{"id":7168,"date":"2014-11-28T14:42:11","date_gmt":"2014-11-28T12:42:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7168"},"modified":"2014-11-28T14:42:11","modified_gmt":"2014-11-28T12:42:11","slug":"bfh-konkretisiert-die-grenzen-der-treuhand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/11\/28\/bfh-konkretisiert-die-grenzen-der-treuhand\/","title":{"rendered":"BFH konkretisiert die Grenzen der Treuhand"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6796\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Koch_Schulte_Barbara-067_blau.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6796\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6796\" alt=\"Dr. Barbara Koch-Schulte, Rechtsanw\u00e4ltin, Steuerberaterin, Partnerin, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen  \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Koch_Schulte_Barbara-067_blau-168x111.jpg\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Koch_Schulte_Barbara-067_blau-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Koch_Schulte_Barbara-067_blau.jpg 379w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6796\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Barbara Koch-Schulte, Rechtsanw\u00e4ltin, Steuerberaterin, Partnerin, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mit seiner Entscheidung vom 21. Mai 2014 (I R 42\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,670012,\">DB 2014 S. 2084<\/a>) hat der Bundesfinanzhof eine f\u00fcr die steuerliche Anerkennung des wirtschaftlichen Eigentums bei Treuhandgestaltungen bei Kapitalbeteiligungen wegweisende Entscheidung getroffen. Insbesondere f\u00fcr Regelungen zur K\u00fcndigung einer Treuhand und die vertragliche Gestaltung von Weisungsrechten bedeutet die Entscheidung ein Mehr an Rechtssicherheit und eine steuerliche Best\u00e4tigung einer Vielzahl von Treuhandgestaltungen.<!--more--><strong><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Gegenstand der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Gegenstand der Entscheidung war ein Co-Investment von mehreren Managern als Minderheitsgesellschafter mit einer Beteiligungsgesellschaft als Mehrheitsgesellschafterin. Das Co-Investment wurde \u00fcber einen Treuh\u00e4nder erworben und gehalten. Der Treuhandvertrag sah u.a. eine Ber\u00fccksichtigung vertraglicher Bindungen des Treugebers sowie einen Pool f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Rechte aus der Beteiligung und dem Treuhandvertrag vor, soweit die Rechte nicht zwingend einzeln auszu\u00fcben waren. Au\u00dferdem regelte der Treuhandvertrag f\u00fcr die K\u00fcndigung der Treuhand eine K\u00fcndigungsfrist von 12 Monaten bis zum Kalenderjahresende, d.h. der aus der K\u00fcndigung der Treuhand resultierende Herausgabeanspruch auf die Beteiligung war f\u00fcr maximal zwei Jahre ausgeschlossen (bei K\u00fcndigung im Januar).<\/p>\n<p><strong>Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung wirtschaftlichen Eigentums bei Treuhandvereinbarungen<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich indiziert das zivilrechtliche Eigentum auch das f\u00fcr die Besteuerung ma\u00dfgebliche wirtschaftliche Eigentum an Wirtschaftsg\u00fctern (\u00a7 39 Abs. 1 AO). Das hei\u00dft, wer zivilrechtliches Eigentum hat, muss regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr nachweisen, dass er auch \u00fcber das wirtschaftliche Eigentum an z.B. einen Gesellschaftsanteil verf\u00fcgt. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum k\u00f6nnen ausnahmsweise aber auch auseinanderfallen, wenn <i>\u201eein anderer als der Eigent\u00fcmer die tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber ein Wirtschaftsgut in der Weise aus[\u00fcbt], dass er den Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann\u201c<\/i>. Ein typischer Fall f\u00fcr ein solches Auseinanderfallen ist die im Gesetz bereits genannte Treuhand (\u00a7 39 Abs. 2 Nr.\u00a01 Satz 2 AO).<\/p>\n<p>Einem Treugeber wird das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut zugerechnet, wenn <i>\u201edie mit der rechtlichen Eigent\u00fcmer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verf\u00fcgungsmacht so zu Gunsten des Treugebers eingeschr\u00e4nkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als \u201eleere H\u00fclle\u201c erscheint\u201c<\/i>. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung sind wesentliche Kriterien einer Treuhand die Weisungsgebundenheit des Treuh\u00e4nders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen R\u00fcckgabe des Treugutes (st. Rspr., z.B. BFH-Urteile vom 29. Juni 1995 \u2013 VIII R 68\/93, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,98777,\">DB 1995 S. 2047<\/a>).