{"id":7382,"date":"2015-04-02T17:40:07","date_gmt":"2015-04-02T15:40:07","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7382"},"modified":"2019-07-02T17:55:24","modified_gmt":"2019-07-02T15:55:24","slug":"umstrukturierungshemmnis-%c2%a7-50i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/04\/02\/umstrukturierungshemmnis-%c2%a7-50i\/","title":{"rendered":"Umstrukturierungshemmnis \u00a7 50i EStG \u2013 Wie geht es weiter?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8931\" style=\"width: 130px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8931\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8931\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Hassa_Markus_Neu-120x168.jpg\" alt=\"\" width=\"120\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Hassa_Markus_Neu-120x168.jpg 120w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Hassa_Markus_Neu-440x615.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Hassa_Markus_Neu-215x300.jpg 215w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Hassa_Markus_Neu.jpg 707w\" sizes=\"(max-width: 120px) 100vw, 120px\" \/><p id=\"caption-attachment-8931\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Dr. Markus Hassa, LL.M., Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 50i EStG wurde geschaffen, um die Besteuerung bestimmter Eink\u00fcnfte im Zusammenhang mit der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen sicherzustellen. Doch insbesondere nach der Erweiterung der Norm um einen neuen Absatz 2 l\u00e4sst sich feststellen, dass die Vorschrift enorme \u00fcberschie\u00dfende Wirkungen entfaltet. Bei Umstrukturierungsvorhaben verursacht dies erhebliche Rechtsunsicherheit.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Grundgedanke der Regelung des \u00a7 50i EStG<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 50i EStG wurde durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften vom 26.06.2013, BGBl. I 2013 S.\u00a01809) eingef\u00fchrt, weil die Finanzverwaltung bis dato davon ausgegangen war, dass die Eink\u00fcnfte von gewerblich gepr\u00e4gten beziehungsweise infizierten Personengesellschaften abkommensrechtlich als Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-MA) zu qualifizieren seien. Dies hatte dazu gef\u00fchrt, dass Steuerpflichtige vermehrt Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens oder Anteile i.S.d. \u00a7 17 EStG steuerneutral in gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaften eingebracht bzw. diese Wirtschaftsg\u00fcter\/Anteile auf solche Gesellschaften \u00fcbertragen\/\u00fcberf\u00fchrt hatten. Anschlie\u00dfend war eine Entstrickungsbesteuerung bei Wegzug der Steuerpflichtigen unterblieben.<\/p>\n<p>Der BFH ist dieser Rechtsauffassung jedoch wiederholt entgegengetreten (siehe nur BFH vom 28.04.2010 \u2013 I R 81\/09, BStBl. II 2014 S. 754 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,359216,\">DB0359216<\/a>; vom 20.05.2011 \u2013 I R 95\/10, BStBl. II 2014 S. 760 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,426871,\">DB0426871<\/a>). Nach Auffassung des BFH k\u00f6nnen nationale Gewerblichkeitsfiktionen nicht dazu f\u00fchren, dass abkommensrechtlich Unternehmensgewinne erzielt werden. Deutschland verliere daher mit Begr\u00fcndung der abkommensrechtlichen Ans\u00e4ssigkeit des Steuerpflichtigen im anderen Vertragsstaat regelm\u00e4\u00dfig das Besteuerungsrecht.<\/p>\n<p>In F\u00e4llen, in denen eine Entstrickungsbesteuerung aufgrund der \u00fcberkommen Rechtsauffassung der Verwaltung unterblieben ist, kann durch die Vorschrift des \u00a7 50i EStG die Besteuerung etwaiger Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne (wie auch laufender Eink\u00fcnfte) im Zeitpunkt einer sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme \u201eungeachtet entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\u201c nachgeholt werden (siehe auch <i>T\u00f6ben<\/i>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/10\/24\/hoffnung-auf-steuereinnahmen-in-milliardenhohe\/\">Blog-Beitrag vom 24.10.2013<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Erweiterung der Regelung des \u00a7 50i EStG<\/strong><\/p>\n<p>Nach etwas mehr als einem Jahr wurde \u00a7 50i EStG aufgrund festgestellter Unklarheiten und Gesetzesl\u00fccken durch das Kroatien-Anpassungsgesetz (Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014, BGBl. I 2014 S. 1266) umfangreich erweitert. Hierbei wurde auch der neue Absatz\u00a02 eingef\u00fcgt.