{"id":7516,"date":"2015-06-09T18:27:14","date_gmt":"2015-06-09T16:27:14","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7516"},"modified":"2015-06-09T18:27:14","modified_gmt":"2015-06-09T16:27:14","slug":"bedeutung-des-erstmaligen-bilanzausweises-fur-die-absicht-der-erzielung-eines-kurzfristigen-eigenhandelserfolgs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/06\/09\/bedeutung-des-erstmaligen-bilanzausweises-fur-die-absicht-der-erzielung-eines-kurzfristigen-eigenhandelserfolgs\/","title":{"rendered":"Bedeutung des (erstmaligen) Bilanzausweises f\u00fcr die Absicht der Erzielung eines \u201ekurzfristigen Eigenhandelserfolgs\u201c"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7515\" style=\"width: 136px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/06\/Peggy-M\u00fcller.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7515\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7515\" alt=\"StB Peggy M\u00fcller, M. Sc., Ernst &amp; Young GmbH, Eschborn\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/06\/Peggy-M\u00fcller-126x168.jpg\" width=\"126\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/06\/Peggy-M\u00fcller-126x168.jpg 126w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/06\/Peggy-M\u00fcller-225x300.jpg 225w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/06\/Peggy-M\u00fcller.jpg 354w\" sizes=\"(max-width: 126px) 100vw, 126px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7515\" class=\"wp-caption-text\">StB Peggy M\u00fcller, M. Sc., Ernst &amp; Young GmbH, Eschborn<\/p><\/div>\n<p>Die Frage, ob Anteile einer Kapitalgesellschaft i.S.d. \u00a7 8b Abs. 7 Satz 2 KStG als zur \u201ekurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben\u201c gelten, ist aufgrund der weitreichenden Auswirkungen auf die Behandlung der entsprechenden Beteiligungsertr\u00e4ge immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Werden die Anteile von einem Finanzunternehmen (z.B. einer Holdinggesellschaft) mit kurzfristiger Eigenhandelsabsicht erworben, sind Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne in voller H\u00f6he steuerpflichtig und Ver\u00e4u\u00dferungsverluste entsprechend vollst\u00e4ndig abzugsf\u00e4hig. Im Einklang mit fr\u00fcherer BFH-Rechtsprechung und zahlreichen Stimmen in der Literatur hat das FG M\u00fcnster in der k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Entscheidung vom 11.02.2015 (9 K 806\/13 K)<b> <\/b>erneut unterstrichen, dass die Bilanzierung der Anteile im Anlageverm\u00f6gen als wesentliches Indiz gegen die Absicht zur Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs einzustufen ist.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt <\/strong><\/p>\n<p>Gegenstand der Entscheidung des FG M\u00fcnster bildet die Frage, ob Verluste aus Aktienver\u00e4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin, einer GmbH, im Streitjahr 2008 aufgrund von \u00a7 8b Abs. 7 Satz 2 KStG steuerwirksam zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betrieb zun\u00e4chst mit sehr beschr\u00e4nktem Verwaltungsaufwand Vermietungst\u00e4tigkeiten, die jedoch ab 2005 zunehmend gegen\u00fcber ihren Wertpapiergesch\u00e4ften in den Hintergrund traten, bis die Vermietung in 2008 schlie\u00dflich g\u00e4nzlich auf eine andere Gruppengesellschaft \u00fcbertragen wurde. Die Wertpapiere wurden dabei durch die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst im Anlageverm\u00f6gen bilanziert. Erst ab 2010 wurden die noch vorhandenen Aktien aufgrund entsprechender Betriebspr\u00fcfungsfeststellungen bei einer anderen Gruppengesellschaft als Umlaufverm\u00f6gen umgewidmet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte eine Ber\u00fccksichtigung der in 2008 erlittenen Ver\u00e4u\u00dferungsverluste, da die Zuordnung der Anteile zum Anlageverm\u00f6gen unzutreffend gewesen sei und eine kurzfristige Eigenhandelsabsicht gem\u00e4\u00df \u00a7 8b Abs. 7 Satz 2 KStG bestanden habe. Das zust\u00e4ndige Finanzamt teilte diese Rechtsauffassung jedoch nicht und behandelte die Verluste \u2013 wie urspr\u00fcnglich durch den Steuerpflichtigen