{"id":7476,"date":"2015-05-20T11:09:09","date_gmt":"2015-05-20T09:09:09","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7476"},"modified":"2015-05-20T11:09:09","modified_gmt":"2015-05-20T09:09:09","slug":"neues-zur-mindestlaufzeit-bei-gewinnabfuhrungsvertragen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/05\/20\/neues-zur-mindestlaufzeit-bei-gewinnabfuhrungsvertragen\/","title":{"rendered":"Neues zur Mindestlaufzeit bei Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6039\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/1.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6039\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6039\" alt=\"Ann-Cathrin H\u00fctig, Steuerberaterin, Manager Tax, KPMG AG, K\u00f6ln \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/1-168x111.jpg\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/1-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/1-440x292.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/1-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/1.jpg 852w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6039\" class=\"wp-caption-text\">Ann-Cathrin H\u00fctig, Steuerberaterin, Manager Tax, KPMG AG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a014 Abs. 1 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 Satz 1 KStG muss f\u00fcr eine anzuerkennende k\u00f6rperschaftsteuerliche Organschaft der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag zwischen Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft auf mindestens f\u00fcnf Jahre abgeschlossen und w\u00e4hrend seiner gesamten Geltungsdauer durchgef\u00fchrt werden. Damit sollen Manipulationen verhindert werden; sprich die Organschaft soll nicht zur willk\u00fcrlichen Beeinflussung der Besteuerung bzw. zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden k\u00f6nnen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Anlass f\u00fcr Auseinandersetzungen: Mindestlaufzeit des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags<\/strong><\/p>\n<p>Fortw\u00e4hrend sind die Mindestlaufzeit des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags und die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organtr\u00e4ger Anlass f\u00fcr Streit mit der Finanzverwaltung und Klagen vor den Finanzgerichten. Entschieden wurde bereits u.a., dass sich die f\u00fcnfj\u00e4hrige Mindestlaufzeit des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren bemisst und damit mindestens 60 Monate umfasst (BFH vom 12.01.2011 \u2013 I R 3\/10, BStBl. II 2011 S. 727 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,414232,\">DB0414232<\/a>). Bereits mit Urteil vom 28.07.2010 (I R 89\/09, BStBl. II 2011 S. 528 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,391417,\">DB0391417<\/a>) hatte der BFH entschieden, dass eine r\u00fcckwirkende Begr\u00fcndung einer k\u00f6rperschaftsteuerlichen Organschaft m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 03.03.2015 hat das FG D\u00fcsseldorf (6 K 4332\/12 K, F, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,0695071\">DB0695071<\/a>; vgl. dazu auch <i>Graw<\/i>, StR kompakt, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,695088,\">DB0695088<\/a>) nun ebenfalls \u00fcber die Mindestlaufzeit von Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4gen entschieden. Vorab: das FG geht in seinem Urteil davon aus, dass \u00a7\u00a014 Abs. 1 KStG f\u00fcr die steuerliche Anerkennung von Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4gen keine f\u00fcnfj\u00e4hrige finanzielle Eingliederung, sondern eine f\u00fcnfj\u00e4hrige Mindestdauer des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags fordert. Diese f\u00fcnfj\u00e4hrige Mindestdauer gem. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG soll danach ein auf tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde abstellendes Tatbestandsmerkmal sein, das einer fiktiven R\u00fcckbeziehung nicht zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt <\/strong><\/p>\n<p>Fraglich war, ob im Streitfall die f\u00fcnfj\u00e4hrige Mindestdauer eines Gewinnabf\u00fchrungsvertrags erf\u00fcllt war und damit die Voraussetzungen der k\u00f6rperschaftsteuerlichen Organschaft vorlagen. Die A-GmbH hatte mit Vertrag vom 09.08.2005 s\u00e4mtliche Anteile an der am 09.02.2005 gegr\u00fcndeten B-GmbH erworben und mit Vertrag vom 16.08.2005 im Rahmen von Umwandlungen durch Ausgliederung Teile des Verm\u00f6gens der A-GmbH auf die B-GmbH \u00fcbertragen. Die Ausgliederung erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2005. Zwischen der A-GmbH als Organtr\u00e4gerin und der B-GmbH als Organgesellschaft wurde mit Datum vom 16.08.2005 ein Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag geschlossen (eingetragen ins Handelsregister am 18.10.2005 bzw. 28.11.2005). Der Vertrag sollte f\u00fcr den Zeitraum ab 01.01.2005 gelten und erstmals zum 31.12.2009 gek\u00fcndigt werden k\u00f6nnen. Die Betriebspr\u00fcfung und im Anschluss das Finanzamt vertraten die Auffassung, dass die f\u00fcnfj\u00e4hrige Mindestlaufzeit nicht erf\u00fcllt und die Gewinnabf\u00fchrungen daher als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen anzusehen seien.