<\/p>\n<p>\u00a7\u00a050i Abs. 2 Satz 1 EStG sieht vor, dass im Rahmen von Umwandlungen und Einbringungen i.S.d. \u00a7 1 UmwStG Sachgesamtheiten abweichend von den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. Dieser Ansatz der gemeinen Werte hat zwingend zu erfolgen, sofern in der betreffenden Sachgesamtheit Wirtschaftsg\u00fcter oder Anteile i.S.d. \u00a7\u00a050i Abs. 1 EStG enthalten sind. In den S\u00e4tzen 2 und 3 wird diese Rechtsfolge auf Vorg\u00e4nge nach \u00a7 6 Abs. 3 und 5 EStG sowie auf den sog. Strukturwandel ausgedehnt.<\/p>\n<p><strong>Zu weiter Anwendungsbereich des \u00a7 50i EStG<\/strong><\/p>\n<p>Die Erweiterung des \u00a7 50i EStG wurde in der Literatur bereits scharf kritisiert. Der Wortlaut der Norm gehe viel zu weit. Bei einer reinen Betrachtung des Gesetzeswortlauts w\u00fcrde eine Entstrickungsbesteuerung in vielen F\u00e4llen ausgel\u00f6st, in denen dies nach dem Sinn und Zweck der Norm \u00fcberhaupt nicht erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Es ist dringend geboten, den Anwendungsbereich des \u00a7\u00a050i Abs. 2 EStG im Wege der Gesetzesauslegung auf ein sinnvolles Ma\u00df zur\u00fcckzuf\u00fchren. Ma\u00dfgeblich sollten dabei teleologische Erw\u00e4gungen sein.<\/p>\n<p>Insofern wird auch in der Finanzverwaltung an einer L\u00f6sung gearbeitet. Es wurde bereits eine l\u00e4nder\u00fcbergreifende Arbeitsgruppe der Referatsleiter f\u00fcr Au\u00dfensteuerrecht gebildet. In diesem Rahmen werden wohl 16 F\u00e4lle diskutiert, die grunds\u00e4tzlich unter den Wortlaut des \u00a7\u00a050i Abs. 2 EStG fallen. Dem Vernehmen nach sollten diese F\u00e4lle in weitreichendem Umfang entsch\u00e4rft werden. Herr <i>Rupp<\/i>, ORR beim FinMin. Baden-W\u00fcrttemberg, hat auf einer Veranstaltung der IFA \u2013 Regionalgruppe Rhein-Main-Neckar \u2013 am 26.03.2015 ge\u00e4u\u00dfert, dass es urspr\u00fcnglich geplant war, in einer Arbeitsgruppensitzung in der 12. Kalenderwoche dieses Jahres zu einer konsensf\u00e4higen L\u00f6sung zu gelangen. Ein entsprechendes BMF-Schreiben sollte dann im Juli dieses Jahres ver\u00f6ffentlicht werden. Allerdings konnte keine L\u00f6sung gefunden werden, weil in der Arbeitsgruppe europarechtliche Bedenken an einer Herausnahme des reinen Inlandsfalls ge\u00e4u\u00dfert wurden. Sofern n\u00e4mlich F\u00e4lle im Rahmen des \u00a7\u00a050i Abs. 2 EStG nicht aufgegriffen w\u00fcrden, in denen lediglich Inl\u00e4nder an der fiktiv gewerblichen Personengesellschaft beteiligt sind, w\u00fcrden in anderen F\u00e4llen EU-ausl\u00e4ndische Gesellschafter benachteiligt. Es wurde angezweifelt, ob die Tatsache, dass Deutschland im EU-Auslandsfall das Besteuerungsrecht verliere, als Rechtfertigungsgrund ausreiche. Der Zeitplan ist daher wieder v\u00f6llig offen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Steuerpflichtigen und deren Berater bedeutet dies ein zus\u00e4tzliches Dilemma: Es ist zu bef\u00fcrchten, dass in den Finanz\u00e4mtern die Zur\u00fcckhaltung bei der Erteilung verbindlicher Ausk\u00fcnfte fortgesetzt wird (siehe dazu auch AEAO zu \u00a7 89, 3.5.4., Satz 2). Die Rechtsunsicherheit bei Umstrukturierungsvorhaben l\u00e4sst sich daher ohne den Erlass des BMF-Schreibens kaum aufl\u00f6sen. In vielen F\u00e4llen werden daher auch wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen bis zur Ver\u00f6ffentlichung des ersehnten BMF-Schreibens zur\u00fcckgestellt werden m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Vorschrift des \u00a7 50i EStG wurde geschaffen, um die Besteuerung bestimmter Eink\u00fcnfte im Zusammenhang mit der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen sicherzustellen. 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