{"id":7198,"date":"2014-12-19T11:23:11","date_gmt":"2014-12-19T09:23:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7198"},"modified":"2014-12-19T11:23:11","modified_gmt":"2014-12-19T09:23:11","slug":"skurrilitaten-der-hinzurechnungsbesteuerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/12\/19\/skurrilitaten-der-hinzurechnungsbesteuerung\/","title":{"rendered":"Skurrilit\u00e4ten der Hinzurechnungsbesteuerung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6862\" style=\"width: 126px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6862\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6862\" alt=\"RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-116x168.jpg\" width=\"116\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-116x168.jpg 116w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-440x635.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-755x1090.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-207x300.jpg 207w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012.jpg 1665w\" sizes=\"(max-width: 116px) 100vw, 116px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6862\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Das deutsche Au\u00dfensteuergesetz (AStG) hat sich seit seinem Erlass im Jahr 1972 als \u201eGesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichm\u00e4\u00dfigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen\u201c durch seine Br\u00fcche zum \u00fcbrigen Steuerecht zu einer erheblichen Belastung entwickelt. Die Komplexit\u00e4t der Regelungen macht diese z.T. unverst\u00e4ndlich und unanwendbar, sodass in der Literatur die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Hinblick auf Normenklarheit und Bestimmtheit der Vorschriften in Frage gestellt wird. Das AStG enth\u00e4lt nicht nur eine Vielzahl von Nachweis- und Dokumentationspflichten, sondern f\u00fchrt auch in der Anwendung teils zu skurrilen Ergebnissen.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Hinzurechnungsbesteuerung von Eink\u00fcnften aus der Vermietung in Deutschland belegener Grundst\u00fccke<\/strong><\/p>\n<p>Das AStG soll unter anderem verhindern, dass deutsche Steuerpflichtige Eink\u00fcnfte \u00fcber ausl\u00e4ndische Gesellschaften erzielen, bei denen solche Eink\u00fcnfte keiner oder nur einer geringen Besteuerung unterliegen. In solchen F\u00e4llen fingiert das AStG eine (voll steuerpflichtige) Aussch\u00fcttung von Ertr\u00e4gen der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft unabh\u00e4ngig von deren tats\u00e4chlicher Aussch\u00fcttung (Hinzurechnungsbesteuerung). Dabei schie\u00dft das AStG \u00fcber das Ziel, deutsche Besteuerungsrechte zu sichern, jedoch deutlich hinaus. Denn das AStG erfasst sogenannte \u201epassive\u201c T\u00e4tigkeiten, also alle die nicht in einem engen Katalog als aktive (unsch\u00e4dliche) Eink\u00fcnfte definiert sind, wenn sie mit weniger als 25 Prozent besteuert werden.<\/p>\n<p>Daher kann seit der Absenkung des K\u00f6rperschaftsteuersatzes auf 15 Prozent seit dem Jahr 2008 in bestimmten F\u00e4llen sogar die in Deutschland steuerpflichtige Vermietung von inl\u00e4ndischem Grundbesitz zu einer Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG f\u00fchren.<\/p>\n<p>Wenn eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft in Deutschland Grundbesitz vermietet, so unterliegen diese Eink\u00fcnfte in Deutschland der K\u00f6rperschaftsteuer in H\u00f6he von 15 Prozent plus Solidarit\u00e4tszuschlag, aber nicht der Gewerbesteuer, da der vermietete Grundbesitz keine Betriebsst\u00e4tte bildet. (Auch eine deutsche Gesellschaft w\u00fcrde nicht der Gewerbesteuer unterliegen, wenn sie nur Grundbesitz vermietet und daher die Voraussetzungen der sog. erweiterten Gewerbesteuerk\u00fcrzung erf\u00fcllt.) In dem Staat des Sitzes der Gesellschaft werden die in Deutschland besteuerten Vermietungseink\u00fcnfte in der Regel aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Steuer freigestellt. Da die steuerliche Belastung der Kapitalgesellschaft damit weniger als 25 Prozent betr\u00e4gt, liegt eine \u201eniedrige Besteuerung\u201c im Sinne des AStG vor. Schlie\u00dflich sind die Vermietungseink\u00fcnfte auch passive Eink\u00fcnfte gem. \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 Buchst.