{"id":7129,"date":"2014-11-07T18:42:04","date_gmt":"2014-11-07T16:42:04","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7129"},"modified":"2014-11-07T18:42:52","modified_gmt":"2014-11-07T16:42:52","slug":"steuerfreie-leistungen-neue-spielraume-fur-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/11\/07\/steuerfreie-leistungen-neue-spielraume-fur-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"Steuerfreie Leistungen: Neue Spielr\u00e4ume f\u00fcr Arbeitgeber"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6480\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/03\/PWC-6823a.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6480\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6480\" alt=\"StB Sabine Ziesecke, Partnerin, PwC, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/03\/PWC-6823a-168x112.jpg\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/03\/PWC-6823a-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/03\/PWC-6823a-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/03\/PWC-6823a.jpg 640w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6480\" class=\"wp-caption-text\">StB Sabine Ziesecke, Partnerin, PwC, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Arbeitgeber haben zahlreiche M\u00f6glichkeiten, ihren Mitarbeitern steuer- und sozialabgabenfreie Extraleistungen zu gew\u00e4hren. Diese Form der Entlohnung ist f\u00fcr Unternehmen attraktiv, weil sie ihren Anteil an den Sozialabgaben sparen. Vor allem aber handelt es sich um eine interessante Option, um in Zeiten des Fachkr\u00e4ftemangels Arbeitnehmer zu motivieren und zu binden.<\/p>\n<p>Hier er\u00f6ffnet der Gesetzgeber durch die \u201eLohnsteuer-\u00c4nderungsrichtlinien 2015\u201c (LSt\u00c4R) vom 1. Januar 2015 an in zwei Bereichen neue Spielr\u00e4ume: <!--more-->Die Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern gew\u00e4hren, steigen jeweils von 40 auf 60 Euro brutto. Allerdings m\u00fcssen Arbeitgeber dabei einige Regeln beachten; zudem k\u00f6nnen sie die Neuerungen zum Anlass nehmen, ihre Strategie bei steuerfreien Extras zu \u00fcberpr\u00fcfen und ihren Mitarbeitern gegebenenfalls weitere Angebote zu machen.<\/p>\n<p><strong>Aufmerksamkeiten (R 19.6 Abs. 1 LSt\u00c4R 2015)<\/strong><\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr den Steuervorteil ist, dass der Arbeitgeber die Aufmerksamkeit anl\u00e4sslich eines besonderen pers\u00f6nlichen Ereignisses gew\u00e4hrt, also zum Beispiel zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zur Geburt eines Kindes. Beg\u00fcnstigt sind allerdings lediglich Sachleistungen wie Blumen, B\u00fccher und CD\u2019s \u2013 Geldleistungen gelten als normaler Arbeitslohn.<\/p>\n<p>Zudem ist unbedingt zu beachten, dass der gesamte Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig wird, wenn der Wert der Aufmerksamkeit die neue 60-Euro-Grenze auch nur um einen Cent \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p><strong>Arbeitsessen (R 19.6 Abs. 2 LSt\u00c4R 2015)<\/strong><\/p>\n<p>Der Fiskus gew\u00e4hrt das Steuerprivileg nur f\u00fcr ein Essen, das der Arbeitgeber anl\u00e4sslich und w\u00e4hrend eines au\u00dfergew\u00f6hnlichen Arbeitseinsatzes bezahlt \u2013 also zum Beispiel, wenn Mitarbeiter wegen eines Projekts \u00dcberstunden machen und der Vorgesetzte f\u00fcr alle Essen in den Betrieb liefern l\u00e4sst, damit der Arbeitsablauf nicht gest\u00f6rt wird.