{"id":7220,"date":"2015-01-07T09:00:52","date_gmt":"2015-01-07T07:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7220"},"modified":"2015-01-06T16:58:25","modified_gmt":"2015-01-06T14:58:25","slug":"passentziehung-im-windschatten-der-verscharften-selbstanzeige","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/01\/07\/passentziehung-im-windschatten-der-verscharften-selbstanzeige\/","title":{"rendered":"Passentziehung im Windschatten der versch\u00e4rften Selbstanzeige"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7222\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/01\/David_Hoetzel.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7222\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7222\" alt=\"David H\u00f6tzel, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/01\/David_Hoetzel-130x168.jpg\" width=\"130\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/01\/David_Hoetzel-130x168.jpg 130w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/01\/David_Hoetzel-440x568.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/01\/David_Hoetzel-755x974.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/01\/David_Hoetzel-232x300.jpg 232w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/01\/David_Hoetzel.jpg 825w\" sizes=\"(max-width: 130px) 100vw, 130px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7222\" class=\"wp-caption-text\">David H\u00f6tzel, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Mit Jahresbeginn 2015 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen versch\u00e4rft, unter denen eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung m\u00f6glich ist (vgl. BT-Drucks. 18\/3018 und 18\/3439). Der Gesetzgeber verspricht sich von der Gesetzes\u00e4nderung \u2013 freilich neben der erhofften \u201eR\u00fcckkehr zur Steuerehrlichkeit\u201c \u2013 \u201emittelfristig Mehreinnahmen f\u00fcr die L\u00e4nderhaushalte in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von 15 Mio. Millionen Euro j\u00e4hrlich\u201c. Somit kann sich die Zahllast gegen\u00fcber dem Fiskus, die die R\u00fcckkehr in die Steuerehrlichkeit erm\u00f6glicht, f\u00fcr den einzelnen Steuerpflichtigen deutlich erh\u00f6hen. Diese Versch\u00e4rfung der straf- und steuerrechtlichen Regelungen ist zugleich Anlass, an ein erg\u00e4nzendes verwaltungsrechtliches Instrument zu erinnern, das dem Fiskus das Eintreiben offener Steuerforderungen erleichtern soll: Die Passentziehung. Oder anders gewendet: Die M\u00f6glichkeit der Passentziehung k\u00f6nnte ein (weiterer) Beweggrund f\u00fcr Steuerpflichtige sein, von einer strafbefreienden Selbstanzeige Abstand zu nehmen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Steuerstrafrechtliche und verfahrensrechtliche Neuregelungen seit dem 01.01.2015<\/strong><\/p>\n<p>Der Blick gilt zun\u00e4chst den Neuregelungen ab 2015 (vgl. dazu <i>Peschke<\/i>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/10\/09\/strafbefreiende-selbstanzeige-ab-1-januar-2015-gelten-verscharfte-regeln\/\">Steuerboard vom 09.10.2014<\/a>). Steuerstrafrechtlich sind vor allem die ge\u00e4nderte Schwelle f\u00fcr Sanktionszuschl\u00e4ge zur Erlangung der Straffreiheit sowie deren erh\u00f6hter Tarif zu nennen. Nunmehr ist schon ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000\u00a0 Euro ein Sanktionszuschlag m\u00f6glich, nicht mehr erst ab 50.000\u00a0Euro; und zwar gestaffelt in H\u00f6he von zehn bis zu 20 Prozent anstatt bisher f\u00fcnf Prozent.<\/p>\n<p>Steuerverfahrensrechtlich ist ein neuer Anlaufhemmungstatbestand zu beachten, wonach f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge aus anderen Staaten als EU-Mitgliedstaaten, die nicht am automatischen Datenaustauschverfahren teilnehmen, die steuerliche Festsetzungsfrist von zehn Jahren erst beginnt, wenn die Kapitalertr\u00e4ge dem Finanzamt bekannt werden; bei fehlender Kenntnis des Finanzamtes stets nach Ablauf von zehn Jahren. Die steuerliche Festsetzung kann sich also bis auf 20 Jahre ausdehnen.