\u00a0b AStG, da die inl\u00e4ndische Vermietung nicht als aktive Eink\u00fcnfte definiert wird. Denn bei inl\u00e4ndischen Vermietungseink\u00fcnften ist die hierf\u00fcr erforderliche Voraussetzung nicht erf\u00fcllt, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar w\u00e4re, wenn der Steuerpflichtige die Grundst\u00fccke direkt halten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Damit ist aus Sicht des AStG Deutschland selbst Niedrigsteuerland. Die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung eines in Deutschland belegenen Grundst\u00fccks unterliegen dann der Hinzurechnungsbesteuerung und damit der deutschen Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer. Wenn die Beteiligung an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft schlie\u00dflich zu einem gewerblichen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, dann unterliegen die Gewinne zus\u00e4tzlich noch der Gewerbesteuer, da aufgrund der Umqualifikation der Eink\u00fcnfte gem. \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 AStG keine Vermietungseink\u00fcnfte mehr vorliegen, so dass die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr.\u00a01 Satz\u00a02 GewStG nicht anwendbar ist. Damit kann die Gesamtsteuerbelastung bei bis zu dem Doppelten der Belastung bei einem Halten ohne die ausl\u00e4ndische Gesellschaft liegen.<\/p>\n<p><strong>Hinzurechnungsbesteuerung aufgrund der Anwendung von deutschen Gewinnkorrekturvorschriften auf ausl\u00e4ndische Gesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>Vereinzelt wird in der Finanzverwaltung sogar vertreten, dass selbst bei Eink\u00fcnften von ausl\u00e4ndischen Gesellschaften aus Gesch\u00e4ftsbeziehungen ohne jeglichen deutschen Bezug f\u00fcr deutsche mittelbare Anteilseigner die Hinzurechnungsbesteuerung des AStG anzuwenden sei.<\/p>\n<p>So soll die Gew\u00e4hrung eines zinslosen Darlehens zwischen zwei ausl\u00e4ndischen Tochterkapitalgesellschaften zu einer Hinzurechnungsbesteuerung bei der deutschen Muttergesellschaft f\u00fchren, wenn im Ausland keine Besteuerung der \u201efiktiven\u201c Zinsen mit mindestens 25 Prozent erfolgt.<\/p>\n<p>Die fiktiven Zinseink\u00fcnfte der einen Tochtergesellschaft aus der verhinderten Verm\u00f6gensmehrung durch die zinslose \u00dcberlassung des Darlehens an die andere Tochtergesellschaft seien passive Eink\u00fcnfte gem. \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG. Dass der darlehensgew\u00e4hrenden Tochtergesellschaft tats\u00e4chlich keine Eink\u00fcnfte zuflie\u00dfen, sei unbeachtlich, da fiktive Eink\u00fcnfte aufgrund von Gewinnkorrekturvorschriften das Schicksal der tats\u00e4chlichen Eink\u00fcnfte im Sinne von \u00a7 8 AStG teilten.<\/p>\n<p>Die Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung sollen k\u00fcnstliche Gestaltungen verhindern, durch die Eink\u00fcnfte ins niedrig besteuerte Ausland verlagert werden. Das beschriebene Ergebnis, bei dem eine Hinzurechnungsbesteuerung f\u00fcr Sachverhalte angenommen wird, die \u00fcberhaupt keinen Inlandsbezug aufweisen, geht weit \u00fcber Sinn und Zweck des Gesetzes hinaus.<\/p>\n<p>Das AStG weist zahlreiche Br\u00fcche zum \u00fcbrigen Steuerrecht auf. Insbesondere ist es nicht verst\u00e4ndlich, warum eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft mit mindestens 25 Prozent besteuert sein muss, um der Hinzurechnungsbesteuerung zu entgehen, w\u00e4hrend in Deutschland seit der Absenkung des K\u00f6rperschaftsteuersatzes die steuerliche Belastung je nach Sachverhalt und Lage der Betriebsst\u00e4tten auch deutlich unter 25 Prozent liegen kann. Auch ist der starre und Katalog der f\u00fcr Zwecke des AStG als unsch\u00e4dlich betrachteten \u201eaktiven Eink\u00fcnfte\u201c zu eng.<\/p>\n<p>Eine grundlegenden Reform des AStG w\u00e4re w\u00fcnschenswert, um diese Br\u00fcche zum \u00fcbrigen Steuerrecht zu beseitigen, eine Reduktion des AStG auf den urspr\u00fcnglichen Zweck der Norm zu erreichen und eine f\u00fcr den Steuerpflichtigen anwendbare Norm zu schaffen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das deutsche Au\u00dfensteuergesetz (AStG) hat sich seit seinem Erlass im Jahr 1972 als \u201eGesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichm\u00e4\u00dfigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen\u201c durch seine Br\u00fcche zum \u00fcbrigen Steuerecht zu einer erheblichen Belastung entwickelt. &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/12\/19\/skurrilitaten-der-hinzurechnungsbesteuerung\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[24531,2241],"tags":[40523,2735,40894],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7198"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7198"}],"version-history":[{"count":12,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7198\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7210,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7198\/revisions\/7210"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7198"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7198"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7198"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}