<\/p>\n<p>Da die Abgrenzung zwischen einem steuerfreien Arbeitsessen und einem steuerpflichtigen Belohnungsessen im Einzelfall schwierig ist, sollten Arbeitgeber in der Lohnbuchhaltung genau dokumentieren, welche Rahmenbedingungen vorlagen und worin die eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers bestanden, die Arbeitnehmer zu verpflegen.<\/p>\n<p>Der Aufwand daf\u00fcr ist \u00fcberschaubar, wenn im Unternehmen bestimmte Regeln und Prozesse die korrekte steuerliche Erfassung von Sachbez\u00fcgen einschlie\u00dflich Bewirtungen gew\u00e4hrleisten. Das ist eine Aufgabe, die sich ohnehin jeder Unternehmer aus Compliance-Gr\u00fcnden stellen muss. Hierbei ist es hilfreich, wenn die Prozesse und die \u00dcberwachung der Einhaltung von Regeln technologieseitig unterst\u00fctzt werden.<\/p>\n<p><strong>Kinderbetreuung (R 3.33 Abs. 3 LSt\u00c4R 2015)<\/strong><\/p>\n<p>Zu den interessantesten Optionen bei steuerfreien Extras geh\u00f6ren Kinderbetreuungszusch\u00fcsse: Arbeitgeber k\u00f6nnen Kosten steuer- und sozialabgabenfrei ersetzen, die Arbeitnehmern f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Betreuung nicht-schulpflichtiger Kinder entstehen \u2013 also zum Beispiel f\u00fcr einen Kindergarten oder f\u00fcr eine Kindertagesst\u00e4tte. Hier gibt es keine finanzielle Obergrenze.<\/p>\n<p>Dazu enthalten die Lohnsteuer-\u00c4nderungsrichtlinien ebenfalls \u00c4nderungen, die allerdings eher klarstellender Natur sind.<\/p>\n<p>Eine wichtige \u00c4nderung sieht dagegen das \u201eGesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften\u201c (ZollkodexAnpG) vor: Demnach sollen k\u00fcnftig auch Arbeitgeberleistungen zur kurzfristigen Betreuung schulpflichtiger Kinder oder pflegebed\u00fcrftiger Angeh\u00f6riger steuerfrei sein, wenn die Betreuung zwingend notwendig und beruflich veranlasst ist. Die Obergrenze liegt bei 600 Euro pro Jahr. Das Gesetz ist jedoch noch nicht verabschiedet.<\/p>\n<p><strong>Attraktive Verg\u00fctungssysteme<\/strong><\/p>\n<p>Mit den Neuregelungen in den Lohnsteuer-\u00c4nderungsrichtlinien verf\u00fcgen Arbeitgeber \u00fcber zus\u00e4tzliche Instrumente, ein Verg\u00fctungssystem f\u00fcr Arbeitnehmer steuerlich attraktiv und ma\u00dfgeschneidert f\u00fcr ihre jeweilige Lebenssituation zu gestalten.<\/p>\n<p>Dies k\u00f6nnen sie zum Anlass nehmen, ihre Verg\u00fctungsstrategie zu \u00fcberpr\u00fcfen, wobei sie weitere Optionen im Bereich steuerfreie Extras einbeziehen sollten. So k\u00f6nnen Unternehmen ihren Arbeitnehmern monatlich bis zu 44 Euro an so genannten Sachbez\u00fcgen zukommen lassen \u2013 wohlgemerkt zus\u00e4tzlich zu den angesprochenen Aufmerksamkeiten anl\u00e4sslich besonderer pers\u00f6nlicher Ereignisse. Dies k\u00f6nnen etwa Warengutscheine oder Zusch\u00fcsse zum monatlichen Beitrag im Fitness-Studio sein.<\/p>\n<p>Unklar ist allerdings, ob die Freigrenze in dieser H\u00f6he weiter Bestand haben wird. Aktuell gibt es Bestrebungen seitens des Bundesrates, die Freigrenze ab dem Jahr 2015 auf nur noch 20 Euro abzusenken (vgl. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 24.10.2014 zum Entwurf des auch als \u201eJStG 2015\u201c geplanten ZollkodexAnpG sowie die hierauf ergangene umfangreiche Stellungnahme des Bundesrates vom 7.11.2014). Die weitere Entwicklung muss daher abgewartet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgeber haben zahlreiche M\u00f6glichkeiten, ihren Mitarbeitern steuer- und sozialabgabenfreie Extraleistungen zu gew\u00e4hren. Diese Form der Entlohnung ist f\u00fcr Unternehmen attraktiv, weil sie ihren Anteil an den Sozialabgaben sparen. 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