{"id":7406,"date":"2015-04-15T18:17:16","date_gmt":"2015-04-15T16:17:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7406"},"modified":"2015-04-15T18:17:16","modified_gmt":"2015-04-15T16:17:16","slug":"rettung-des-korperschaftsteuerguthabens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/04\/15\/rettung-des-korperschaftsteuerguthabens\/","title":{"rendered":"\u00dcbergangsregelung mit Fallen \u2013 Die Rettung des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens geht in die n\u00e4chste Runde"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4775\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4775\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4775\" alt=\"RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-440x525.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-755x901.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4775\" class=\"wp-caption-text\">RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>\u00dcbergangsregelungen sind darauf ausgelegt, nur einmal angewendet zu werden, so dass sie eigentlich schnell in Vergessenheit geraten m\u00fcssten. Der \u00dcbergang vom k\u00f6rperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeink\u00fcnfteverfahren in 2000 ist zwar mittlerweile Geschichte. Die Diskussion um den Sinn und Zweck des \u00dcbergangs ist l\u00e4ngst verstummt. Der Streit um die Art und Weise des \u00dcbergangs geht dagegen 15 Jahre sp\u00e4ter in seine n\u00e4chste Runde.<!--more--><\/p>\n<p>Die \u00dcbergangsregelungen haben den Zweck, das K\u00f6rperschaftsteuerguthaben aus den Zeiten des Anrechnungsverfahrens zu berechnen und zur Auszahlung zu bringen. Damit sollte die hohe Steuerbelastung f\u00fcr thesaurierte Gewinne unter dem Anrechnungsverfahren (zuletzt 40 Prozent) zumindest auf 30 Prozent herabgeschleust werden. Die Vorbelastung mit K\u00f6rperschaftsteuer war aus den unterschiedlichen Teilbetr\u00e4gen des Eigenkapitals ablesbar. Nach dem \u00dcbergang waren die K\u00f6rperschaften daher mit der letztmaligen Feststellung dieser Teilbetr\u00e4ge besch\u00e4ftigt. Es wurde umgegliedert, multipliziert, summiert, um das zutreffende Guthaben zu ermitteln. Dummerweise gingen bei der Rechnerei Teile dieses Guthabens verloren. Die Fachwelt diskutierte die \u201eEK 02-Falle\u201c. Das BVerfG hatte seinen ersten Auftritt (2009) und wies den Fallensteller an, die Falle zu beseitigen. Dieser reagierte mit ge\u00e4nderten \u00dcbergangsregelungen (2010). Es wurde noch einmal neu umgegliedert, multipliziert, summiert. K\u00f6rperschaftsteuerguthaben wurde so gerettet. Dieser Erfolg bef\u00f6rderte wohl die Suche nach weiteren Fallen, die die Finanzgerichte und \u2013 aufgrund einer Richtervorlage \u2013 auch wieder das BVerfG besch\u00e4ftigen. Die Fallen im \u00dcberblick:<\/p>\n<p><strong>\u201eEK 02-Falle\u201c \u2013 die Zweite<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster bem\u00e4ngelt, dass das positive EK 02 nur mit dem EK 45 und nicht mit dem EK 40 verrechnet werden muss. Unbelastetes positives EK 02 m\u00fcsste an sich mit 30 Prozent K\u00f6rperschaftsteuer nachbelastet werden. Stattdessen wird es mit EK 45 verrechnet. Dadurch kommt es indirekt zu einer Saldierung von K\u00f6rperschaftsteuerguthaben (aus dem EK 45) und K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hungen (aus dem EK 02). Soweit es aber mangels EK 45 nicht zu einer solchen Verrechnung und mittelbaren Nachbelastung kommt, profitiert das \u00fcbrig gebliebene EK 02 aufgrund einer Gesetzes\u00e4nderung von einer g\u00fcnstigen Nachversteuerung mit nur 3 Prozent. Da die Verrechnung von positivem EK 02 mit EK 40 im Gesetz nicht vorgesehen ist, steht eine K\u00f6rperschaft mit EK 40 besser da als eine vergleichbare K\u00f6rperschaft mit EK 45. Darin sieht das Finanzgericht M\u00fcnster eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, die es dem BVerfG (Az.: 2 BvL 29\/14) vorgelegt hat.