{"id":7344,"date":"2015-03-05T13:23:02","date_gmt":"2015-03-05T11:23:02","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7344"},"modified":"2015-03-05T13:23:02","modified_gmt":"2015-03-05T11:23:02","slug":"fondsbesteuerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/03\/05\/fondsbesteuerung\/","title":{"rendered":"Fondsbesteuerung \u2013 ein Blick \u00fcber den Tellerrand und nach vorne"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5913\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/08\/Tarek.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5913\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5913\" alt=\"RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/08\/Tarek-140x168.jpg\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/08\/Tarek-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/08\/Tarek.jpg 227w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5913\" class=\"wp-caption-text\">RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Manchmal ist ein Blick \u00fcber den sprichw\u00f6rtlichen \u201eTellerrand\u201c hinaus hilfreich. Das ist so im Leben allgemein, aber auch im Steuerrecht. In Aussicht auf eine angek\u00fcndigte Reform der Fondsbesteuerung kann es nicht schaden, den Blick ein wenig schweifen zu lassen. Anregungen gibt es zahlreiche, in Form aktueller Entwicklungen im benachbarten Ausland und durch Vorschl\u00e4ge interessierter Kreise im Inland.<!--more--><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Ank\u00fcndigung einer \u201egro\u00dfen Reform\u201c der Fondsbesteuerung<\/strong><\/p>\n<p>Von Karl Valentin ist das Zitat \u00fcberliefert: \u201e<i>M\u00f6gen h\u00e4tt ich schon wollen, aber d\u00fcrfen habe ich mich nicht getraut<\/i>.\u201c Was hat das mit Fondsbesteuerung zu tun? Nun, zun\u00e4chst der Reihe nach. Worum geht es?<\/p>\n<p>Im Laufe der letzten Jahre gab es schon mehrfach die Ank\u00fcndigung einer \u201egro\u00dfen Reform\u201c des Investmentsteuerrechts. Auch im Koalitionsvertrag<i> <\/i>der gro\u00dfen Koalition findet sich<i> <\/i>der Hinweis auf eine beabsichtigte \u201egrundlegende Reform\u201c der Investmentbesteuerung. Es gab Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppen, Sachstandsberichte, Auswirkungsstudien\u00a0\u2026 Aber am Ende kam zuletzt nur ein AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz heraus (vgl. <i>Bujotzek<\/i>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/01\/06\/aifm-steuer-anpassungsgesetz-im-zweiten-anlauf-verabschiedet\/\">HB Steuerboard vom 06.01.2014<\/a>). Eine Reform wollte das keiner nennen \u2013 eher einen Versuch, den bisherigen <i>aufsichts<\/i>rechtlichen Status Quo <i>steuerrecht<\/i>lich festzuschreiben (Stichwort: steuerrechtliche Produktregulierung).<\/p>\n<p>Nun hat die Bundesregierung Ende Dezember in einer Protokollerkl\u00e4rung zum Zollkodex-Anpassungsgesetz angek\u00fcndigt, dass man beabsichtige, zum Ende des zweiten Quartals 2015 einen Gesetzentwurf f\u00fcr ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vorzulegen. Kleinere Korrekturen und Ausbesserungen gab es immer wieder. Aber dieses Mal sei es endlich soweit: die \u201egro\u00dfe Reform\u201c des Investmentsteuerrechts, sie komme. Man kann nur die Daumen dr\u00fccken, dass man sich aktuelle Anregungen aus dem In- und Ausland zum Vorbild nimmt.<\/p>\n<p><strong>Ein Blick zu den Nachbarn nach Luxemburg<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst zum Ausland: Im Januar 2015 haben die Luxemburger Steuerbeh\u00f6rden ein wichtiges Auslegungsschreiben ver\u00f6ffentlicht (<i>Circular LIR\u00a0n\u00b014\/4<\/i>). In Luxemburg unterliegen Personengesellschaften nicht der Einkommen- bzw. K\u00f6rperschaftsteuer. Sie k\u00f6nnen aber selbst Steuersubjekt f\u00fcr Zwecke der kommunalen Gewerbesteuer sein, wenn sie gewerblich t\u00e4tig bzw. gewerblich gepr\u00e4gt sind. Die steuerliche Einordnung der T\u00e4tigkeit einer luxemburgischen Personengesellschaft \u2013 und insbesondere die Frage der Abgrenzung, ob eine T\u00e4tigkeit sich noch im Rahmen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung bewegt (dann keine Gewerbesteuer) oder bereits als gewerblich anzusehen ist (dann Gewerbesteuer) \u2013 beurteilt sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles. Die Rechtslage ist also der deutschen vergleichbar (vgl. <i>Mardini<\/i>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/01\/03\/10-jahre-bmf-schreiben-zu-private-equity-fonds-seltene-kontinuitat-im-steuerrecht\/\">HB Steuerboard vom 03.01.2014<\/a>).<\/p>\n<p>Im Auslegungsschreiben erfolgt nun eine wichtige Klarstellung f\u00fcr alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne der AIFM-Richtlinie. Zu AIFs z\u00e4hlen z.B. auch Private Equity und Venture Capital Fonds. Danach gilt die T\u00e4tigkeit einer luxemburgischen Kommanditgesellschaft (SCS\/SCSp), die die Voraussetzungen eines AIF erf\u00fcllt, nicht als gewerbliche T\u00e4tigkeit. Es f\u00e4llt auf Ebene des Fonds keine Gewerbesteuer an und ausl\u00e4ndische Investoren begr\u00fcnden durch ihre Beteiligung am Fonds keine Betriebst\u00e4tte in Luxemburg. Diese Klarstellung, die auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische AIFs mit Luxemburger Manager gilt, ist insbesondere auch f\u00fcr solche AIFs zu begr\u00fc\u00dfen, die bislang nicht den besonderen Steuerstatus einer SICAV, SIF oder SICAR inne hatten.