegl\u00e4ubiger gezahlter Verg\u00fctungen den Nachweis einer korrespondierenden steuerlichen Qualifikation der Verg\u00fctungen bei dem unmittelbaren und mittelbaren Empf\u00e4nger und der Besteuerung der Verg\u00fctungen erbringen. Dies d\u00fcrfte bei am \u201efreien Markt\u201c vertrieben Anleihen nahezu unm\u00f6glich sein.<\/p>\n<p><strong>Betriebsausgabenabzugsverbot bei steuerwirksamer Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen in einem anderen Staat <\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04a Abs. 5a Satz 2 EStG-E sollen die einer Betriebsausgabe zugrunde liegenden Aufwendungen nur abziehbar sein, soweit die n\u00e4mlichen Aufwendungen nicht in einem anderen Staat die Steuerbemessungsgrundlage mindern. Im Blick hat der Gesetzgeber vor allem die Finanzierung inl\u00e4ndischer Personengesellschaften durch im Ausland ans\u00e4ssige Gesellschafter: Verhindert werden soll ein doppelter Betriebsausgabenabzug durch steuerwirksame Ber\u00fccksichtigung der Finanzierungsaufwendungen als Sonderbetriebsausgaben (im Rahmen der Zinsschranke) in Deutschland und steuerwirksame Ber\u00fccksichtigung der Aufwendung auf Gesellschafterebene im Ausland, weil die ausl\u00e4ndische Rechtsordnung das Rechtsinstitut des Sonderbetriebsverm\u00f6gens nicht kennt. In systematischer Hinsicht w\u00fcrde aus \u00a7\u00a04a Abs. 5a Satz 2 EStG-E ein weiteres Betriebsausgabenabzugsverbot f\u00fcr Finanzierungsaufwendungen resultieren, dass in systematischer Hinsicht den aus der Zinsschranke resultierenden Abzugsbeschr\u00e4nkungen vorrangehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>\u00dcberschie\u00dfender Regelungsgehalt des \u00a7 4 Abs. 5a EStG-E <\/strong><\/p>\n<p>Die derzeit geplante Fassung des \u00a7\u00a04 Abs. 5a EStG-E ist in ihrem Regelungsgehalt deutlich \u00fcberschie\u00dfend. Die geplante Gesetzesfassung geht \u00fcber die von der OECD geforderten Ma\u00dfnahmen deutlich hinaus. So fehlt es beispielsweise an einer Beschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs auf Konzernsachverhalte. Die Umsetzung des \u00a7\u00a04 Abs. 5a EStG-E w\u00fcrde die Finanzierung inl\u00e4ndischer Unternehmen durch Steuerausl\u00e4nder erheblich erschweren, bestehende Finanzierungsstrukturen m\u00fcssten angepasst werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 24.10.2014 hat der Finanzausschuss seine Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Zollkodexanpassungsgesetzes an den Bundesrat \u00fcbermittelt (vgl. BR-Drucks. 432\/1\/14). Der Finanzausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf um \u201eMa\u00dfnahmen zur Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen\u201c zu erg\u00e4nzen. 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