{"id":7494,"date":"2015-05-28T17:21:56","date_gmt":"2015-05-28T15:21:56","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7494"},"modified":"2015-05-28T17:23:53","modified_gmt":"2015-05-28T15:23:53","slug":"umwandlungssteuerrechtliche-neuregelung-bei-einbringungsvorgangen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/05\/28\/umwandlungssteuerrechtliche-neuregelung-bei-einbringungsvorgangen\/","title":{"rendered":"Umwandlungssteuerrechtliche Neuregelung bei Einbringungsvorg\u00e4ngen \u2013 Einschr\u00e4nkung bei Gew\u00e4hrung sonstiger Gegenleistungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7493\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Wilfried_Krau\u00df.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7493\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7493\" alt=\"RA\/StB Wilfried W. Krau\u00df, Associate Partner bei R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Wilfried_Krau\u00df-130x168.jpg\" width=\"130\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Wilfried_Krau\u00df-130x168.jpg 130w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Wilfried_Krau\u00df-440x565.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Wilfried_Krau\u00df-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Wilfried_Krau\u00df-233x300.jpg 233w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Wilfried_Krau\u00df.jpg 933w\" sizes=\"(max-width: 130px) 100vw, 130px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7493\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Wilfried W. Krau\u00df, Associate Partner bei R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Nach dem Entwurf der Bundesregierung eines ProtErklUmsG vom 13.05.2015 (Gesetz zur Umsetzung der Protokollerkl\u00e4rung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordung an den Zollkodex der Union und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften \u2013 BT-Drucks. 18\/4902) soll die M\u00f6glichkeit, steuerlich unsch\u00e4dlich finanzielle Gegenleistungen bei Einbringungen zu gew\u00e4hren, erheblich eingeschr\u00e4nkt werden. Die Neuregelung ist \u2013 gerade f\u00fcr mittelst\u00e4ndische Unternehmen \u2013 \u00e4u\u00dferst praxisrelevant und soll \u00f6ffentlich kritisierte \u201esystemwidrige Gestaltungen\u201c, bei denen ein wirtschaftlicher Verkauf von Wirtschaftsg\u00fctern bzw. Gesellschaftsanteilen als steuerlich privilegierte Umstrukturierung behandelt wird, verhindern. <!--more--><\/p>\n<p>Mit der Realisierung des Gesetzesvorhabens ist zu rechnen, da die Einschr\u00e4nkung bzgl. der Gew\u00e4hrung finanzieller Gegenleistungen Gegenstand des aktuellen Koalitionsvertrags zwischen CDU\/CSU und SPD ist. Dem Vernehmen nach soll der Gesetzentwurf bis Herbst 2015 verabschiedet sein. Nach \u00a7 27 Abs. 14 UmwStG-E soll die Neuregelung r\u00fcckwirkend auf Einbringungen Anwendung finden, die auf Grundlage eines Umwandlungsbeschlusses nach dem 31.12.2014 erfolgt sind bzw. bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2014 abgeschlossen wurde.<\/p>\n<p><strong>Inhalt der Neuregelung<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich f\u00fchrt die \u00dcbertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Gesellschaftsanteilen ertragsteuerlich zur Realisierung stiller Reserven. Dies gilt auf Antrag nicht bei beg\u00fcnstigten Einbringungsvorg\u00e4ngen unter den besonderen Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 20, 21 oder 24 UmwStG. Dabei durften bislang f\u00fcr den Einbringungsgegenstand neben der Gew\u00e4hrung von Anteilen an der \u00fcbernehmenden Gesellschaft andere Gegenleistungen bzw. Wirtschaftsg\u00fcter mit einem gemeinen Wert (Verkehrswert) in H\u00f6he des vollen Buchwerts des eingebrachten Betriebsverm\u00f6gens gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Zur Vermeidung solcher Gestaltungen sollen die Voraussetzungen von ertragsteuerlich neutralen Einbringungen von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen gem. \u00a7 20 Abs. 2 UmwStG (bzgl. Einbringungen in eine Kapitalgesellschaft) und \u00a7 24 Abs. 2 UmwStG (bzgl. Einbringungen in eine Personengesellschaft) versch\u00e4rft werden. Dazu sollen die vorgenannten Vorschriften jeweils erg\u00e4nzt werden (entsprechendes gilt f\u00fcr Einbringungen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft im Wege eines qualifizierten Anteilstauschs gem. \u00a7 21 UmwStG). Eine Einbringung unter dem gemeinen Wert ist danach nur m\u00f6glich, soweit<\/p>\n<p><em>\u201eder gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gew\u00e4hrt werden, nicht mehr betr\u00e4gt als <\/em><br \/>\n<em>a)\u00a0\u00a0\u00a0 25\u00a0Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsverm\u00f6gens oder<\/em><br \/>\n<em>b)\u00a0\u00a0\u00a0 300 000 Euro, h\u00f6chstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsverm\u00f6gens.