{"id":7339,"date":"2015-02-26T20:26:36","date_gmt":"2015-02-26T18:26:36","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7339"},"modified":"2016-06-23T18:00:40","modified_gmt":"2016-06-23T16:00:40","slug":"sanierungsgewinn-und-gewerbesteuer-rolle-ruckwarts-in-nrw","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/02\/26\/sanierungsgewinn-und-gewerbesteuer-rolle-ruckwarts-in-nrw\/","title":{"rendered":"Sanierungsgewinn und Gewerbesteuer: Rolle r\u00fcckw\u00e4rts in NRW?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7996\" style=\"width: 163px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7996\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7996\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/06\/Goetz_Wiese-1-153x168.jpg\" alt=\"RA\/StB\/FAStR Dr. G\u00f6tz T. 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Das Unternehmen muss, kurz gesagt, seine Sanierungsf\u00e4higkeit nachweisen, und der Forderungsverzicht muss zur Sanierung beitragen. Dann wird der Sanierungsgewinn nicht besteuert. Das steht im Sanierungserlass aus dem Jahr 2003. Bis dahin war die Steuerfreistellung des Sanierungsgewinns sogar im Gesetz geregelt (\u00a7 3 Nr.\u00a066 EStG a.F.), aber das Gesetz wurde als zu weitgehend kassiert. Seither hilft der Sanierungserlass, den das BMF als Grundlage f\u00fcr Billigkeitsma\u00dfnahmen schuf (BStBl. I 2003 S.\u00a0240 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,24884,\">DB\u00a02003 S.\u00a0796<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Problembereich Gewerbesteuer<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer kann das Finanzamt seither im Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (\u00a7\u00a0163 AO) und im Erhebungsverfahren (\u00a7\u00a7\u00a0222, 227 AO) Billigkeitsma\u00dfnahmen ergreifen und die Steuer auf den Sanierungsgewinn \u2013 nach Verrechnung mit Verlustvortr\u00e4gen \u2013 stunden und im Ergebnis ganz erlassen. In der Finanzkrise hat sich hier eine vern\u00fcnftige Besteuerungspraxis gezeigt, bei gewissen Unterschieden zwischen den einzelnen Bundesl\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Ein erhebliches Problem besteht aber weiterhin im Bereich der Gewerbesteuer: Hier sind die Finanz\u00e4mter, die in die Landessteuerverwaltung organisatorisch eingebunden sind, nur f\u00fcr die Festsetzung der so genannten Gewerbesteuer-Messbetr\u00e4ge zust\u00e4ndig. \u00dcber die Erhebung der Gewerbesteuer entscheiden dann die einzelnen Gemeinden auf Grundlage gemeindlicher Hebes\u00e4tze. F\u00fcr sanierungsbed\u00fcrftige Unternehmen mit Betriebsst\u00e4tten in mehreren Gemeinden bedeutet dies oftmals gro\u00dfe Abstimmungsschwierigkeiten. Die Entscheidung des Finanzamts (f\u00fcr Einkommen- bzw. K\u00f6rperschaftsteuer) ist f\u00fcr die Gemeinden nicht bindend. Jede Gemeinde \u00fcbt ihr Ermessen f\u00fcr die Billigkeitsma\u00dfnahme eigenst\u00e4ndig aus. Praktische Schwierigkeiten wie die Terminierung von Gemeinderats- und Finanzausschuss-Sitzungen stehen einer schnellen Sanierungsentscheidung oft im Weg.<\/p>\n<p><strong>Gesetzes\u00e4nderung durch das ZollKodexAnpG<\/strong><\/p>\n<p>Erkennbar wollte der Gesetzgeber mit einer \u00c4nderung der Abgabenordnung (\u00a7\u00a0184\u00a0Abs.\u00a02 Satz 1 AO) den Weg gleichsam durch die Hintert\u00fcr freimachen. Die Befugnis des Finanzamts, Gewerbesteuer-Messbetr\u00e4ge festzusetzen, schlie\u00dft seit 2015 auch die Befugnis zu Billigkeitsma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a0163\u00a0Satz\u00a01 AO ein, wenn \u201eeine allgemeine Verwaltungsvorschrift der obersten Bundesfinanzbeh\u00f6rde\u201c dies vorsieht. Der Sanierungserlass des BMF wurde als solche Verwaltungsvorschrift angesehen (s. z.B.