<\/p>\n<p><strong>Vorschlag eines Venture Capital Gesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Aber der Blick muss gar nicht zu den Nachbarn schweifen. Auch im Inland gibt es interessante Vorschl\u00e4ge, die Beachtung finden sollten. Ende Januar 2015 hat der Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK), also der Verband der Private Equity Branche, den <a href=\"http:\/\/www.bvkap.de\/media\/file\/549.BVK-Entwurf_fuer_VC-Gesetz_Volltext.pdf\">Entwurf eines Venture Capital Gesetzes<\/a> vorgestellt. Ein ambitioniertes Projekt, bei dem ein vollst\u00e4ndig ausformulierter Gesetzesvorschlag vorgelegt wurde.<\/p>\n<p>Der BVK kn\u00fcpft damit an ein weiteres Themenfeld an, das sich im Koalitionsvertrag ausdr\u00fccklich als Arbeitsauftrag findet: die Verbesserung der Rahmenbedingungen von Venture Capital in Deutschland. Auch hier fehlt es bislang seitens der Koalition an Taten.<\/p>\n<p>Der Gesetzesentwurf des BVK ist als \u201eOmnibus\u201c-Gesetz ausgestaltet, d.h. die \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge betreffen eine Reihe von Gesetzen. Aus dem Bereich der Fondsbesteuerung sind insbesondere zwei \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge hervorzuheben.<\/p>\n<p>Zum einen soll \u00a7\u00a018 InvStG ge\u00e4ndert werden. Danach gebe es f\u00fcr Personen-Investitionsgesellschaften, z.B. Private Equity und Venture Capital Fonds in der Rechtsform inl\u00e4ndischer oder ausl\u00e4ndischer Personengesellschaften, eine Reihe von \u00c4nderungen. Diese Vorschl\u00e4ge dienen, wie in Luxemburg, der Umsetzung der steuerlichen Transparenz des Fonds. Die Besteuerung erfolgt auf Ebene des Anlegers. Er soll so gestellt werden, als ob er direkt in die Verm\u00f6genswerte des Fonds investiert h\u00e4tte, ohne dass es zu einer Mehrbelastung durch Zwischenschalten des Fonds kommt. Dies erm\u00f6glicht auch eine Beteiligung ausl\u00e4ndischer Investoren an inl\u00e4ndischen Fonds und ist europarechtlich geboten.<\/p>\n<p>Im Einzelnen macht der BVK dazu folgende begr\u00fc\u00dfenswerte Vorschl\u00e4ge:<\/p>\n<ul>\n<li>Gewerbesteuerbefreiung des Fonds selbst (entsprechend \u00a7\u00a011 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 InvStG);<\/li>\n<li>keine Begr\u00fcndung bzw. anteilige Zurechnung einer Betriebsst\u00e4tte durch Beteiligung des Anlegers am Fonds; sowie<\/li>\n<li>keine Vermittlung gewerblicher Eink\u00fcnfte durch den Fonds.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zum anderen soll die an dieser Stelle schon \u00f6fter diskutierte Frage der Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7\u00a04 Nr.\u00a08 Buchst. h UStG (vgl. <i>Buge<\/i>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/04\/18\/beratung-ist-auch-verwaltung-neues-zur-umsatzsteuer-bei-investmentvermogen\/\">HB Steuerboard vom 18.04.2013<\/a>) an die ge\u00e4nderten aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Danach w\u00e4re nicht blo\u00df, wie bislang, die Verwaltung von <i>Investmentfonds<\/i> im Sinne des InvStG umsatzsteuerbefreit, sondern die Verwaltung s\u00e4mtlicher <i>Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW)<\/i> und <i>AIFs<\/i> im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB).<\/p>\n<p>Eine unterschiedliche Behandlung von Investmentfonds einerseits und bislang unregulierten AIFs andererseits mag aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen vor Inkrafttreten der AIFM-Richtline noch vertretbar gewesen sein. Sp\u00e4testens mit deren Umsetzung durch das KAGB erfolgte eine weitgehende Angleichung des rechtlichen Rahmens. Eine Ungleichbehandlung f\u00fcr Zwecke des \u00a7\u00a04 Nr.\u00a08 Buchst. h UStG ist nicht mehr sachlich begr\u00fcndet und im Zweifel auch europarechtswidrig. Diesem Missstand will der BVK-Vorschlag im Einklang mit Art.\u00a0135 Abs.\u00a01 Buchst. g MwStSystRL abhelfen. Damit w\u00fcrde Deutschland einen Weg beschreiten, den bereits andere europ\u00e4ische L\u00e4nder eingeschlagen haben (Luxemburg, Frankreich, Italien, Spanien). Da ist er wieder, der Blick \u00fcber den Tellerrand zu den Nachbarn\u00a0\u2026<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Anregungen f\u00fcr eine Reform der Fondsbesteuerung, ob gro\u00df oder klein, gibt es viele. Jetzt muss man nur noch wollen \u2013 und sich trauen!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Manchmal ist ein Blick \u00fcber den sprichw\u00f6rtlichen \u201eTellerrand\u201c hinaus hilfreich. Das ist so im Leben allgemein, aber auch im Steuerrecht. In Aussicht auf eine angek\u00fcndigte Reform der Fondsbesteuerung kann es nicht schaden, den Blick ein wenig schweifen zu lassen. 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