erkl\u00e4rt &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 8b Abs. 3 Satz 3 KStG als nicht abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die GmbH im Streitjahr als Finanzunternehmen anzusehen war. Entsprechend \u00a7 8b Abs. 7 Satz 2 KStG w\u00e4ren die Ver\u00e4u\u00dferungsverluste daher steuerlich zu ber\u00fccksichtigen, wenn im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile die Absicht zur Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs bestanden h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des FG M\u00fcnster<\/strong><\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit der herrschenden Auffassung stufte das FG M\u00fcnster die Bilanzierung der Aktien im Anlageverm\u00f6gen als starkes Indiz gegen das Vorliegen einer kurzfristigen Eigenhandelsabsicht im Erwerbszeitpunkt ein. Hieran k\u00f6nne auch eine sp\u00e4tere \u00c4nderung der Absicht oder unterj\u00e4hrige Ver\u00e4u\u00dferungen eines geringen Teils der Aktien nichts \u00e4ndern. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, da der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH selbst Steuerberater ist und die Jahresabschl\u00fcsse der Gesellschaft als Steuerberater selbst erstellt hat.<\/p>\n<p>Andere von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Aspekte, z.B. die Dokumentation der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle in Form einer besonderen Ablagesystematik getrennt nach einzelnen Aktien, die Dokumentation von Tageskursen, die Beschr\u00e4nkung auf den Erwerb von Streubesitzaktien sowie die Er\u00f6ffnung eines Online-Depots, konnten das FG M\u00fcnster auch nicht von einer objektiv unzutreffenden Bilanzierung im Anlageverm\u00f6gen \u00fcberzeugen. F\u00fcr das FG M\u00fcnster war ausschlaggebend, dass die angef\u00fchrten Aspekte keine spezifischen R\u00fcckschl\u00fcsse auf die angestrebte Haltedauer im Erwerbszeitpunkt zulassen.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der wenigen unterj\u00e4hrig ver\u00e4u\u00dferten Aktien wurden durch die Kl\u00e4gerin keine besonderen Umst\u00e4nde vorgetragen, sodass f\u00fcr diese keine abweichende Beurteilung gelte, da eine retrospektive Beurteilung hinsichtlich der Haltedauer unma\u00dfgeblich sei.<\/p>\n<p><strong>Stellungnahme<\/strong><\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster stuft den Bilanzausweis im Erwerbszeitpunkt als bestimmendes Indiz f\u00fcr oder gegen das Vorliegen einer subjektiven kurzfristigen Eigenhandelsabsicht im Zeitpunkt des Anteilserwerbs ein. Damit schlie\u00dft sich das Gericht der Rechtsprechung des BFH (vgl. nur BFH vom 12.10.2011 \u2013 I R 4\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,468068,\">DB0468068<\/a>) und der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF vom 25.07.2002, BStBl. I 2002 S. 712, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,14551,\">DB0014551<\/a>) an, wonach der Steuerpflichtige grunds\u00e4tzlich an eine einmal getroffene Zuordnungsentscheidung gebunden sei. Dies ist zutreffend, da entsprechend des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts auf die subjektive Absicht im Erwerbszeitpunkt abzustellen ist (vgl. BFH vom 26.10.2011 \u2013 I R 17\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,467545,\">DB0467545<\/a>).<\/p>\n<p>Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Bilanzierung im Zugangszeitpunkt objektiv unzutreffend war. Der Streitfall verdeutlicht, dass an einen solchen Nachweis durch die Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt werden und daher durch den Steuerpflichtigen im Fall einer anf\u00e4nglich unzutreffenden Bilanzierung umfangreiche Nachweise vorzuhalten sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Frage, ob Anteile einer Kapitalgesellschaft i.S.d. \u00a7 8b Abs. 7 Satz 2 KStG als zur \u201ekurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben\u201c gelten, ist aufgrund der weitreichenden Auswirkungen auf die Behandlung der entsprechenden Beteiligungsertr\u00e4ge immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. 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