\u00a0<i>Vogel\/Schl\u00fcter<\/i>, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,690584,\">DB\u00a02015 S.\u00a0344<\/a>). In praktischer Hinsicht ist eine solche Deutung nat\u00fcrlich hoch willkommen: Der Steuerpflichtige kann die Billigkeitsma\u00dfnahme f\u00fcr s\u00e4mtliche Ertragsteuern vom Finanzamt erlangen, wenn dieses nicht nur die Einkommen- bzw. K\u00f6rperschaftsteuer niedriger festsetzt, sondern auch den Gewerbesteuer-Messbetrag auf Null herabsetzt. Das Hebesatzrecht der Gemeinden l\u00e4uft dann ins Leere.<\/p>\n<p><strong>Ablehnende Haltung der OFD NRW <\/strong><\/p>\n<p>Haben sich die Steuerpflichtigen und ihre Berater hier zu fr\u00fch gefreut? Die OFD NRW hat jedenfalls am 6.\u00a0Februar 2015 eine \u201eKurzinformation\u201c (Kurzinfo GewSt Nr.\u00a002\/2015, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,691251\">DB\u00a02015 S.\u00a0345<\/a>) herausgegeben, wonach der ge\u00e4nderte \u00a7\u00a0184\u00a0Abs.\u00a02 Satz\u00a01 AO keine Grundlage zur Anwendung des Sanierungserlasses durch das Finanzamt im Bereich der Gewerbesteuer biete. Die Gesetzes\u00e4nderung k\u00f6nne ganz grunds\u00e4tzlich nicht auf die Stundung und den Erlass von festgesetzten Gewerbesteuern angewendet werden, da sich \u00a7\u00a0184\u00a0AO nur auf das Festsetzungsverfahren beziehe, nicht aber auf das Erhebungsverfahren.<\/p>\n<p>Diese Position ist als solche zutreffend, aber nicht neu, und sie adressiert nicht den entscheidenden Punkt. Die OFD vertritt in der Kurzinformation auch den Standpunkt, dass \u2013 kurz gesagt \u2013 der Sanierungserlass die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags im Festsetzungsverfahren gar nicht regele. In seinem letzten Absatz spricht der Erlass unter dem Punkt \u201eGewerbesteuerliche Auswirkungen\u201c in der Tat nur das gewerbesteuerliche Erhebungsverfahren an. Allerdings regelt der Erlass in s\u00e4mtlichen vorhergehenden Passagen sehr ausf\u00fchrlich die Ermittlung des ertragsteuerlichen Gewinns, der nach ganz allgemeinen Regeln dem Gewerbeertrag (\u00a7\u00a07 Satz\u00a01 GewStG) zugrundegelegt wird. Der Gewerbeertrag ist wiederum Grundlage f\u00fcr die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags (\u00a7\u00a7\u00a010, 14 GewStG). Dies alles ist dem Festsetzungsverfahren zugeordnet, f\u00fcr das \u00a7\u00a0184\u00a0Abs.\u00a02 Satz\u00a01 AO gilt. Daher die optimistische Deutung durch die Berater.<\/p>\n<p>Rolle r\u00fcckw\u00e4rts also in NRW? Jedenfalls weiter Unsicherheit allenthalben. Das BMF sollte sich daher schnell \u00e4u\u00dfern, am besten durch eine Erg\u00e4nzung des Sanierungserlasses, zu der aber das Einvernehmen mit den L\u00e4ndern herzustellen ist. W\u00fcnschenswert w\u00e4re die Wiedereinf\u00fchrung einer gesetzlichen Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns, ohne die \u00fcberschie\u00dfende Tendenz des \u201ealten\u201c \u00a7\u00a03 Nr.\u00a066 EStG, aber mit einer soliden Fundierung des bew\u00e4hrten materiellen Rechts und einer verfahrensm\u00e4\u00dfigen Verortung der Billigkeitsma\u00dfnahmen ausschlie\u00dflich auf Ebene der zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn Gl\u00e4ubiger sich an der Sanierung eines Unternehmens durch Forderungsverzicht beteiligen, wird unter engen Voraussetzungen auf die Besteuerung des Buchgewinns bei Ausbuchung der Verbindlichkeit verzichtet. 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