{"id":7370,"date":"2015-03-31T17:40:41","date_gmt":"2015-03-31T15:40:41","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7370"},"modified":"2015-03-31T17:40:41","modified_gmt":"2015-03-31T15:40:41","slug":"erganzungsbilanz-bei-anteilserwerb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/03\/31\/erganzungsbilanz-bei-anteilserwerb\/","title":{"rendered":"Erg\u00e4nzungsbilanz bei Anteilserwerb: Abschreibung auf Restnutzungsdauer und Wahlrecht zur Abschreibungsmethode"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7156\" style=\"width: 137px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/11\/Henrik_Sundheimer.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7156\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7156\" alt=\"StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Bw. (FH) Henrik Sundheimer, LL.M., KPMG AG, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/11\/Henrik_Sundheimer-127x168.jpg\" width=\"127\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/11\/Henrik_Sundheimer-127x168.jpg 127w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/11\/Henrik_Sundheimer.jpg 140w\" sizes=\"(max-width: 127px) 100vw, 127px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7156\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Bw. (FH) Henrik Sundheimer, LL.M., KPMG AG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Mit dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils wird, da eine Personengesellschaft f\u00fcr steuerliche Zwecke transparent ist, regelm\u00e4\u00dfig kein eigenst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut, sondern lediglich ein Anteil an den Wirtschaftsg\u00fctern der Personengesellschaft erworben. Ein den Buchwert des \u00fcbernommenen Kapitalkontos \u00fcbersteigender Kaufpreis spiegelt die in den Wirtschaftsg\u00fctern der Personengesellschaft enthaltenen stillen Reserven sowie einen unter Umst\u00e4nden vorhandenen Gesch\u00e4fts- oder Firmenwert wider (vgl. <i>Eckl<\/i>, BB 2015 S. 562). Diese sind in einer positiven Erg\u00e4nzungsbilanz als Mehrwert zur Gesamthandsbilanz zu aktivieren und gewinnmindernd abzuschreiben (vgl. BFH vom 30. M\u00e4rz 1993 \u2013 VIII R 63\/91, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,93743,\">DB 1993 S. 1803<\/a>). Fraglich ist, wie die in der Erg\u00e4nzungsbilanz aktivierten Mehrwerte fortzuschreiben sind (vgl. <i>Tiede<\/i>, in: HHR, EStG\/KStG, \u00a7 15 EStG, Rn. 505); insbesondere welche Nutzugsdauer und welche Abschreibungsmethoden ma\u00dfgeblich sind. Mit Urteil vom 20. November 2014 hat sich der BFH zu dieser Frage ge\u00e4u\u00dfert (IV R 1\/11 \u2013 <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,691123,\">DB 2015 S. 348<\/a>, vgl. dazu auch <i>Bode<\/i>, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,691718,\">DB0691718<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>In dem genannten Urteil ging es um eine Personengesellschaft, die den Bau und Betrieb eines Containerschiffes zum Gegenstand hatte. Das Containerschiff wurde in der Gesamthandsbilanz linear abgeschrieben. An der Gesellschaft waren eine Vielzahl von Kommanditisten beteiligt, wovon im Streitjahr einige ihre Anteile verkauften.<\/p>\n<p>Die von den Erwerbern gezahlten Kaufpreise \u00fcberstiegen die Buchwerte der Kapitalkonten der ausscheidenden Kommanditisten, so dass die \u00fcbersteigenden Mehrwerte in jeweils gesonderten positiven Erg\u00e4nzungsbilanzen erfasst wurden. Die Mehrwerte wurden allein dem Containerschiff zugeordnet und korrespondierend zu der Abschreibung des Schiffs in der Gesamthandsbilanz abgeschrieben.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung entschied die Finanzverwaltung, dass nicht die Restnutzungsdauer wie in der Gesamthandsbilanz anzunehmen, sondern auf die tats\u00e4chlich zu erwartende Restnutzungsdauer abzustellen sei. Dies sei immer dann der Fall, wenn die Restnutzungsdauer in der Gesamthandsbilanz und die tats\u00e4chlich zu erwartende Restnutzungsdauer erheblich voneinander abweichen.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb erfolglos, worauf Klage beim zust\u00e4ndigen Finanzgericht eingereicht wurde. Dieses gab der Klage statt (FG Niedersachsen vom 20.10.2009 \u2013 8 K 323\/05, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,350125,\">DB0350125<\/a> = EFG 2010 S. 558, vgl. dazu auch <i>Scharfenberg<\/i>, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,350315,\">DB0350315<\/a>) und entschied, dass ein in der Erg\u00e4nzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierter Mehrwert analog der in der Gesamthandsbilanz zu Grunde gelegten Abschreibungsmethode und Restnutzungsdauer abzuschreiben sei.