{"id":7451,"date":"2015-05-12T09:49:20","date_gmt":"2015-05-12T07:49:20","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7451"},"modified":"2015-05-12T09:49:20","modified_gmt":"2015-05-12T07:49:20","slug":"darlehensverzicht-gegenuber-auslandischer-immobilienkapitalgesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/05\/12\/darlehensverzicht-gegenuber-auslandischer-immobilienkapitalgesellschaft\/","title":{"rendered":"Darlehensverzicht gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischer Immobilienkapitalgesellschaft ist nicht steuerpflichtig"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7450\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Doninik_Jan.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7450\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7450\" alt=\"RA Dr. Jan Dominik, Flick Gocke Schaumburg, Bonn\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Doninik_Jan-130x168.jpg\" width=\"130\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Doninik_Jan-130x168.jpg 130w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Doninik_Jan-440x565.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Doninik_Jan-755x969.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Doninik_Jan-233x300.jpg 233w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Doninik_Jan.jpg 1013w\" sizes=\"(max-width: 130px) 100vw, 130px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7450\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Jan Dominik, Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Seit dem Jahressteuergesetz 2009 (\u201eJStG 2009\u201c) stellt sich f\u00fcr ausl\u00e4ndische Immobilieninvestoren die bedeutsame Frage, ob ein Ertrag aus einem ihnen gegen\u00fcber erkl\u00e4rten Darlehensverzicht zu versteuern ist (grundlegend <i>G\u00fcnkel<\/i>, in JbFSt 2010\/2011 S. 826). Dieser Klassiker der Beratungspraxis besch\u00e4ftigt nun \u2013 nach l\u00e4ngerer Diskussion in der steuerrechtlichen Literatur \u2013 die Finanzgerichte. Mit Urteil vom 12. November 2014 (12 K 12320\/12, IStR 2015 S. 32) entschied das FG Berlin-Brandenburg, dass ein Darlehensverzicht gegen\u00fcber einer ausl\u00e4ndischen Objektkapitalgesellschaft mit inl\u00e4ndischen Ver\u00e4u\u00dferungseink\u00fcnften (\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG) nicht steuerpflichtig ist. Ob sich der BFH der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg anschlie\u00dfen wird, bleibt abzuwarten (Revision anh\u00e4ngig: I R 76\/14). Zumindest im Bereich der Eink\u00fcnfte aus der Vermietung inl\u00e4ndischer Immobilien (\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG) h\u00e4lt <i>Gosch <\/i>einen Darlehensverzicht f\u00fcr nicht gewinnwirksam (<i>Gosch<\/i> in Kirchhof, EStG<sup>14<\/sup>, \u00a7 49 EStG Rn. 46).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine luxemburgische Kapitalgesellschaft (Kl\u00e4gerin) erwarb im Jahr 2007 eine inl\u00e4ndische Immobilie. Den Erwerb finanzierte sie zu rd. 94 Prozent mit Fremdkapital, welches ihr sowohl von verbundenen Unternehmen als auch von Banken gew\u00e4hrt wurde. Die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung der Immobilie ermittelte die Kl\u00e4gerin durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich.<\/p>\n<p>Im Jahr 2011 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin die Immobilie mit einem Verlust. Eine mit der Kl\u00e4gerin verbundene Darlehensgeberin verzichtete nach der Ver\u00e4u\u00dferung auf ihre Darlehensforderung. Der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s reichte lediglich aus, um die Verbindlichkeiten gegen\u00fcber den Banken teilweise zu tilgen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass der Darlehensverzicht ihre inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte nicht erh\u00f6ht. Die Verbindlichkeit sei in Deutschland nicht steuerverstrickt. Zum einen ergebe sich dies aus einem Vergleich zur Rechtslage vor dem JStG 2009. Zum anderen weise das DBA zwischen Deutschland und Luxemburg (DBA-Luxemburg) die Aus\u00fcbung des diesbez\u00fcglichen Besteuerungsrechts nicht Deutschland zu.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Finanzverwaltung wirkt sich der Darlehensverzicht im Rahmen des Betriebsverm\u00f6gensvergleichs gewinnerh\u00f6hend aus. Die Verbindlichkeit sei Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin. Sie stehe mit den inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften in wirtschaftlichem Zusammenhang.