<\/p>\n<p>Bisher bestand in der Rechtspraxis Unsicherheit dar\u00fcber, ob und inwieweit die Weisungsgebundenheit des Treuh\u00e4nders und die Verpflichtung zur jederzeitigen R\u00fcckgabe des Treugutes eingeschr\u00e4nkt werden d\u00fcrfen, ohne den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p><strong>Beschr\u00e4nkung des Weisungsrechts durch vertragliche Bindungen \u2026<\/strong><\/p>\n<p>In Bezug auf die Weisungsbindung stand bisher nur fest, dass es ein Weisungsrecht zwischen Treugeber und Treuh\u00e4nder geben muss, nicht aber, wie es genau ausgestaltet sein kann. Im vorliegenden Fall bestand die Weisungsbindung des Treuh\u00e4nders nur <i>\u201esoweit der Treuh\u00e4nder nicht in Erf\u00fcllung einer Verpflichtung des Beteiligten handelt oder sonst anderes bestimmt ist\u201c<\/i>. Diese Formulierung trug der Tatsache Rechnung, dass der Treugeber durch eine Beteiligungsvereinbarung gegen\u00fcber den anderen Gesellschaftern gewisse vertragliche Verpflichtungen eingegangen war, welche ihn in seiner Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Kapitalbeteiligung einschr\u00e4nkten.<\/p>\n<p>Diese vertraglichen Beschr\u00e4nkungen sieht der BFH aber nicht als f\u00fcr das wirtschaftliche Eigentum relevante Einschr\u00e4nkung des Weisungsrechts gegen\u00fcber dem Treuh\u00e4nder an. Letztlich geht es hier eben gerade nicht um eine Einschr\u00e4nkung des Weisungsrechts, wie es im Treuhandvertrag angelegt ist, sondern der BFH tr\u00e4gt hier der Tatsache Rechnung, dass Treuh\u00e4nder oder Treugeber vertraglichen Bindungen unterliegen, die unabh\u00e4ngig davon gelten, ob eine Treuhand vorliegt oder nicht. F\u00fcr die Anerkennung der Treuhand kann aber nur das ma\u00dfgeblich sein, was sich aus dem Treuhandverh\u00e4ltnis selbst ergibt.<\/p>\n<p><strong>\u2026 und Poolvereinbarungen<\/strong><\/p>\n<p>Diese Rechtsauffassung vertritt der BFH im vorliegenden Sachverhalt konsequenter Weise auch f\u00fcr die au\u00dferdem im Treuhandvertrag vereinbarte Pool-Klausel. Danach konnten die Rechte aus dem Treugut von den Treugebern nur gemeinschaftlich ausge\u00fcbt werden, es sei denn, dass diese nach zwingendem Recht jedem Treugeber einzeln zustehen.<\/p>\n<p>Der VIII. Senat zieht in diesem Fall eine Parallele zu Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaften. Ma\u00dfgeblich sei hier, dass \u00a7 39 AO (Abs. 2 Nr. 2) <i>\u201eauch die Zurechnung wirtschaftlichen Bruchteilseigentums erm\u00f6gliche, ohne dass dem die nur gemeinschaftliche Verwaltungsbefugnis der Miteigent\u00fcmer entgegenst\u00fcnde\u201c. <\/i><\/p>\n<p><strong>K\u00fcndigungsfristen<\/strong><\/p>\n<p>Dass K\u00fcndigungsfristen f\u00fcr Treuhandvertr\u00e4ge nicht per se sch\u00e4dlich sind, obwohl die Rechtsprechung einen jederzeitigen Herausgabeanspruch verlangt, war in gewissen Grenzen schon bisher best\u00e4tigt (vgl. BFH vom 24. November 2009 \u2013\u00a0I R 12\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,349014,\">DB 2010 S. 761<\/a>, in Bezug auf eine K\u00fcndigungsfrist von sechs Monaten). Ob jedoch auch l\u00e4ngere K\u00fcndigungsfristen vereinbart werden k\u00f6nnen, war bisher offen.<\/p>\n<p>Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben zu Treuhandverh\u00e4ltnissen bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (Schreiben vom 1. September 1994, BStBl. I 1994 S. 604) eine K\u00fcndigungsfrist von 12 Monaten zum Ende des Kalenderjahres ausdr\u00fccklich als unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Anerkennung des wirtschaftlichen Eigentums angesehen. Darauf und auf die in der alten Fassung des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (2002) niedergelegte Zweijahresfrist f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungen st\u00fctzt sich nun auch der BFH f\u00fcr seine Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>Letztlich bliebe den Treugebern ja auch immer noch das Recht zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverh\u00e4ltnissen. Ob man das Recht zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung generell als hinreichend f\u00fcr die steuerliche Anerkennung des jederzeitigen Herausgabeanspruchs sehen kann, l\u00e4sst der BFH allerdings offen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Mit dieser Entscheidung tr\u00e4gt der BFH erheblich zur Rechtssicherheit bei der vertraglichen Gestaltung von Treuhandgestaltungen bei. Die nunmehr best\u00e4tigten vertraglichen Gestaltungen entsprechen einem praktischen Bed\u00fcrfnis bei der Verwendung von Treuhandgestaltungen und sind in der Praxis h\u00e4ufig anzutreffen. Mit der vorliegenden Entscheidung beseitigt der BFH die bisher mangels eindeutiger Rechtsprechung unsichere steuerliche Qualifizierung.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem betont der BFH damit erneut, dass eine gewisse Beschr\u00e4nkung der Gesellschafterrechte f\u00fcr die Anerkennung wirtschaftlichen Eigentums an einer Kapitalbeteiligung nicht sch\u00e4dlich ist. An der Qualifizierung der Eink\u00fcnfte als solche aus Kapitalverm\u00f6gen hatte der BFH in diesem Fall einer Managementbeteiligung keine Zweifel.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit seiner Entscheidung vom 21. 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