<\/p>\n<p>Zudem verquickt der Gesetzgeber Steuerstrafrecht und Steuerverfahrensrecht mit einer starren Nacherkl\u00e4rungsfrist von zehn Jahren, innerhalb derer die strafbefreiende Selbstanzeige inhaltlich alle Steuerstraftaten einer Steuerart erfassen muss; und zwar \u2013 anders als bisher \u2013 auch dann, wenn die strafrechtliche Verj\u00e4hrung einfacher F\u00e4lle nach f\u00fcnf Jahren eintrat. Damit will der Gesetzgeber eine Verringerung des Verwaltungsaufwands der Finanz\u00e4mter erreichen. Dieser entstand dadurch, dass die Selbstanzeige strafrechtlich verj\u00e4hrte Zeitr\u00e4ume nicht umfasste, die steuerrechtlich indes noch offen waren, sodass die Finanzverwaltung nach erfolglosen Ermittlungen sch\u00e4tzen musste.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat der Gesetzgeber das Erfordernis einer fristgem\u00e4\u00dfen Zahlung der Steuern, die Voraussetzung zur Erlangung der Straffreiheit ist, insoweit versch\u00e4rft, als nunmehr neben den hinterzogenen Steuern auch die Hinterziehungszinsen fristgem\u00e4\u00df an das Finanzamt zu entrichten sind.<\/p>\n<p><strong>Wie die verwaltungsrechtliche Passentziehung ins Spiel kommt<\/strong><\/p>\n<p>Die genannten Versch\u00e4rfungen k\u00f6nnen nach allem also steuerliche Nacherkl\u00e4rungen und Nachzahlungen f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Festsetzungszeitraum und mit einem h\u00f6heren Sanktionszuschlag erfordern. Die Selbstanzeige kann sich damit erheblich verteuern. F\u00fchren dann nicht ohnehin schon die finanziellen Konsequenzen dazu, dass der Steuerpflichtige von der Selbstanzeige absieht, so k\u00f6nnte ihm eine weitere, im Einzelfall drohende Gefahr die Entscheidung vorgeben: Die M\u00f6glichkeit der Passentziehung. Neben den strafrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen wird der Steuerpflichtige dies immer dann zu ber\u00fccksichtigen haben, wenn er pers\u00f6nliche oder berufliche Interessen im Ausland hat und die Selbstanzeige gerade auch vor dem Hintergrund erfolgt, strafrechtliche Sanktionen zum Erhalt der eigenen Reisefreiheit zu vermeiden.<\/p>\n<p>Nach den Vorschriften des Passgesetzes kann die \u00f6rtliche Passbeh\u00f6rde (nicht das Finanzamt) im Rahmen einer Ermessensentscheidung den Pass entziehen, wenn die Annahme begr\u00fcndet ist, dass der Inhaber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will.<\/p>\n<p>Die hier implizierte Voraussetzung eines Steuerfluchtwillens des Passinhabers scheint zwar eigentlich bei demjenigen, der eine Selbstanzeige abgibt, nicht gegeben, da er ja gerade den R\u00fcckweg in die Steuerehrlichkeit sucht. Au\u00dferdem ist die Selbstanzeige auch dadurch bedingt, dass er seinen Zahlungspflichten innerhalb einer Nachzahlungsfrist nachkommt. Die Nachzahlungsfrist kann jedoch auf mehrere Monate festgesetzt werden, innerhalb derer dem Steuerpflichtigen die M\u00f6glichkeit gegeben werden soll, die Liquidit\u00e4t zur nachtr\u00e4glichen Erf\u00fcllung seiner steuerlichen Pflichten sicherzustellen.<\/p>\n<p>In der Zwischenzeit k\u00f6nnen Umst\u00e4nde bestehen oder sich ergeben, die die Passbeh\u00f6rde dazu veranlassen, gerade in F\u00e4llen mit Auslandsbezug Verm\u00f6gensverschiebungen zu verhindern, um so etwa auch im Falle des Fehlschlagens der Nachzahlungen dem deutschen Fiskus das Vollstreckungssubstrat zu sichern. Werden nach Abgabe der Selbstanzeige zum Beispiel Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Finanzierung des Nachzahlungsbetrags einschlie\u00dflich Sanktionszuschl\u00e4gen und Zinsen aufkommen lassen, kann die Passentziehung die Folge sein. Dabei ist auch zu beachten, dass die Verwaltungsgerichte das Vorhandensein erheblicher (auch nur vorl\u00e4ufig vollziehbarer) Steuerschulden zwar nicht allein f\u00fcr die Begr\u00fcndung des Steuerfluchtwillens gen\u00fcgen lassen, diesen Umstand und die H\u00f6he der offenen Forderung aber gerade in j\u00fcngeren Judikaten als ein gewichtiges Indiz anerkennen. An dieser Stelle zeigt sich also ein beachtlicher Reflex der verteuerten Selbstanzeige, deren erh\u00f6hte steuerliche Pflichten auch im Sinne des Passrechts erheblich sein und so zur Passentziehung beitragen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Jahresbeginn 2015 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen versch\u00e4rft, unter denen eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung m\u00f6glich ist (vgl. BT-Drucks. 18\/3018 und 18\/3439). 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