<\/p>\n<p><strong>\u201eEK 04-Falle\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Das EK 04 (Einlagen) wurde bei der Berechnung des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens au\u00dfen vor gelassen. Da der Gesetzgeber eine (zul\u00e4ssige) Obergrenze f\u00fcr das realisierbare Guthaben aus dem Gesamtbestand an aussch\u00fcttungsf\u00e4higem Eigenkapital ableitet, k\u00f6nnte eine Ber\u00fccksichtigung des EK 04 Guthaben retten. Es spricht viel daf\u00fcr, dass die Nichtber\u00fccksichtigung des EK 04 bei der Bestimmung des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens ebenfalls eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstellt, weil ohne sachlichen Grund K\u00f6rperschaftsteuerguthaben vernichtet werden kann. Der BFH wird dar\u00fcber entscheiden m\u00fcssen (Az.: I R 86\/12).<\/p>\n<p><strong>Die \u201eVerfahrensfalle\u201c<\/strong><\/p>\n<p>K\u00f6rperschaften, bei denen die Feststellung der Endbest\u00e4nde des Eigenkapitals (also die Umgliederung) bereits bestandskr\u00e4ftig ist, profitieren nicht von den nach der ersten Entscheidung des BVerfG ge\u00e4nderten Umgliederungsregelungen. Zwar entspricht dies allgemeinen Grunds\u00e4tzen, aufgrund von verfassungswidrigen Gesetzen bestandskr\u00e4ftig entschiedene F\u00e4lle nicht neu aufzurollen. In dem komplizierten, mehrstufigen Verfahren von der Umgliederung der Endbest\u00e4nde bis hin zur Auszahlung des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens steht am Ende jedoch noch der Auszahlungsbescheid, der in vielen F\u00e4llen noch \u00e4nderbar ist. Der BFH lehnt eine \u00c4nderung unter Hinweis auf den bestandskr\u00e4ftigen Endbest\u00e4nde-Feststellungsbescheid aber ab (BFH vom 30.07.2014 \u2013 I R 56\/13, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,671976,\">DB 2014 S. 2746<\/a>; vom 11.11.2014 \u2013 I R 46\/13). Der Gesetzgeber hat es indes vers\u00e4umt, diese Bindungswirkung in den kompliziert geratenen und mehrfach ge\u00e4nderten \u00dcbergangsregelungen klar und eindeutig anzuordnen, wie es im Hinblick auf effektiven Rechtsschutz gegen Entscheidungen in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren erforderlich w\u00e4re. Zu dieser Frage ist ein weiteres Verfahren beim BFH anh\u00e4ngig (Az.: I R 84\/12).<\/p>\n<p><strong>\u201eEK 02-Falle\u201c \u2013 die Dritte<\/strong><\/p>\n<p>Die als \u201eEK 02-Falle\u201c bezeichnete Konstellation betraf die Vernichtung von K\u00f6rperschaftsteuerguthaben durch negatives EK 02, das aus der urspr\u00fcnglich vorgesehenen vollst\u00e4ndigen Umgliederung des EK 45 entstanden ist. Diese Falle hat der Gesetzgeber nach der ersten Entscheidung des BVerfG abger\u00e4umt. Da liegt es eigentlich nahe, diese Forderung auch im Hinblick auf negatives EK 02 zu erheben, das aus noch fr\u00fcheren Umgliederungen (z.B. des EK 50) entstanden ist und zur Vernichtung von Guthaben beim Systemwechsel gef\u00fchrt hat. Hierzu ist ein weiteres Verfahren beim Finanzgericht M\u00fcnster anh\u00e4ngig (Az.: 10 K 1237\/12).<\/p>\n<p>Die Rettung des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens aus dem Anrechnungsverfahren wird also auch \u00fcber 15 Jahre nach seiner Abschaffung weiterhin die Finanzgerichte und noch einmal das BVerfG besch\u00e4ftigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbergangsregelungen sind darauf ausgelegt, nur einmal angewendet zu werden, so dass sie eigentlich schnell in Vergessenheit geraten m\u00fcssten. Der \u00dcbergang vom k\u00f6rperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeink\u00fcnfteverfahren in 2000 ist zwar mittlerweile Geschichte. 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