<\/p>\n<p><strong>Urteil des FG D\u00fcsseldorf<\/strong><\/p>\n<p>Das FG D\u00fcsseldorf hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag habe seinem Wortlaut nach zwar f\u00fcr f\u00fcnf Zeitjahre (01.01.2005 bis 31.12.2009) gegolten. Das Erfordernis der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Mindestdauer werde aber dennoch nicht erf\u00fcllt, da die Organgesellschaft erst durch notariellen Vertrag vom 09.02.2005 gegr\u00fcndet worden sei. Zwar l\u00e4sst sich die finanzielle Eingliederung aufgrund der umwandlungssteuerrechtlichen R\u00fcckwirkung gem. \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 UmwStG auf den 01.01.2005 zur\u00fcckbeziehen. Voraussetzung ist aber nicht eine f\u00fcnfj\u00e4hrige Laufzeit der finanziellen Eingliederung, sondern eine f\u00fcnfj\u00e4hrige Mindestdauer des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags. Wenn \u00fcberhaupt gelte die steuerliche R\u00fcckwirkung bei der Berechnung der Mindestdauer nur dann, wenn der \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4ger im R\u00fcckwirkungszeitraum bereits bestanden habe. Bei der Mindestdauer handele es sich um ein auf tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde abstellendes Tatbestandsmerkmal, das einer fiktiven R\u00fcckbeziehung nicht zug\u00e4nglich sei. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (anh\u00e4ngig beim BFH: I R 19\/15).<\/p>\n<p><strong>Fazit <\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil kommt \u00fcberraschend. In der Praxis ist man bislang davon ausgegangen, dass der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag ab dem steuerlichen \u00dcbertragungsstichtag zu laufen beginnt \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob die \u00fcbernehmende Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hat (vgl. dazu z.B. <i>D\u00f6tsch<\/i>, in D\/P\/M, KStG , Kommentierung zu UmwStG (SEStEG) Anhang 1, Rn.\u00a033 f. und wohl auch FG K\u00f6ln vom 10.06.2010 \u2013 13 K 416\/10, EFG 2010 S. 2029). Und auch die Finanzverwaltung ging letztlich im UmwSt-Erlass 2011 (Rn. Org. 13) davon aus, dass eine r\u00fcckwirkende Organschaft bei Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung m\u00f6glich sei, eine abweichende Laufzeit des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags wurde nicht thematisiert. In den KStR (\u00a7 60 Abs. 2 Satz 2) wird insoweit sogar klar formuliert, dass der Zeitraum, in dem der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag zu laufen beginnt, mit dem Wirtschaftsjahr beginnt, f\u00fcr das die Rechtsfolgen des \u00a7 14 Abs. 1 Satz\u00a01 KStG erstmals eintreten.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Die Mindestlaufzeit des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG ist gerade kein von der finanziellen Eingliederung unabh\u00e4ngiges Merkmal. Da die finanzielle Eingliederung aber zur\u00fcckbezogen werden kann, kann damit der Zeitpunkt des Beginns des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags ebenfalls zur\u00fcckbezogen werden.<\/p>\n<p>Diese Auffassung sollte insbesondere deshalb gelten, weil sich das Steuerrecht grunds\u00e4tzlich dem Handelsrecht angepasst hat, was die Wirksamkeitserfordernisse des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags betrifft (\u00a7\u00a014 Abs. 1 Satz\u00a02 KStG). Handelsrechtlich kann aber ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag auch r\u00fcckwirkend zu einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandenen Gesellschaft geschlossen werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist auch deshalb der Beginn des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags weniger formalistisch auszulegen, da eine Organschaft immer r\u00fcckwirkend vereinbart werden kann, sofern der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag bis zum Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres im Handelsregister eingetragen wird. Das Argument der Manipulation ist im Streitfall nicht wesentlich h\u00f6her als bei einer regul\u00e4ren R\u00fcckbeziehung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags.<\/p>\n<p>Auch wenn streng genommen \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG losgel\u00f6st von der finanziellen Eingliederung zu w\u00fcrdigen ist und neben die Anforderungen an die finanzielle Eingliederung tritt, sollte den Gesamtumst\u00e4nden Rechnung getragen werden und der Beginn der Mindestlaufzeit des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags genau wie die \u00fcbrigen Voraussetzungen auf den steuerlichen \u00dcbertragungsstichtag zur\u00fcckbezogen werden.<\/p>\n<p><strong>Beraterhinweis<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil betrifft einen Sachverhalt des \u201ealten UmwStG\u201c, sollte jedoch auch gleicherma\u00dfen f\u00fcr F\u00e4lle des neuen UmwStG 2006 nach SEStEG Ausstrahlungswirkung besitzen. Aus Beratersicht sollte daher bis zu einer h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung die Mindestlaufzeit des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags so gew\u00e4hlt werden, dass sie dem Judikat des FG D\u00fcsseldorf entspricht und damit die Mindestlaufzeit erst ab dem Bestehen der Organgesellschaft zu laufen beginnt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a014 Abs. 1 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 Satz 1 KStG muss f\u00fcr eine anzuerkennende k\u00f6rperschaftsteuerliche Organschaft der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag zwischen Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft auf mindestens f\u00fcnf Jahre abgeschlossen und w\u00e4hrend seiner gesamten Geltungsdauer durchgef\u00fchrt werden. 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