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg <\/strong><\/p>\n<p>Das FG Berlin-Brandenburg teilt die Auffassung der Kl\u00e4gerin. Die Verbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin, die sie zum Erwerb der Immobilie aufgenommen hat, seien nicht steuerverstricktes Betriebsverm\u00f6gen. Voraussetzung f\u00fcr eine Steuerverstrickung einer Verbindlichkeit sei, dass durch sie die jeweilige T\u00e4tigkeit als solche (Vermietung bzw. Ver\u00e4u\u00dferung) ausge\u00fcbt wird und sie unmittelbar mit der jeweiligen T\u00e4tigkeit zusammenh\u00e4ngt. Dieser Zusammenhang liege hinsichtlich einer Verbindlichkeit, die zum Erwerb einer Immobilie aufgenommen wurde, nicht vor. Praktische Konsequenz einer gewinnerh\u00f6henden Ber\u00fccksichtigung des Darlehensverzichts w\u00e4re, dass dieser Ertrag doppelt erfasst werden k\u00f6nnte, zum einen in Deutschland und zum anderen in Luxemburg. Dies sei nicht von dem DBA-Luxemburg abgedeckt und k\u00f6nne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.<\/p>\n<p><strong>Stellungnahme<\/strong><\/p>\n<p>Kernfrage dieses Urteils ist, ob durch \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG nur die Immobilie oder auch die zur Erwerbsfinanzierung aufgenommen Verbindlichkeiten in Deutschland steuerverstrickt sind.<\/p>\n<p>Die Qualifikation von Betriebsverm\u00f6gen durch einen Veranlassungszusammenhang zu der jeweiligen T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG trifft zu. Dies entspricht dem Wortlaut der Norm. Im Zentrum dieser Vorschrift stehen die Zugriffstatbest\u00e4nde \u201eaa) Vermietung und Verpachtung oder bb) Ver\u00e4u\u00dferung\u201c, die sich an den im Inland ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten orientieren. Eine Gleichstellung mit Betriebsst\u00e4tteneink\u00fcnften, wie sie die Finanzverwaltung im Ergebnis fordert (vgl. BMF vom 16.05.2011 \u2013 IV C 3-S 2300\/08\/10014, BStBl. I 2011 S. 530 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,418082,\">DB0418082<\/a>, Rn. 8; OFD M\u00fcnster\/Rheinland vom 05.09.2011, juris, I. 3.2), ist daher nicht angezeigt. In diesem Fall w\u00e4ren Wirtschaftsg\u00fcter als Betriebsverm\u00f6gen zu qualifizieren, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit inl\u00e4ndischen Einkunftsquellen \u2013 und nicht mit den jeweiligen T\u00e4tigkeiten \u2013 stehen.<\/p>\n<p>Das Urteil benennt nicht die Gr\u00fcnde, warum eine zum Immobilienerwerb aufgenommene Verbindlichkeit nicht mit der T\u00e4tigkeit \u201eVer\u00e4u\u00dferung\u201c in unmittelbarem Zusammenhang steht. Ein Zusammenhang zwischen Darlehensaufnahme und Ver\u00e4u\u00dferung liegt nicht fern. Ausl\u00f6sender Vorgang f\u00fcr die Darlehensaufnahme ist die Anschaffung der Immobilie, die wiederum Voraussetzung f\u00fcr eine Ver\u00e4u\u00dferung ist. Mit anderen Worten: Wenn die Kl\u00e4gerin keine Verbindlichkeiten f\u00fcr den Erwerb der Immobilie aufgenommen h\u00e4tte, h\u00e4tte sie die Immobilie nicht ver\u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die aufgeworfene Frage, wie trotz nicht zu passivierender Verbindlichkeiten eine ausgeglichene Bilanz aufzustellen ist, k\u00f6nnte mit der Bildung eines statischen Ausgleichspostens in H\u00f6he der zum Erwerb der Immobilie aufgenommen Verbindlichkeiten beantwortet werden. Wertver\u00e4nderungen der Verbindlichkeiten k\u00f6nnen sich so nicht auf den Betriebsverm\u00f6gensvergleich auswirken.<\/p>\n<p>Trotz der fehlenden Steuerverstrickung der zum Immobilienerwerb aufgenommenen Verbindlichkeit sollten die entsprechenden Schuldzinsen im Rahmen der Gewinnermittlung f\u00fcr Vermietungseink\u00fcnfte zu ber\u00fccksichtigen sein. Diese laufend anfallenden Zinsen stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der laufenden T\u00e4tigkeit \u201eVermietung\u201c. Ausl\u00f6sendes Moment f\u00fcr die Schuldzinsen ist die tats\u00e4chliche Verwendung der aufgenommenen Verbindlichkeit f\u00fcr den Erwerb der inl\u00e4ndischen (vermieteten) Immobilie. Im \u00dcbrigen steht dies in Einklang mit der Rechtslage vor dem JStG 2009. Nicht zuletzt d\u00fcrfte eine Nichtber\u00fccksichtigung der Schuldzinsen europarechtlich bedenklich sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit dem Jahressteuergesetz 2009 (\u201eJStG 2009\u201c) stellt sich f\u00fcr ausl\u00e4ndische Immobilieninvestoren die bedeutsame Frage, ob ein Ertrag aus einem ihnen gegen\u00fcber erkl\u00e4rten Darlehensverzicht zu versteuern ist (grundlegend G\u00fcnkel, in JbFSt 2010\/2011 S. 826). 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