{"id":7470,"date":"2015-05-18T18:10:58","date_gmt":"2015-05-18T16:10:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7470"},"modified":"2015-05-18T18:10:58","modified_gmt":"2015-05-18T16:10:58","slug":"astg-hinzurechnungsbetrag-ist-nicht-gewerbesteuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/05\/18\/astg-hinzurechnungsbetrag-ist-nicht-gewerbesteuerpflichtig\/","title":{"rendered":"Jetzt also doch: Der AStG-Hinzurechnungsbetrag ist nicht gewerbesteuerpflichtig!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7469\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Boeing_neu.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7469\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7469\" alt=\"RA\/StB Dr. Christian B\u00f6ing, LL.M., Director Tax, PwC D\u00fcsseldorf \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Boeing_neu-111x168.jpg\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Boeing_neu-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Boeing_neu-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Boeing_neu-199x300.jpg 199w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Boeing_neu.jpg 774w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7469\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Christian B\u00f6ing, LL.M., Director Tax, PwC D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Kaum eine Grundsatzfrage bei der Anwendung des deutschen Au\u00dfensteuerrechts war in j\u00fcngerer Zeit heftiger umstritten als die, ob der Hinzurechnungsbetrag gem. \u00a7 10 Abs. 2 AStG nicht nur der Einkommen- bzw. K\u00f6rperschaftsteuer, sondern auch der Gewerbesteuer unterliegt. Diese Frage ist vor allem deshalb h\u00f6chst relevant, weil die zus\u00e4tzliche Belastung mit Gewerbesteuer in vielen F\u00e4llen Strafcharakter hat, da die ausl\u00e4ndische \u201eNiedrig\u201c-Steuer (die z.B. im Fall der Niederlande immerhin 24,99 Prozent betr\u00e4gt) nicht auf die Gewerbesteuer anrechenbar ist. Das FG D\u00fcsseldorf (Urteil vom 28.11.2013 \u2013 16 K 2513\/12 G, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,0647227\">DB0647227<\/a>, vgl. hierzu auch <i>Graw<\/i>, StR kompakt, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,647231,\">DB0647231<\/a>; vgl. auch <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/04\/09\/ist-der-astg-hinzurechnungsbetrag-stets-gewerbesteuerpflichtig\/\">Blog-Beitrag vom 09.04.2014<\/a>) vertrat dennoch die Auffassung, dass der Hinzurechnungsbetrag mangels Anwendbarkeit etwaiger K\u00fcrzungsvorschriften in vollem Umfang auch gewerbesteuerpflichtig sei. Der I. Senat des BFH (Urteil vom 11.03.2015 \u2013 I R 10\/14, DB 2015 S. 1077, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,696052,\">DB0696052<\/a>) hat dies nun im Revisionsverfahren anders gesehen und ist damit der h.M. im Schrifttum gefolgt, die z.T. mit unterschiedlichen Begr\u00fcndungen ebenfalls zur Gewerbesteuerfreiheit des Hinzurechnungsbetrags gelangt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt <\/strong><\/p>\n<p>Die klagende GmbH war alleinige Gesellschafterin einer Singapur-Ltd., die im Streitjahr 2009 unstreitig als Zwischengesellschaft passive Eink\u00fcnfte (Zinsen und W\u00e4hrungsdifferenzen) i.S.v. \u00a7 8 AStG erzielt hatte. Diese Eink\u00fcnfte wurden bei der Kl\u00e4gerin im Rahmen des Hinzurechnungsbetrags gem. \u00a7 10 Abs. 2 AStG erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df als steuerpflichtige Kapitalertr\u00e4ge