{"id":7247,"date":"2015-01-21T19:07:16","date_gmt":"2015-01-21T17:07:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7247"},"modified":"2015-01-22T17:06:00","modified_gmt":"2015-01-22T15:06:00","slug":"einlagenruckgewahr-bei-ruckzahlung-von-nennkapital","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/01\/21\/einlagenruckgewahr-bei-ruckzahlung-von-nennkapital\/","title":{"rendered":"Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr bei R\u00fcckzahlung von Nennkapital"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4469\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4469\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4469\" alt=\"RA Ronald Buge, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4469\" class=\"wp-caption-text\">RA Ronald Buge, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Kurz vor Ende des vergangenen Jahres hat die Finanzverwaltung ihre Verwaltungspraxis zur gesonderten Feststellung der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr bei EU-Kapitalgesellschaften (\u00a7\u00a027 Abs.\u00a08 KStG) ge\u00e4ndert. Ein Antrag auf gesonderte Feststellung ist nun auch bei der R\u00fcckzahlung von Nennkapital erforderlich (vgl. <a href=\"http:\/\/www.bzst.de\/DE\/Steuern_National\/Feststellung_ELR_27Abs8KStG\/feststellung_ELR_27Abs8KStG_node.html\">Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern: Feststellung nach \u00a7 27 Abs. 8 KStG<\/a>). Das \u00fcberrascht. Denn bislang war es g\u00e4ngige Praxis des Bundeszentralamts f\u00fcr Steuern, dass bei der R\u00fcckzahlung von Nennkapital durch eine EU-Kapitalgesellschaft keine gesonderte Feststellung der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr erforderlich war. Dieser Antrag musste nur bei der \u201eechten\u201c Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr gestellt werden, d.h. der R\u00fcckf\u00fchrung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Folgen f\u00fcr inl\u00e4ndische Gesellschafter<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr inl\u00e4ndische Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften werden die ohnehin sehr problematischen Folgen von \u00a7\u00a027 Abs.\u00a08 KStG noch versch\u00e4rft.<\/p>\n<p>Das Verfahren der gesonderten Feststellung der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr gestaltet sich in der Praxis recht schwierig. Namentlich stellt das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern sehr extensive Anforderungen an die vorzulegenden Nachweise einschlie\u00dflich der in aller Regel erforderlichen \u00dcbersetzungen. Dies lie\u00df sich in der Vergangenheit h\u00e4ufig durch eine ausschlie\u00dfliche Finanzierung einer EU-Kapitalgesellschaft mit Nennkapital vermeiden.<\/p>\n<p>Dieser Weg ist jetzt verbaut. Wird die R\u00fcckzahlung von Nennkapital nicht gesondert festgestellt, droht eine Besteuerung der Kapitalr\u00fcckzahlung als Dividende. Sp\u00e4testens seit der Einf\u00fchrung der sog. Streubesitzbesteuerung (\u00a7\u00a08b Abs.\u00a04 KStG) kann dies zu erheblichen steuerlichen Nachteilen f\u00fchren: Der Anteilseigner muss die Kapitalr\u00fcckzahlung ggf. in voller H\u00f6he versteuern.<\/p>\n<p><strong>Keine zweckgerichtete Auslegung<\/strong><\/p>\n<p>Zuzugeben ist, dass die ge\u00e4nderte Verwaltungsauffassung nicht jeder Grundlage entbehrt. Denn auch beim Inlandssachverhalt f\u00fchrt eine Herabsetzung des Nennkapitals zun\u00e4chst zu einem Zugang beim steuerlichen Einlagekonto. Die nachfolgende Kapitalr\u00fcckzahlung mindert sodann das steuerliche Einlagekonto wieder (\u00a7\u00a028 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 \u00a0Halbsatz 2 und Satz\u00a03 KStG). Die Regelung \u00fcber die Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr bei EU-Kapitalgesellschaften (\u00a7\u00a027 Abs.\u00a08 KStG) verweist nun f\u00fcr die Ermittlung der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr u.a. auch auf die Vorschrift des \u00a7\u00a028 KStG (\u00a7\u00a027 Abs.\u00a08 Satz\u00a02 KStG). Dies k\u00f6nnte so interpretiert werden, dass auch eine Nennkapitalr\u00fcckzahlung gesondert festzustellen ist.<\/p>\n<p>Eine derartige Auslegung verfehlt indes den Zweck der Norm.