{"id":7232,"date":"2015-01-13T11:43:48","date_gmt":"2015-01-13T09:43:48","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7232"},"modified":"2015-01-13T11:43:48","modified_gmt":"2015-01-13T09:43:48","slug":"negativzinsen-fur-kapitaleinlagen-bei-kreditinstituten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/01\/13\/negativzinsen-fur-kapitaleinlagen-bei-kreditinstituten\/","title":{"rendered":"Negativzinsen f\u00fcr Kapitaleinlagen bei Kreditinstituten \u2013 eine erste ertragsteuerliche Einordnung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7231\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/01\/Oliver_Joch.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7231\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7231\" alt=\"RA Oliver F. Joch, LL.M.oec., Assistant Manager bei KPMG AG, Frankfurt a. M.\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/01\/Oliver_Joch-111x168.jpg\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/01\/Oliver_Joch-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/01\/Oliver_Joch-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/01\/Oliver_Joch-199x300.jpg 199w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/01\/Oliver_Joch.jpg 1181w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7231\" class=\"wp-caption-text\">RA Oliver F. Joch, LL.M.oec., Assistant Manager bei KPMG AG, Frankfurt a. M.<\/p><\/div>\n<p>Am 1. November 2014 hat die Niedrigzinspolitik der Europ\u00e4ischen Zentralbank (EZB) erstmals eine inl\u00e4ndische Bank dazu veranlasst sog. negative Zinsen von ihren Kunden zu verlangen. Bereits zuvor war der Interbanken-Zinssatz \u201eEonia\u201c (\u201eEuro Over Night Index Average\u201c) erstmals in den negativen Bereich gerutscht. Andere Kreditinstitute haben bereits angek\u00fcndigt, ebenfalls negative Zinsen f\u00fcr Kundeneinlagen zu berechnen. Dies stellt das deutsche Ertragsteuerrecht vor neue Herausforderungen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ertragsteuerliche Behandlung eines negativen Zinses f\u00fcr Einlagengesch\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage nach der ertragsteuerlichen Qualifikation eines negativen Zinses kann im deutschen Ertragsteuerrecht derzeit nicht eindeutig beantwortet werden. Literatur und Rechtsprechung haben aufgrund des erst k\u00fcrzlich auftretenden Ph\u00e4nomens noch keine Antwort auf die Frage einer ertragsteuerlichen Behandlung geben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine Auseinandersetzung mit dem im Ertragsteuerrecht verwendeten Zinsbegriff kann auf den ersten Blick noch keine L\u00f6sung liefern. Schlie\u00dflich l\u00e4sst bereits der im Zinsbegriff innewohnende Wortsinn auf einen \u201epositiven\u201c Zinsertrag eines Gl\u00e4ubigers einer Kapital\u00fcberlassung schlie\u00dfen. Zudem besteht die Teleologie eines Zinses in der Zahlung eines Entgelts f\u00fcr eine wirtschaftliche Leistung. Der BFH definiert mit einem R\u00fcckgriff auf das Zivilrecht daher einen Zins als eine laufzeitabh\u00e4ngige Verg\u00fctung f\u00fcr den Gebrauch eines auf Zeit \u00fcberlassenen Kapitals (BFH vom 13.10.1987 \u2013 VIII R 156\/84, BStBl. II 1988 S. 252). Die eigentliche Zinsschuld stellt demnach eine von der Kapitalschuld (Hauptverbindlichkeit) akzessorische Nebenverbindlichkeit dar (BFH vom 3.10.1984 \u2013 II R 194\/82, BStBl. II 1985 S. 73). Ein Kapitalgeber verzichtet f\u00fcr eine gewisse Zeit auf seine Liquidit\u00e4t und stellt diese dem Kapitalnehmer gegen Entgelt zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Dementsprechend kommen f\u00fcr die ertragsteuerliche Behandlung eines sog. negativen Zinses drei Alternativen in Betracht:<\/p>\n<ul>\n<li>Zinsaufwand f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kapital<\/li>\n<li>Negative Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen<\/li>\n<li>Einlagen-\/Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchr<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Zinsaufwand des Kapital<i>gl\u00e4ubigers<\/i>?