{"id":7387,"date":"2015-04-07T10:00:33","date_gmt":"2015-04-07T08:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7387"},"modified":"2015-04-02T18:11:54","modified_gmt":"2015-04-02T16:11:54","slug":"chance-zur-vermeidung-der-5-igen-gewerbesteuerpflicht-von-dividenden-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/04\/07\/chance-zur-vermeidung-der-5-igen-gewerbesteuerpflicht-von-dividenden-2\/","title":{"rendered":"Chance zur Vermeidung der 5%-igen Gewerbesteuerpflicht von Dividenden \u2013 Das Urteil des BFH"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6134\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/11\/MG_9445-Kopie.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6134\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6134\" alt=\"StB Dr. Thomas Loose, Senior Manager, PwC D\u00fcsseldorf\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/11\/MG_9445-Kopie-111x168.jpg\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/11\/MG_9445-Kopie-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/11\/MG_9445-Kopie-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/11\/MG_9445-Kopie.jpg 533w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6134\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas Loose, Senior Manager, PwC D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Wie im <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/08\/22\/chance-zur-vermeidung-der-5-igen-gewerbesteuerpflicht-von-dividenden\/\">Blog-Beitrag vom 22.08.2014<\/a> berichtet, er\u00f6ffnet sich in Bezug auf Dividenden, die von Organgesellschaften bezogen werden, f\u00fcr Gewerbesteuerzwecke die Chance, die 5%-ige Hinzurechnung fiktiver nicht abzugsf\u00e4higer Betriebsausgaben zu vermeiden. Im Rahmen des in der Steuercommunity mit Spannung erwarteten Revisionsverfahrens best\u00e4tigt der BFH mit Urteil vom 17.12.2014 (I R 39\/14, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,693427,\">DB0693427<\/a>) das eine effektiv 100%-ige gewerbesteuerliche Freistellung vorsehende Urteil des FG M\u00fcnster.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Urteil des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Im Streitjahr 2006 fungierte eine GmbH &amp; Co. KG, dessen 100%-iger Kommanditist die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufwies, als Organtr\u00e4ger eines ertragsteuerlichen Organkreises; die Organgesellschaft war mehrheitlich an einer italienischen Kapitalgesellschaft beteiligt und bezog von dieser eine Gewinnaussch\u00fcttung.<\/p>\n<p>Streitgegenst\u00e4ndlich war, ob (auch) f\u00fcr Gewerbesteuerzwecke auf Ebene des Organtr\u00e4gers eine 5%-ige Hinzurechnung fiktiver nicht abzugsf\u00e4higer Betriebsausgaben vorzunehmen ist.<\/p>\n<p><strong>Begr\u00fcndung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p>Einleitend stellt der BFH klar, dass er f\u00fcr Zwecke der gewerbesteuerlichen Organschaft an der sog. gebrochenen oder eingeschr\u00e4nkten Einheitstheorie festh\u00e4lt. Demzufolge seien in einem ersten Schritt der Gewerbeertrag des Organtr\u00e4gers und jener der Organgesellschaft separat zu ermitteln. Anschlie\u00dfend habe eine Zusammenrechnung der Gewerbeertr\u00e4ge zu erfolgen; sich dabei ergebende ungerechtfertigte doppelte steuerliche Be- oder Entlastungen seien zu eliminieren.<\/p>\n<p>Unstreitig suspendiere die Bruttomethode des \u00a7\u00a015 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 KStG f\u00fcr K\u00f6rperschaftsteuerzwecke auf Ebene der Organgesellschaft die effektiv 95%-ige Freistellung von Dividenden und hole diese auf Ebene des Organtr\u00e4gers nach, da in dem zugerechneten Einkommen die Dividende \u201e<i>enthalten\u201c<\/i> sei.<\/p>\n<p>Der Gewerbeertrag bemesse sich nach \u00a7\u00a07 Satz\u00a01 GewStG auf Basis des k\u00f6rperschaftsteuerlich zu ermittelnden Gewinns aus Gewerbebetrieb, korrigiert um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und K\u00fcrzungen. Die Bruttomethode qualifiziere als Gewinnermittlungsvorschrift und wirke sich demzufolge \u00fcber den Gewinn aus Gewerbebetrieb auch f\u00fcr Gewerbesteuerzwecke aus. Im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft habe aufgrund des Erf\u00fcllens der Beteiligungs- und Aktivit\u00e4tsvoraussetzungen der Norm des \u00a7\u00a09 Nr.