{"id":7242,"date":"2015-01-16T18:04:57","date_gmt":"2015-01-16T16:04:57","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7242"},"modified":"2015-01-16T18:04:57","modified_gmt":"2015-01-16T16:04:57","slug":"abzugsfahigkeit-von-scheidungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/01\/16\/abzugsfahigkeit-von-scheidungskosten\/","title":{"rendered":"Abzugsf\u00e4higkeit von Scheidungskosten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6052\" style=\"width: 131px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6052\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6052\" alt=\"StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-121x168.jpg\" width=\"121\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-121x168.jpg 121w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-440x609.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-755x1045.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick.jpg 1535w\" sizes=\"(max-width: 121px) 100vw, 121px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6052\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2013 in Deutschland rund 169.800 Ehen geschieden. Neben den pers\u00f6nlichen und famili\u00e4ren Aspekten stellt sich oft auch die Frage, ob und wenn ja welche Kosten f\u00fcr die Scheidung steuerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 hat der Gesetzgeber die grundlegende Vorschrift des \u00a7\u00a033 EStG ge\u00e4ndert. Seitdem wird seitens der Finanzverwaltung mit Verweis auf die Neuregelung der Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung versagt. Mit Urteil vom 21.11.2014 (4 K 1829\/14) hat das FG M\u00fcnster allerdings entschieden, dass Scheidungsprozesskosten weiterhin als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abzugsf\u00e4hig sind. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Arten von Scheidungskosten<\/strong><\/p>\n<p>Im Verlauf eines Scheidungsverfahrens k\u00f6nnen verschiedene Kosten entstehen: F\u00fcr die eigentliche Scheidung sind von einem Steuerpflichtigen Prozesskosten und Anwaltskosten zu tragen (Scheidungskosten im engen Sinne). In vielen F\u00e4llen fallen auch Notarkosten sowie Kosten f\u00fcr eine Scheidungsfolgenvereinbarung an (Scheidungskosten im weiten Sinne).<\/p>\n<p><strong>Zwangsl\u00e4ufigkeit von Aufwendungen<\/strong><\/p>\n<p>Bestimmte Aufwendungen sind als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abzugsf\u00e4hig, wenn diese dem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig erwachsen. Dies ist erf\u00fcllt, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann. Seit 2013 sind laut \u00a7\u00a033 Abs.\u00a02 Satz\u00a04\u00a0EStG Aufwendungen f\u00fcr die F\u00fchrung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grds. vom Abzug ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der BFH bejaht schon seit Jahrzehnten die Abzugsf\u00e4higkeit zumindest von Scheidungskosten im engen Sinne (siehe z.B. BFH vom 23.02.1968 \u2013 VI R 239\/67, DB 1968 S. 1008; vom 08.11.1974 \u2013 VI R 22\/72, DB 1975 S. 383; vom 04.12.2001 \u2013 III R 31\/00, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,13819,\">DB0013819<\/a>). Mit Urteil vom 12.05.2011 (VI R 42\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,425897,\">DB0425897<\/a>) ist der BFH sogar noch weiter gegangen und hat entschieden, dass Zivilprozesskosten unabh\u00e4ngig vom Gegenstand des Prozesses als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abziehbar sind. Diese weite Auffassung sollte durch Einf\u00fcgung des \u00a7\u00a033 Abs.\u00a02 Satz\u00a04\u00a0EStG wieder einged\u00e4mmt werden. Allerdings wird seitens der Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass nunmehr alle Prozesskosten von einer steuerlichen Ber\u00fccksichtigung ausgeschlossen seien. Anderes k\u00f6nne nur gelten, wenn ohne den Prozess quasi das Leben des Steuerpflichtigen gef\u00e4hrdet sei.<\/p>\n<p><strong>Argumentation des FG M\u00fcnster<\/strong><\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster ist der Ansicht, dass durch die \u00c4nderung des \u00a7\u00a033\u00a0EStG lediglich die Anerkennung von Scheidungskosten im weiten Sinne eingeschr\u00e4nkt werden sollte. Es sollte quasi die Rechtslage vor dem BFH-Urteil aus 2011 wieder hergestellt werden. Prozesskosten (Scheidungskosten im engen Sinne) seien demnach unver\u00e4ndert als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anzuerkennen. Es handele sich hierbei um zwangsl\u00e4ufige Aufwendungen, da eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgel\u00f6st werden kann. Laut FG M\u00fcnster seien Scheidungsprozesskosten aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden unvermeidbar. Bei einer Scheidung sei davon auszugehen, dass eine Ehe zerr\u00fcttet ist. Die Scheidung sei ein unvermeidbarer Schritt, damit der Steuerpflichtige nicht Gefahr l\u00e4uft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse nicht mehr im \u00fcblichen Rahmen befriedigen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des FG M\u00fcnster ist der Begriff der Existenzgrundlage auch im immateriellen Sinne zu verstehen. Ist eine Ehe zerr\u00fcttet, so sei es f\u00fcr den Steuerpflichtigen aus finanzieller aber auch aus gesellschaftlicher Sicht und im Hinblick auf \u201eden guten Ruf\u201c existenziell wichtig, sich daraus l\u00f6sen zu k\u00f6nnen. Es sei f\u00fcr den Steuerpflichtigen demnach lebensnotwendig, sich von einem Partner auch rechtlich l\u00f6sen zu k\u00f6nnen. Zudem ist nur nach einer Scheidung eine neue Ehe m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Scheidungskosten im engen Sinne sind also laut FG M\u00fcnster zwangsl\u00e4ufig und als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abziehbar. Die Gesetzes\u00e4nderung f\u00fchre insoweit nicht zu einer kompletten Einschr\u00e4nkung der Abzugsf\u00e4higkeit von Scheidungskosten. Das FG M\u00fcnster schlie\u00dft sich der bisherigen BFH-Rechtsprechung an, dass alle unmittelbar durch den Scheidungsprozess verursachten Kosten ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind. Zu verwehren ist laut FG M\u00fcnster allerdings der Abzug von anderen Scheidungskosten, die nicht unmittelbar durch den Scheidungsprozess veranlasst sind (z.B. f\u00fcr eine Scheidungsfolgenvereinbarung).<\/p>\n<p><strong>Praxishinweis<\/strong><\/p>\n<p>Steuerpflichtige sollten in der Einkommensteuererkl\u00e4rung Scheidungskosten offen ausweisen und den Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung beantragen. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH zumindest Prozess- und Anwaltskosten durchg\u00e4ngig als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anerkannt. Eine entsprechende Entscheidung des BFH w\u00e4re insoweit rechtssystematisch konsequent.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2013 in Deutschland rund 169.800 Ehen geschieden. 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