erfasst und f\u00fcr Zwecke der K\u00f6rperschaftsteuer ihrem Einkommen hinzugerechnet. In der Gewerbesteuererkl\u00e4rung k\u00fcrzte die Kl\u00e4gerin den Hinzurechnungsbetrag unter Anwendung des \u00a7 9 Nr. 3 GewStG heraus. Das beklagte FA folgte dem nicht und unterwarf den Hinzurechnungsbetrag in vollem Umfang auch der Gewerbesteuer. Das FG D\u00fcsseldorf gab dem FA Recht (vgl. <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/04\/09\/ist-der-astg-hinzurechnungsbetrag-stets-gewerbesteuerpflichtig\/\">Blog-Beitrag vom 09.04.2014<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der I. Senat des BFH hat die Entscheidung des FG erfreulicherweise aufgehoben. Zwar z\u00e4hlt auch der Hinzurechnungsbetrag zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb, die grunds\u00e4tzlich der Gewerbesteuer unterfallen. Jedoch sei der Hinzurechnungsbetrag nach der K\u00fcrzungsvorschrift des \u00a7 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG aus dem steuerpflichtigen Gewerbeertrag auszuscheiden. Nach dieser Norm ist der Gewerbeertrag eines inl\u00e4ndischen Gewerbebetriebs um den Teil zu k\u00fcrzen, der auf <i>eine<\/i> nicht im Inland belegene Betriebsst\u00e4tte <i>entf\u00e4llt<\/i>. Die beiden kursiv gedruckten Tatbestandsmerkmale waren die Klippen, die der BFH umschiffen musste. Anders als das FG ist der BFH zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gesetzeswortlaut (\u201e<i>eine<\/i>\u201c) nicht zwingend dahingehend auszulegen sei, dass der Gewinnanteil aus einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte nur dann zu k\u00fcrzen ist, wenn die Betriebsst\u00e4tte eine solche der inl\u00e4ndischen Gesellschaft (hier der Kl\u00e4gerin) ist. Ausreichend sei, dass der zugerechnete Gewinnanteil aus irgendeiner ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte stammt, also auch aus einer solchen der ausl\u00e4ndischen Zwischengesellschaft (hier der Singapur-Ltd.). Aber auch sonst w\u00fcrde der Hinzurechnungsbetrag auf eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte der inl\u00e4ndischen Kl\u00e4gerin \u201eentfallen\u201c. Denn durch die Fiktion des \u00a7 10 Abs. 2 AStG w\u00fcrden die Eink\u00fcnfte der Zwischengesellschaft in Kapitaleink\u00fcnfte der inl\u00e4ndischen Mutter umqualifiziert und somit &#8211; entgegen der Ansicht des FG &#8211; nicht als \u201ebetriebsst\u00e4ttenlose Auslandseink\u00fcnfte\u201c in der Luft h\u00e4ngen, sondern auf die im Ausland belegene Betriebsst\u00e4tte entfallen.<\/p>\n<p>In der Literatur wird z.T. bef\u00fcrwortet, den Hinzurechnungsbetrag unter Anwendung des \u00a7 9 Nr. 7 GewStG (sog. internationales gewerbesteuerliches Schachtelprivileg) aus dem Gewerbeertrag heraus zu k\u00fcrzen. Im Urteilsfall war unstreitig, dass die Voraussetzungen f\u00fcr diese K\u00fcrzungsvorschrift nicht vorlagen (keine Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie, Aktivit\u00e4tsvorbehalt). Ob zumindest in Anwendungsf\u00e4llen der Mutter-Tochter-Richtlinie eine K\u00fcrzung des Hinzurechnungsbetrags auch nach \u00a7 9 Nr. 7 Hs. 1 GewStG erfolgen kann, brauchte der BFH nicht zu entscheiden. Wesentlich war f\u00fcr ihn nur, dass \u00a7 9 Nr. 7 GewStG die vorliegend anwendbare K\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 3 GewStG nicht sperrt. Einer weiteren K\u00fcrzungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 9 Nr. 8 GewStG &#8211; wie sie von Teilen der Literatur vertreten wird &#8211; erteilte der BFH wegen des Aktivit\u00e4tsvorbehalts im einschl\u00e4gigen DBA Singapur sowie dem auch f\u00fcr die Gewerbesteuer geltenden Treaty Override in \u00a7 20 Abs. 1 AStG eine klare Absage.