\u00a07 GewStG eine vollst\u00e4ndige K\u00fcrzung der Dividende zu erfolgen. In dem f\u00fcr Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags des Organtr\u00e4gers als Saldogr\u00f6\u00dfe \u2013 ohne Zerlegung in Einzelbestandteile und -betr\u00e4ge \u2013 zuzurechnenden Gewerbeertrag der Organgesellschaft sei die Dividende nicht mehr \u201e<i>enthalten\u201c<\/i>. Die auf Ebene des Organtr\u00e4gers dem Grunde nach anwendbare Norm des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a01, 5 KStG entfalte folglich gewerbesteuerlich keine Wirkkraft.<\/p>\n<p>Unerheblich sei, dass die effektiv 100%-ige gewerbesteuerliche Freistellung potenziell eine unsystematische Hinzurechnungsl\u00fccke verk\u00f6rpere; eine Schlie\u00dfung etwa im Wege der Analogie sei aufgrund der hochkomplexen und wechselseitig aufeinander abgestimmten Vorschriften nicht zul\u00e4ssig. Schlie\u00dflich scheide eine Korrektur \u00fcber \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 GewStG aus, weil keine durch die getrennte Ermittlung der Gewerbeertr\u00e4ge verursachte doppelte Entlastung derselben Gewerbeertr\u00e4ge vorliege.<\/p>\n<p><strong>Praxiseffekte<\/strong><\/p>\n<p>Das auf die aktuelle Rechtslage uneingeschr\u00e4nkt \u00fcbertragbare Urteil des BFH ist zu begr\u00fc\u00dfen, da es bei mehrst\u00f6ckigen Gruppenstrukturen die rein fiskalisch motivierte wirtschaftliche Doppelbesteuerung in Form pauschaler nicht abzugsf\u00e4higer Betriebsausgaben in H\u00f6he von 5% des Bruttobetrags von Dividenden in- und ausl\u00e4ndischer Tochtergesellschaften f\u00fcr Gewerbesteuerzwecke verhindern kann.<\/p>\n<p>In Organkreisen, in denen als Organtr\u00e4ger eine Kapitalgesellschaft bzw. eine Personengesellschaft mit Kapitalgesellschaften als Anteilseignern fungiert, ist somit f\u00fcr den Bezug von Dividenden durch Organgesellschaften die Einlegung von Rechtsmitteln zu pr\u00fcfen. Zu beachten ist, dass Aufwendungen der Organgesellschaft, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Gewinnanteilen stehen, den gewerbesteuerlichen K\u00fcrzungsbetrag reduzieren; die resultierende effektive 5%-ige steuerliche Nicht-Abzugsf\u00e4higkeit dieser Aufwendungen kann jedoch durch sorgf\u00e4ltige Analyse bzw. Planung in vielen F\u00e4llen vermieden werden.<\/p>\n<p>Das Urteil sollte keinen Anlass bieten, f\u00fcr den Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen durch eine Organgesellschaft die effektiv 95%-ige (gewerbesteuerliche) Freistellung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zu verwehren. Aufgrund der durch die Bruttomethode bewirkten Sperrung des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a02, 3 KStG sowie in Ermangelung einer gewerbesteuerlichen K\u00fcrzungsvorschrift ist ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in voller H\u00f6he in dem Gewerbeertrag der Organgesellschaft \u201e<i>enthalten\u201c<\/i>. Im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags des Organtr\u00e4gers greift daher die 100%-ige Steuerfreistellung und 5%-ige Pauschalierung nicht abzugsf\u00e4higer Betriebsausgaben. Ein etwaiger Ver\u00e4u\u00dferungsverlust ist infolge der Anwendung von \u00a7\u00a08b Abs.\u00a03 Satz\u00a03 KStG auch gewerbesteuerlich in voller H\u00f6he nicht abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Abzuwarten bleibt, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BFH reagiert. Auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums ist eine Ver\u00f6ffentlichung des Urteils im BStBl. Teil\u00a0II (bislang) nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Zu hoffen ist, dass der Gesetzgeber die Rechtsstreitigkeit zum Anlass nehmen wird, die 5%-ige Belastung von Dividenden und Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen sowohl f\u00fcr K\u00f6rperschaft- als auch f\u00fcr Gewerbesteuerzwecke abzuschaffen, um die Wettbewerbsnachteile Deutschlands als Holdingstandort etwa im Vergleich zu den Niederlanden und UK zumindest abzumildern. Vermutlich wahrscheinlicher sind jedoch gesetzgeberische Gegenma\u00dfnahmen, die auf eine auch gewerbesteuerlich 5%-ige Steuerpflicht von Dividenden abzielen. Unter Umst\u00e4nden bietet sich daher ein Vorziehen ohnehin bereits geplanter Aussch\u00fcttungen an; der gesetzgeberische Versuch einer r\u00fcckwirkenden Anwendungsregelung einer potenziellen Gesetzes\u00e4nderung ist jedoch nicht auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie im Blog-Beitrag vom 22.08.2014 berichtet, er\u00f6ffnet sich in Bezug auf Dividenden, die von Organgesellschaften bezogen werden, f\u00fcr Gewerbesteuerzwecke die Chance, die 5%-ige Hinzurechnung fiktiver nicht abzugsf\u00e4higer Betriebsausgaben zu vermeiden. 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