<\/strong><\/p>\n<p>Im Regelfall einer Kapital\u00fcberlassung f\u00fchrt ein vereinbarter Zinssatz (Zins &gt; 0) zu einer Forderung und zu einem steuerpflichtigen Zinsertrag beim Gl\u00e4ubiger der Kapital- und Zinsschuld. Im Umkehrschluss k\u00f6nnte die Vereinbarung eines negativen Zinses zu einer Zinsverbindlichkeit des Gl\u00e4ubigers der Kapitalschuld f\u00fchren und ertragsteuerlich zu einem Zinsaufwand.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis w\u00fcrde jedoch den eigentlichen Sinngehalt eines Zinses als wirtschaftliches Nutzungsentgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kapital au\u00dfer Acht lassen. Am Beispiel der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 20 EStG) wird deutlich, dass gerade die f\u00fcr \u00dcberschusseink\u00fcnfte ma\u00dfgebliche Quellentheorie eine steuerliche Ankn\u00fcpfung \u2013 von Ausnahmen abgesehen \u2013 von einer st\u00e4ndig flie\u00dfenden Einkommensquelle abh\u00e4ngig macht. Im Fall von negativen Zinsen verkehrt sich das wirtschaftliche Leistungsverh\u00e4ltnis um. Der Gl\u00e4ubiger der Kapital\u00fcberlassung (z.B. einer Einlage von Liquidit\u00e4t bei einem Kreditinstitut) erh\u00e4lt als wirtschaftliche Gegenleistung die Entgegennahme oder Verwahrung des Kapitals durch den Kapitalschuldner. Wegen des Wegfalls des urspr\u00fcnglichen Leistungsgedankens, der Nutzung von Kapital, und der Begr\u00fcndung eines neuen, der Verwahrung von Kapital, geht auch die steuerliche Ankn\u00fcpfung fehl, einen negativen Zins als Zinsaufwand des Kapitalgl\u00e4ubigers werten zu k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich k\u00f6nnen in Anlehnung an die Quellentheorie Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen nur dann gegeben sein, wenn Kapitalverm\u00f6gen gegen Entgelt zur Nutzung \u00fcberlassen wird (BFH vom 31.10.1989 \u2013 VIII R 210\/83, BStBl. II 1990 S. 532 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,86015,\">DB0086015<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Negative Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen?<\/strong><\/p>\n<p>Alternativ k\u00f6nnten negative Zinsen beim Kapitalgeber als negative Kapitaleinnahmen i.S.d. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu beurteilen sein, \u00e4hnlich der Behandlung von sog. \u201eSt\u00fcckzinsen\u201c. Bei den St\u00fcckzinsen handelt es sich um vom Erwerber beim Ankauf eines festverzinslichen Wertpapiers an den Ver\u00e4u\u00dferer gezahlte Zinsen, die auf die Zeit vom letzten Zinstermin bis zum Tag der Ver\u00e4u\u00dferung entfallen (BFH vom 13.12.1963 \u2013 VI 22\/61 S, BStBl. III 1964 S. 184). Wirtschaftlich betrachtet zieht der Erwerber zum n\u00e4chsten Zinstermin eine Zinsforderung ein, die er zuvor vom Ver\u00e4u\u00dferer entgeltlich erworben hatte. Diese St\u00fcckzinsen werden als negative Einnahmen nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG behandelt und k\u00f6nnen dann mit den positiven Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen verrechnet werden (FG M\u00fcnster vom 28.8.2008 \u2013 14 K 1337\/07 E, EFG 2008 S. 1882). In Anlehnung an die dargestellte Behandlung von St\u00fcckzinsen k\u00f6nnten negative Zinsen als negative Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG qualifizieren. Hiergegen spricht jedoch bereits die im Wortlaut liegende Diskrepanz zwischen \u201enegativen Zinsen\u201c und \u201eSt\u00fcckzinsen\u201c. Des Weiteren besteht der Zweck der Erfassung von St\u00fcckzinsen in der Saldierung mit sp\u00e4teren Zinseinnahmen aus einem festverzinslichen Wertpapier. Im Gegensatz hierzu besteht im Fall von negativen Einlagenzinsen der Zweck gerade nicht darin, innerhalb einer Zinsperiode den Zinsanspruch auf die jeweilige Haltedauer des Erwerbers und Ver\u00e4u\u00dferers zu verteilen. Vielmehr handelt es sich um ein origin\u00e4r vereinbartes Entgelt, welches vom Schuldner f\u00fcr die vereinbarte Laufzeit einer (Kapital-)Einlage zu entrichten ist.<\/p>\n<p>Demzufolge kann ein negativer Einlagezins nicht als negative Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 KStG qualifizieren.<\/p>\n<p><strong>Einlagen-\/Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchr?<\/strong><\/p>\n<p>Als dritte Alternative kommt die Auslegung eines negativen Einlagezinses als sog. <i>Einlagengeb\u00fchr<\/i> in Betracht. Schlie\u00dflich manifestiert die Vereinbarung eines negativen Zinses die Annahme, dass eine vor\u00fcbergehende Einlage von Liquidit\u00e4t beim Schuldner (z.B. einem Kreditinstitut) zu keinem weiteren wirtschaftlichen Nutzen f\u00fchrt. Vielmehr offenbart der negative Zins einen Nutzen f\u00fcr den Kapitalgl\u00e4ubiger. Der wirtschaftliche Nutzen wird wohl \u00fcberwiegend Bonit\u00e4ts- und Sicherheitsaspekte umfassen. Eine \u00e4hnliche Konstellation \u2013 die Zurverf\u00fcgungstellung von Kapital gegen Entgelt \u2013 ist bisher lediglich aus dem Bereich der kostenpflichtigen und zinslosen Girokonten bekannt. Die Legitimation f\u00fcr die Erhebung eines Entgelts durch Kreditinstitute hat sich bisher aus dem Gesch\u00e4ftsbesorgungs- und Verwahrungscharakter ergeben. Von daher liegt es nahe, eine gleichlautende ertragsteuerliche Einordnung vorzunehmen. Folgerichtig w\u00e4re es demnach, einem negativen Einlagenzins ein Verwahrungszweck zuzuweisen. F\u00fcr die Einkommensteuer k\u00f6nnte dies bedeuten, dass solche Einlagengeb\u00fchren im Rahmen der Gewinneink\u00fcnfte als Betriebsausgaben und bei den \u00dcberschusseink\u00fcnften als Werbungskosten behandelt w\u00fcrden, sofern diese im Zusammenhang mit der Eink\u00fcnfteerzielung einer Einkommensart stehen (BFH vom 9.5.1984 \u2013 VI R 63\/80, BStBl. II 1984 S. 560). Dies wird insbesondere immer dann der Fall sein, wenn die Kapital\u00fcberlassung mit dem Ziel erfolgt ist, tats\u00e4chlich einen \u201epositiven\u201c Zinsertrag aus der Kapitaleinlage zu erhalten und eine Totalgewinnprognose (wohl noch) positiv ausfallen d\u00fcrfte. F\u00fcr einen privaten Kapitalgeber w\u00e4re jedoch im Rahmen der Kapitaleink\u00fcnfte \u00fcber den Werbungskosten-Pauschbetrag (\u00a7 20 Abs. 9 EStG) hinaus ein negativer Zins im Ergebnis nicht abziehbar, es sei denn, dieser w\u00e4re einer anderen Einkunftsart zuzurechnen (\u00a7 20 Abs. 8 EStG).<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die zuvor diskutierten Alternativen zur ertragsteuerlichen Einordnung von sog. negativen Zinsen machen deutlich, dass die Steuergesetzgebung keine eindeutige Regelung zu dieser neu auftretenden Fragestellung aufweist. Am ehesten trifft jedoch die ertragsteuerliche Einordnung als Geb\u00fchr zur Verwahrung von Liquidit\u00e4t zu, die im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart m\u00f6glicherweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Abzug gebracht werden k\u00f6nnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 1. November 2014 hat die Niedrigzinspolitik der Europ\u00e4ischen Zentralbank (EZB) erstmals eine inl\u00e4ndische Bank dazu veranlasst sog. negative Zinsen von ihren Kunden zu verlangen. 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