<\/p>\n<p>Die Regelung zur Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr wurde prim\u00e4r f\u00fcr die \u201eechte\u201c Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr geschaffen, d.h. f\u00fcr die R\u00fcckzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen. Diese unterliegen h\u00e4ufig keiner besonderen gesetzlichen Regelung, so dass zweifelhaft werden kann, ob und inwieweit die Auszahlung einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft als Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr angesehen werden kann. Bei dem in aller Regel durch besondere rechtliche Regelungen gesch\u00fctzten Nennkapital stellen sich zumeist keine Nachweisprobleme.<\/p>\n<p>So gesehen entsprach die bisherige Praxis des Bundeszentralamts besser dem Zweck der Norm. Die an sich unproblematische Nennkapitalr\u00fcckzahlung brauchte nicht gesondert festgestellt zu werden. Die hingegen m\u00f6glicherweise schwerer nachzuweisende \u201eechte\u201c Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr schon.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckwirkung<\/strong><\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von dem Vorstehenden verdient die Art und Weise der \u201eVer\u00f6ffentlichung\u201c dieser neuen Verwaltungspraxis Kritik. Die \u00c4nderung der Verwaltungspraxis wurde offenbar im Herbst 2014 von den K\u00f6rperschaftsteuerreferenten der L\u00e4nder beschlossen, ohne dies allerdings in der \u00fcblichen Form (z.B. BMF-Schreiben o.\u00e4.) bekannt zu machen.<\/p>\n<p>Daraufhin kamen in der Beraterschaft Ger\u00fcchte auf, was f\u00fcr Verunsicherung sorgte. Schlie\u00dflich \u201ever\u00f6ffentlichte\u201c das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern die neue Verwaltungspraxis Mitte Dezember 2014 in der Weise, dass ein entsprechender Hinweis auf seine Website aufgenommen wurde, allerdings sehr versteckt platziert (vgl. <a href=\"http:\/\/www.bzst.de\/DE\/Steuern_National\/Feststellung_ELR_27Abs8KStG\/feststellung_ELR_27Abs8KStG_node.html\">Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern: Feststellung nach \u00a7 27 Abs. 8 KStG<\/a>). Transparentes Verwaltungshandeln sieht anders aus.<\/p>\n<p>Zudem geht die Finanzverwaltung offenbar davon aus, dass diese Regelung auch r\u00fcckwirkend gilt. Dies wirft angesichts der bisherigen abweichenden Verwaltungspraxis des Bundeszentralamts f\u00fcr Steuern erhebliche Fragen auf. Denn letztlich ist es dadurch m\u00f6glich, in noch offenen F\u00e4llen eine Kapitalr\u00fcckzahlung als Dividende einzustufen, obwohl im Vertrauen auf die Verwaltungspraxis seinerzeit keine gesonderte Feststellung der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr beantragt wurde.<\/p>\n<p>Hier muss die Finanzverwaltung dringend nachbessern.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Es ist eine gewisse Ironie der Geschichte, dass mit der Regelung \u00fcber die Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr eine (vermeintliche) Europarechtswidrigkeit des deutschen Rechts beseitigt werden sollte, die zu diesem Zweck erlassene Vorschrift jedoch erhebliche europa- und letztlich auch verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft.<\/p>\n<p>Die neue Verwaltungspraxis wird nicht dazu f\u00fchren, die Vorschrift anwendungsfreundlicher zu machen. Der Gesetzgeber ist daher aufgerufen, die Behandlung der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr nicht nur bei EU-Kapitalgesellschaften, sondern bei s\u00e4mtlichen ausl\u00e4ndischen Gesellschaften noch einmal zu \u00fcberdenken. Wobei insoweit zu sagen ist, dass die zuvor geltenden Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung \u2013 Ma\u00dfgeblichkeit des jeweils anwendbaren ausl\u00e4ndischen Gesellschaftsrechts (vgl. BFH-Urteile vom 14.10.1992 \u2013 I R 1\/91, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,94860,\">DB 1993 S. 465<\/a> und vom 27.4.2000 \u2013 I R 58\/99, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,6551,\">DB 2000 S. 2197<\/a>) \u2013 durchaus praktikabel waren und zu sachgerechten Ergebnissen f\u00fchrten. Kurzfristig muss in jedem Fall aber das Thema der R\u00fcckwirkung angegangen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kurz vor Ende des vergangenen Jahres hat die Finanzverwaltung ihre Verwaltungspraxis zur gesonderten Feststellung der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr bei EU-Kapitalgesellschaften (\u00a7\u00a027 Abs.\u00a08 KStG) ge\u00e4ndert. Ein Antrag auf gesonderte Feststellung ist nun auch bei der R\u00fcckzahlung von Nennkapital erforderlich (vgl. 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