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit der Erbringung steuerneutraler sonstiger Gegenleistungen wird damit nicht v\u00f6llig ausgeschlossen. Eine steuerlich neutrale Einbringung ist demnach aber nur noch bei sonstigen Gegenleistungen in H\u00f6he von 25 Prozent (relative Grenze) und nicht mehr in H\u00f6he von 100 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsverm\u00f6gens m\u00f6glich. Die sonstige Gegenleistung kann nur noch einen h\u00f6heren Anteil des Buchwerts des eingebrachten Betriebsverm\u00f6gens ausmachen, wenn das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen einen Buchwert von maximal 300.000 Euro hat (absolute Grenze). Die absolute Grenze darf pro Einbringunsvorgang beansprucht werden und hat daher besondere Bedeutung f\u00fcr mittelst\u00e4ndische Unternehmensgruppen.<\/p>\n<p><strong>Gestaltungsm\u00f6glichkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Die geplante Neuregelung sollte schon jetzt bei Einbringungsvorg\u00e4ngen ber\u00fccksichtigt werden, weil ein r\u00fcckwirkendes Inkrafttreten vorgesehen ist. Ob eine R\u00fcckwirkung in dem Umfang wie im Entwurf vorgesehen in verfassungsrechtlicher Hinsicht zul\u00e4ssig ist, ist dabei zweifelhaft.<\/p>\n<p>In der Praxis werden h\u00e4ufig als sonstige Gegenleistung neben Barzahlungen Darlehensforderungen oder stille Beteiligungen gew\u00e4hrt. Diesbez\u00fcglich ergibt sich Gestaltungspotential:<\/p>\n<ul>\n<li>Wird f\u00fcr einen einheitlichen Einbringungsgegenstand neben einer Einr\u00e4umung von Gesellschaftsrechten zus\u00e4tzlich eine atypisch stille Beteiligung gew\u00e4hrt, liegt steuerlich eine Einbringung in eine Kapitalgesellschaft und eine Mitunternehmerschaft bzw. eine Einbringung in zwei Mitunternehmerschaften vor (sog. Doppeleinbringung). Eine solche Aufteilung ist jedoch weder gesetzlich ausdr\u00fccklich geregelt noch h\u00f6chstrichterlich anerkannt. Dies sollte daher im Vorfeld im Wege einer verbindlichen Auskunft mit dem Finanzamt abgestimmt werden, um eine Behandlung als einheitlichen Einbringungsvorgang auszuschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Statt der klassischen Gew\u00e4hrung eines Darlehens an die \u00fcbernehmende (Personen)Gesellschaft k\u00f6nnte nach M\u00f6glichkeit eine Zahlung geleistet werden, die auf einem Eigenkapitalkonto (z.B. gesamth\u00e4nderisch gebundenes R\u00fccklagenkonto, Kapitalkonto II) erfasst wird. Dann werden weitere Gesellschaftsrechte und keine sonstige Gegenleistung gew\u00e4hrt. Entscheidend f\u00fcr die Qualifikation als Eigenkapitalkonto ist insbesondere, dass nach dem Gesellschaftsvertrag eine \u2013 wenn auch geringe \u2013 Verlustbeteiligung des Gl\u00e4ubigers denkbar ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ansonsten kommen folgende Gestaltungsm\u00f6glichkeiten in Frage:<\/p>\n<ul>\n<li>Aufteilung eines Einbringungsvorgangs in mehrere Einbringungsvorg\u00e4nge durch Herstellung mehrer Teilbetriebe, sofern dadurch die absolute Grenze der sonstigen Gegenleistung von 300.000 Euro mehrfach genutzt werden kann. Relevant wird dies bei Einbringung von Betriebsverm\u00f6gen unter einem Buchwert von 1.200.000 Euro, weil dann der Wert der sonstigen Gegenleistung mehr als 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsverm\u00f6gens ausmacht.<\/li>\n<li>Reduzierung des Buchwerts des Einbringungsgegenstands vor Einbringung, z.B.:\n<ul>\n<li>vorheriger Verm\u00f6gensentzug durch Entnahme oder Gewinnaussch\u00fcttung;<\/li>\n<li>liquide Mittel, die keine funktional wesentlichen Wirtschaftsg\u00fcter des Umlaufverm\u00f6gens sind, werden nicht miteingebracht. Ggf. k\u00f6nnten die zur\u00fcckbehaltenen Wirtschaftsg\u00fcter dem eingebrachten Betrieb sp\u00e4ter darlehensweise \u00fcberlassen werden.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach dem Entwurf der Bundesregierung eines ProtErklUmsG vom 13.05.2015 (Gesetz zur Umsetzung der Protokollerkl\u00e4rung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordung an den Zollkodex der Union und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften \u2013 BT-Drucks. 18\/4902) soll die M\u00f6glichkeit, steuerlich unsch\u00e4dlich finanzielle &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/05\/28\/umwandlungssteuerrechtliche-neuregelung-bei-einbringungsvorgangen\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,44876],"tags":[18836,44878,44877],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7494"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7494"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7494\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7505,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7494\/revisions\/7505"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7494"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7494"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7494"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}