<\/p>\n<p><strong>Begr\u00fcndung<\/strong><\/p>\n<p>Der IV. Senat des BFH erteilt dieser Auffassung dahingehend eine Absage, dass sich die Restnutzungsdauer f\u00fcr die in einer Erg\u00e4nzungsbilanz erfassten Mehrwerte nicht nach der Behandlung in der Gesamthandsbilanz richten kann. Vielmehr sei f\u00fcr die Erg\u00e4nzungsbilanz die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs ma\u00dfgeblich. Nur so sei sichergestellt, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft einem Einzelunternehmer gleichgestellt werden. Dies sei Sinn und Zweck einer Erg\u00e4nzungsbilanz. Der Fall einer positiven Erg\u00e4nzungsbilanz sei auch nicht mit dem Fall einer negativen Erg\u00e4nzungsbilanz vergleichbar, da die Aufl\u00f6sung des Korrekturpostens bei einer negativen Erg\u00e4nzungsbilanz \u2013 im Gegensatz zu einer positiven Erg\u00e4nzungsbilanz \u2013 zu hohes Abschreibungspotential korrigieren soll. Dar\u00fcber hinaus seien dem Anteilserwerber die Abschreibungsmethoden zu gew\u00e4hren, die auch einem Einzelunternehmer bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts zustehen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung steht nach Auffassung des IV. Senats des BFH nicht im Gegensatz zu dem bislang verfolgten Grundsatz der Einheitlichkeit der Gesellschaftsbilanz, da die Erg\u00e4nzungsbilanz hiervon nicht erfasst werde. Daher ist nach Auffassung des IV. Senats des BFH, wie beim Einzelunternehmer, der ein Wirtschaftsgut erwirbt, die tats\u00e4chlich erwartete Restnutzungsdauer zum Zeitpunkt der Anschaffung neu zu sch\u00e4tzen und das Wirtschaftsgut \u00fcber den entsprechenden Zeitraum abzuschreiben. Ebenfalls besteht zu diesem Zeitpunkt die M\u00f6glichkeit, die Abschreibungsmethode neu zu w\u00e4hlen.<b><br \/>\n<\/b><\/p>\n<p><strong>Hinweise f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Mit seinem Urteil h\u00e4lt der IV. Senat des BFH zwar weiterhin am Grundsatz der Einheitlichkeit der Gesellschaftsbilanz fest, stellt aber klar, dass sich diese Einheitlichkeit nicht auch auf die Erg\u00e4nzungsbilanz erstrecke. Damit hat sich der BFH im Zusammenhang mit dem in der Literatur kontrovers diskutierten Thema, wie die bei einem Anteilserwerb in einer positiven Erg\u00e4nzungsbilanz zu aktivierenden Anteile am Verm\u00f6gen der Personengesellschaft abzuschreiben sind, klar positioniert.<\/p>\n<p>Da die tats\u00e4chlich zu erwartende Restnutzungsdauer eines im Rahmen des Anteilserwerbs miterworbenem Wirtschaftsgutes regelm\u00e4\u00dfig gr\u00f6\u00dfer sein wird als die verbleibende Restnutzungsdauer in der Gesamthandsbilanz, wird sich das Urteil wohl meist nachteilig f\u00fcr den Erwerber auswirken.<\/p>\n<p>Die neuerliche Wahl der Abschreibungsmethode d\u00fcrfte ebenfalls regelm\u00e4\u00dfig keine Vorteile f\u00fcr den Steuerpflichtigen bringen, da die degressive Abschreibungsmethode nicht mehr f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter angewandt werden darf, die nach dem 31. Dezember 2010 hergestellt oder angeschafft wurden (\u00a7 7 Abs. 2 EStG). Etwas anderes k\u00f6nnte jedoch bei Vorliegen von geringwertigen Wirtschaftsg\u00fctern (\u00a7 6 Abs. 2, Abs. 2a EStG) im Zeitpunkt des Erwerbs der Mitunternehmeranteile gelten.<\/p>\n<p>Auch nach dem Urteil des BFH ist weiterhin fraglich, ob die Abschreibungsmethode und die Restnutzungsdauer in der positiven Erg\u00e4nzungsbilanz abweichend von der Gesamthandsbilanz angewendet werden k\u00f6nnen. Nach m.E. sollte dies nicht der Fall sein, da auch die positive Erg\u00e4nzungsbilanz lediglich als Korrekturposten zur Gesamthandsbilanz zu verstehen ist. Dies impliziert auch die Aussage des BFH zur negativen Erg\u00e4nzungsbilanz im besprochenen Urteil. W\u00fcrde man die Abschreibungswahlrechte und Restnutzungsdauer in der positiven Erg\u00e4nzungsbilanz neu aus\u00fcben bzw. bewerten, so erg\u00e4be sich im Vergleich zur negativen Erg\u00e4nzungsbilanz eine Divergenz. F\u00fcr eine Behandlung der Erg\u00e4nzungsbilanzen als Korrekturposten zur Gesamthandsbilanz spricht nach m.E. auch die Tatsache, dass in Erg\u00e4nzungsbilanzen keine Wirtschaftsg\u00fcter enthalten sind. Es ist zu hoffen, dass der BFH sich zu den hier aufgeworfenen Bedenken in seiner k\u00fcnftigen Rechtsprechung konkretisierend \u00e4u\u00dfern wird und diesbez\u00fcglich seine Rechtsauffassung \u00e4ndert. Insofern ist zu empfehlen, entsprechende Bescheide durch Rechtsmittel offen zu halten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils wird, da eine Personengesellschaft f\u00fcr steuerliche Zwecke transparent ist, regelm\u00e4\u00dfig kein eigenst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut, sondern lediglich ein Anteil an den Wirtschaftsg\u00fctern der Personengesellschaft erworben. 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