<\/p>\n<p><strong>W\u00fcrdigung und Praxiseffekte des Urteils <\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des BFH ist zu begr\u00fc\u00dfen und f\u00fcr die Praxis von hoher Relevanz. Von den in Betracht kommenden K\u00fcrzungsnormen hat der BFH mit \u00a7 9 Nr. 3 GewStG die &#8211; jedenfalls im Urteilsfall &#8211; am besten passende ausgew\u00e4hlt. In F\u00e4llen der Mutter-Tochter-Richtlinie sollte zudem \u00a7 9 Nr. 7 Hs. 1 GewStG Anwendung finden.<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung des erstinstanzlichen Urteils w\u00e4re auch nicht sachgerecht gewesen. Ein eherner Grundsatz des GewStG ist der Inlandsbezug (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Zwar gilt dieser nicht uneingeschr\u00e4nkt; allerdings w\u00fcrde die Belastung des Hinzurechnungsbetrags mit Gewerbesteuer wegen der fehlenden Anrechnungsm\u00f6glichkeit der ausl\u00e4ndischen Steuern zu einer Doppelbesteuerung f\u00fchren, die es verbietet, auch insoweit eine Ausnahme vom Inlandsbezug zuzulassen.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen, ob die Finanzverwaltung das Urteil im BStBl. II ver\u00f6ffentlichen und anwenden wird, sollte es bei der Erstellung von Gewerbesteuererkl\u00e4rungen, bei Betriebspr\u00fcfungen und Rechtsbehelfsverfahren dringend ber\u00fccksichtigt werden. Denn die wirtschaftliche Belastung durch eine Gewerbesteuer auf den Hinzurechnungsbetrag kann abh\u00e4ngig von der H\u00f6he des ausl\u00e4ndischen K\u00f6rperschaftsteuersatzes und des gemeindlichen Gewerbesteuerhebesatzes betr\u00e4chtlich sein (vgl. dazu im Detail <i>Kraft\/Schreiber<\/i>, IStR 2015 S. 149\u00a0ff.)<\/p>\n<p>Das Urteil sollte den Gesetzgeber nicht auf den Plan rufen, die aktuelle Rechtslage zu \u00fcberdenken und den Hinzurechnungsbetrag ungek\u00fcrzt der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Denn zum einen w\u00fcrde dies zu unbegr\u00fcndeten systematischen Verwerfungen f\u00fchren. Zum anderen k\u00f6nnte der Gesetzgeber dann auch mit h\u00f6herrangigem Recht in Konflikt geraten. Verfassungsrechtlich d\u00fcrfte eine Gewerbesteuerbelastung des Hinzurechnungsbetrags ohne Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern gegen das Gebot der Folgerichtigkeit versto\u00dfen. Unionsrechtlich w\u00e4re zudem die Kapitalverkehrsfreiheit zu beachten, die &#8211; entgegen der Ansicht des FG D\u00fcsseldorf &#8211; nicht einfach mit dem simplen Einwand der sog. Stand-still-Klausel weggewischt werden kann. Zwar gibt es die Hinzurechnungsbesteuerung als solche bereits seit mehr als 40 Jahren; sie hat sich aber seit 1994 (darauf kommt bei der Stand-still-Klausel an) auch im Hinblick auf die (vermeintliche) Belastungswirkung mit Gewerbesteuer strukturell fortentwickelt. Sollte der Gesetzgeber dennoch t\u00e4tig werden, sollte die Anrechenbarkeit der ausl\u00e4ndischen Steuer auf die Gewerbesteuer ein Selbstverst\u00e4ndnis sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kaum eine Grundsatzfrage bei der Anwendung des deutschen Au\u00dfensteuerrechts war in j\u00fcngerer Zeit heftiger umstritten als die, ob der Hinzurechnungsbetrag gem. \u00a7 10 Abs. 2 AStG nicht nur der Einkommen- bzw. K\u00f6rperschaftsteuer, sondern auch der Gewerbesteuer unterliegt. 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