{"id":7459,"date":"2015-05-13T16:59:19","date_gmt":"2015-05-13T14:59:19","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7459"},"modified":"2015-05-13T16:59:19","modified_gmt":"2015-05-13T14:59:19","slug":"steuerfreie-ubertragung-von-kunstgegenstanden-und-kunstsammlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/05\/13\/steuerfreie-ubertragung-von-kunstgegenstanden-und-kunstsammlungen\/","title":{"rendered":"Steuerfreie \u00dcbertragung von Kunstgegenst\u00e4nden und Kunstsammlungen \u2013 Gestaltungs-m\u00f6glichkeiten f\u00fcr das Privatverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4968\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4968\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4968\" alt=\"RA\/StB\/FAStR Dr. Jens Escher, KPMG AG, D\u00fcsseldorf\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens-140x168.jpg\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens.jpg 165w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4968\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB\/FAStR Dr. Jens Escher, KPMG AG, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Im Mittelpunkt der Diskussion in Bezug auf das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht stehen derzeit die aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,689466,\">DB0689466<\/a>) erforderlichen Gesetzes\u00e4nderungen im Hinblick auf die Verschonung unternehmerischen Verm\u00f6gens (\u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG). Hiervon unabh\u00e4ngig bestehen allerdings auch erhebliche Verschonungsm\u00f6glichkeiten in Bezug auf gemeinwohlgebundenes Privatverm\u00f6gen, die insbesondere eine steuerfreie \u00dcbertragung von Kunstgegenst\u00e4nden und -sammlungen erlauben. Eine j\u00fcngere Entscheidung des FG M\u00fcnster bietet insoweit einige f\u00fcr die Steuerpflichtigen erfreuliche Klarstellungen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Steuerbefreiung f\u00fcr Kulturg\u00fcter<\/strong><\/p>\n<p>Kunstgegenst\u00e4nde, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive bleiben zu 60 % steuerfrei, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>ein \u00f6ffentliches Erhaltungsinteresse besteht (Bedeutung f\u00fcr Kunst, Geschichte oder Wissenschaft),<\/li>\n<li>das Halten der Gegenst\u00e4nde im Grundsatz dauernd unrentabel ist (mangelnde Einnahmeerzielung bzw. \u201eKosten\u00fcberhang\u201c) und<\/li>\n<li>die Gegenst\u00e4nde in einem den Verh\u00e4ltnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Werden dar\u00fcber hinaus weitere Voraussetzungen erf\u00fcllt, so bleibt die \u00dcbertragung der genannten Gegenst\u00e4nde sogar zu 100 % steuerfrei. Dies ist der Fall, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenst\u00e4nde den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, und<\/li>\n<li>die Gegenst\u00e4nde sich entweder seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in dem Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive eingetragen sind (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b ErbStG).<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Urteil des FG M\u00fcnster vom 24.09.2014<\/strong><\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster hatte im Urteil vom 24.09.2014 (3 K 2906\/12 Erb, EFG 2015 S. 61) \u00fcber einen Sachverhalt zu entscheiden, in welchem der Erwerber aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall eine Kunstsammlung erworben hatte. Unter Vorlage eines f\u00fcr 10 Jahre fest abgeschlossenen Kooperationsvertrags mit einer Stiftung, welcher f\u00fcr die Vertragsdauer das jederzeitige Recht zur Anforderung der Kunstgegenst\u00e4nde f\u00fcr Ausstellungen in den R\u00e4umen der Stiftung einger\u00e4umt war, begehrte der Erwerber die 100 %-Befreiung (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b ErbStG); eine Bereitschaft zur denkmalrechtlichen Unterschutzstellung der erworbenen Kunstgegenst\u00e4nde wurde der zust\u00e4ndigen Denkmalschutzbeh\u00f6rde allerdings erst rund 4,5 Jahre nach dem Erwerb schriftlich mitgeteilt.<\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster nahm in der zitierten Entscheidung zu verschiedenen bislang durch die Rechtsprechung nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rten Voraussetzungen der Steuerbefreiung f\u00fcr Kunstgegenst\u00e4nde und -sammlungen Stellung. Zum einen stellte das Gericht klar, dass eine hinreichende \u201eNutzbarmachung f\u00fcr Zwecke der Forschung und Volksbildung\u201c bereits dann gegeben ist, wenn die Gegenst\u00e4nde zumindest interessierten Kreisen in allgemein erkennbarer Weise regelm\u00e4\u00dfig zug\u00e4nglich gemacht werden (vgl. auch R E 13.2 Abs. 4 ErbStR). Ausreichend sei insoweit bereits die regelm\u00e4\u00dfige Ausleihung zu Ausstellungen an verschiedenen Orten, eine dauerhafte Leihgabe sei nicht erforderlich. Ferner stellte das Gericht klar, dass es f\u00fcr das Merkmal des \u201e20j\u00e4hrigen Familienbesitzes\u201c bei \u00dcbertragung von Kunstsammlungen nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs des einzelnen zur Sammlung geh\u00f6renden Kunstgegenstands ankomme, sondern auf den Zeitpunkt der Begr\u00fcndung der Sammlung als solcher; der sp\u00e4tere Hinzuerwerb einzelner weiterer Werke setze f\u00fcr diese nicht eine neue 20-Jahres-Frist in Gang. Eine \u201eSammlung\u201c sei \u00fcberdies bereits dann gegeben, wenn mehrere Kunstgegenst\u00e4nde nach bestimmten Ordnungsprinzipien zusammengefasst seien und sich hieraus ein besonderer Mehrwert ergebe; letzterer folge bereits aus dem Eigentum an mehreren Werken eines bedeutenden K\u00fcnstlers. Das erforderliche \u00f6ffentliche Erhaltungsinteresse stand f\u00fcr das Gericht im Urteilsfall auf der Grundlage einer Bescheinigung eines vereidigten Sachverst\u00e4ndigen und einer Stellungnahme der Stiftung ebenfalls au\u00dfer Frage, auch ohne Vorliegen einer ausdr\u00fccklichen Bescheinigung der Denkmalschutzbeh\u00f6rde; eine solche werde auch von der Finanzverwaltung nur in Zweifelsf\u00e4llen gefordert (R E 13.2 Abs. 3 ErbStR 2011). Vor diesem Hintergrund gew\u00e4hrte das Gericht dem klagenden Steuerpflichtigen in seiner Entscheidung zumindest die 60 %-Befreiung gem. \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger begehrte 100 %-Befreiung wurde hingegen versagt. Dies allerdings nicht, weil \u2013 entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung \u2013 bereits zum Besteuerungsstichtag eine tats\u00e4chliche Unterschutzstellung aufgrund eines f\u00f6rmlichen Bescheids der Denkmalbeh\u00f6rde zu fordern sei (so etwa FinMin. Bayern vom 07.04.2004, DStZ 2004 S. 422). Vielmehr stellte das FG M\u00fcnster klar, dass der Gesetzeswortlaut lediglich die Bereitschaft fordere, den Schenkungsgegenstand den Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen. Hierbei handele es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, dass allerdings objektiviert und damit nachweisbar vorliegen m\u00fcsse. Hierzu reiche es nach Ansicht des Gerichts aus, wenn der Steuerpflichtige jedenfalls zeitnah nach dem Stichtag durch eine schriftliche Mitteilung an die zust\u00e4ndige Denkmalschutzbeh\u00f6rde dokumentiere, dass die erforderliche Bereitschaft zur Unterschutzstellung bestehe. Welche Frist noch als hinreichend zeitnah angesehen werden k\u00f6nne, lie\u00df das Gericht offen. Die im Streitfall erst 4,5 Jahre nach dem Schenkungsstichtag erfolgte Mitteilung an die Denkmalschutzbeh\u00f6rde wertete das FG M\u00fcnster jedenfalls nicht mehr als \u201ezeitnah\u201c, weshalb die 100 %-Verschonung versagt wurde.<\/p>\n<p><strong>Fazit und Folgerungen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des FG M\u00fcnster tr\u00e4gt wesentlich zur Kl\u00e4rung bislang umstrittener Fragen rund um die Steuerbefreiung f\u00fcr gemeinwohlgebundene Kunstgegenst\u00e4nde und -sammlungen bei.<\/p>\n<p>Im Sinne der Steuerpflichtigen erfreulich ist, dass eine hinreichende \u201eNutzbarmachung\u201c nicht eine Dauerleihgabe der gesamten Kunstsammlung an ein Museum f\u00fcr den vollen 10-Jahres-Zeitraum erfordert, sondern dass die Einr\u00e4umung des Rechts der jederzeitigen Anforderung der Sammlung oder einzelner Werke davon als ausreichend anzusehen ist. Vor allem bei gr\u00f6\u00dferen Sammlungen wird dies in aller Regel erlauben, dass die gerade nicht in eine Ausstellung einbezogenen Teile einer Sammlung in der Privatsph\u00e4re des Steuerpflichtigen verbleiben.<\/p>\n<p>Offen geblieben ist, innerhalb welcher Frist der Steuerpflichtige seine Bereitschaft erkl\u00e4ren muss, die Gegenst\u00e4nde den Vorschriften der Denkmalspflege zu unterstellen. Einen Anhaltspunkt k\u00f6nnte die 6-Monats-Frist geben, innerhalb derer die Finanzverwaltung in den F\u00e4llen der freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften eine hinreichende \u201eZeitn\u00e4he\u201c und damit eine steuerliche R\u00fcckwirkung der Auseinandersetzung auf den Zeitpunkt des Erbfalls grds. anerkennt (vgl. BMF vom 14.03.2006, BStBl. I 2006 S. 253 = DB0138056, Tz. 8). Jedenfalls eine Mitteilung an die Denkmalschutzbeh\u00f6rde innerhalb von 6 Monaten nach dem Stichtag sollte daher als \u201ezeitnah\u201c anzusehen sein. Zu beachten ist allerdings, dass ein Denkmalschutz beweglicher Gegenst\u00e4nde nach den einschl\u00e4gigen Denkmalschutzvorschriften \u00fcberhaupt m\u00f6glich sein muss; insoweit gilt es, das jeweilige Landesrecht zu beachten.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des FG M\u00fcnster ist die Revision anh\u00e4ngig (Az. des BFH: II R 56\/14). Es steht zu hoffen, dass der BFH die vom FG M\u00fcnster eingeschlagene Richtung best\u00e4tigen und ggf. noch weiter pr\u00e4zisieren wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Mittelpunkt der Diskussion in Bezug auf das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht stehen derzeit die aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014 (DB0689466) erforderlichen Gesetzes\u00e4nderungen im Hinblick auf die Verschonung unternehmerischen Verm\u00f6gens (\u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG). 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