{"id":7534,"date":"2015-06-15T17:31:08","date_gmt":"2015-06-15T15:31:08","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7534"},"modified":"2016-06-23T17:59:45","modified_gmt":"2016-06-23T15:59:45","slug":"bmf-legt-entwurf-der-neuen-erbschaftsteuer-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/06\/15\/bmf-legt-entwurf-der-neuen-erbschaftsteuer-vor\/","title":{"rendered":"BMF legt Entwurf der neuen Erbschaftsteuer vor: F\u00fcr Familienunternehmen wird es deutlich teurer"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7996\" style=\"width: 163px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7996\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7996\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/06\/Goetz_Wiese-1-153x168.jpg\" alt=\"RA\/StB\/FAStR Dr. G\u00f6tz T. 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Gro\u00dfverm\u00f6gen anderer Art waren nicht beg\u00fcnstigt. Ein Beispielsfall: Wer ein Familienunternehmen im Wert von 110 Mio. Euro erbte und daneben ein Bardepot i.H.v. 50 Mio. Euro, musste Erbschaftsteuer nur auf die 50 Mio. Euro zahlen (z.B. 30 Prozent, d.h. 15 Mio. Euro Erbschaftsteuer). Wer dagegen ein Wertpapierdepot i.H.v. 160 Mio. Euro erbte, unterlag damit in voller H\u00f6he der Erbschaftbesteuerung (48 Mio. Euro Erbschaftsteuer).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 erforderlich<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr eine Ungleichbehandlung gibt es regelm\u00e4\u00dfig gute Gr\u00fcnde, insbesondere den Bestand des Unternehmens und die Erhaltung seiner Arbeitspl\u00e4tze. Aber das alte Recht schoss \u00fcber das Ziel hinaus. Das Bundesverfassungsgericht kritisierte im Dezember 2014 vor allem, dass<\/p>\n<ul>\n<li>eine Verschonung von Betriebsverm\u00f6gen unabh\u00e4ngig vom Bed\u00fcrfnis des Erwerbers erfolgte,<\/li>\n<li>Vorgaben des alten Rechts nur allzu leicht umgangen werden konnten und<\/li>\n<li>Betriebe von bis zu 20 Mitarbeitern \u00fcberhaupt keiner Pr\u00fcfung des Schutzzwecks der Verschonung, n\u00e4mlich der Sicherung von Arbeitspl\u00e4tzen, unterlagen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2016 ein verfassungskonformes Gesetz verabschieden.<\/p>\n<p><strong>Referentenentwurf l\u00e4sst Versch\u00e4rfung des Rechts erkennen<\/strong><\/p>\n<p>Bundesfinanzminister <i>Wolgang Sch\u00e4uble<\/i> hat das Erbschaftsteuerrecht seither zur Chefsache gemacht. Jetzt liegt der Gesetzentwurf seiner Referenten vor. Eine grundlegende \u00c4nderung des Konzepts der Erbschaft- und Schenkungsteuer soll nicht erfolgen. Es wird aber zu einer deutlichen Versch\u00e4rfung kommen. Schon jetzt m\u00fcssen an dem Steuermehraufkommen von \u201enur\u201c\u00a0200 Mio. Euro p.a. Zweifel angemeldet werden. Die Rechnung d\u00fcrfte deutlich h\u00f6her ausfallen. Auch wenn noch nicht feststeht, welche \u00c4nderungen an dem Gesetzentwurf bis zu dessen Einbringung ins Kabinett und schlie\u00dflich im Bundestag vorgenommen werden, so ist der erste Aufschlag gemacht. Jetzt ist der Ball im Feld, und er wird in den n\u00e4chsten Monaten sicher hin und her gedroschen werden. Schon im letzten Bundestagswahlkampf konnte man sehen, wie sich die Erbschaftsteuer aufs Feinste politisieren, emotionalisieren und skandalisieren l\u00e4sst.<\/p>\n<p><strong>Anmerkungen aus Praktikersicht<\/strong><\/p>\n<p>Hier die n\u00fcchternen Fakten, mit ersten Anmerkungen aus Praktikersicht:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Referentenentwurf verlangt eine Pr\u00fcfung, ob der Erwerber \u201everschonungsbed\u00fcrftig\u201c ist. Der Ansatz einer Verschonungsbedarfspr\u00fcfung ist grunds\u00e4tzlich richtig. Im Ausgangsfall h\u00e4tte der Unternehmenserbe die volle Erbschaftsteuer aus dem geerbten freien Verm\u00f6gen bestreiten k\u00f6nnen. K\u00fcnftig soll eine Verschonung insgesamt entfallen, wenn der Erwerber gen\u00fcgend sonstige Mittel zur Verf\u00fcgung hat, um die auf das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen entfallende Steuer zu tragen. Eigenes Verm\u00f6gen des Erwerbers soll dabei einbezogen werden (was prinzipiell angemessen zu sein scheint, aber auch zu falschen Leistungsanreizen f\u00fchren kann). Erst soweit 50 Prozent des freien Verm\u00f6gens zur Bedienung der Erbschaftsteuer nicht ausreichen, erkennt der Gesetzgeber Verschonungsbedarf an. Im Ausgangsfall w\u00fcrde der Erwerb des Bardepots nun nicht mehr zur vollst\u00e4ndigen Verschonung des Betriebsverm\u00f6gens berechtigen. Denn der Erwerber muss 50 Prozent des freien Verm\u00f6gens \u2013 also des Bardepots nach Entrichtung der darauf entfallenden Erbschaftsteuer \u2013 einsetzen.<\/li>\n<li>Problematisch ist, dass der Beg\u00fcnstigte f\u00fcr die Verschonung ggf. sein eigenes Verm\u00f6gen offenlegen muss. Alternativ kann er stattdessen einen gr\u00f6\u00dfenabh\u00e4ngigen Verschonungsabschlag in Anspruch nehmen. Dieser f\u00e4llt bei Gro\u00dfverm\u00f6gen aber deutlich geringer aus als der\u00a0\u2013 bisher gr\u00f6\u00dfenunabh\u00e4ngige\u00a0\u2013 Abschlag von 85 Prozent (Regelverschonung) bzw. 100 Prozent (Optionsverschonung). K\u00fcnftig sollen die Abschl\u00e4ge bei Erwerben \u00fcber 20 Mio. Euro bis zur Schwelle von 110 Mio. Euro graduell abschmelzen und ab 110 Mio. Euro nur noch 25 Prozent bzw. 40 Prozent betragen. H\u00e4tte der Erwerber\u00a0\u2013 \u00e4hnlich dem Ausgangsfall\u00a0\u2013 ein Unternehmen im Wert von 110 Mio. Euro erworben und w\u00fcrde er sein \u00fcbriges Verm\u00f6gen nicht offenlegen wollen, k\u00f6nnte er k\u00fcnftig anstelle der Vollverschonung des Betriebsverm\u00f6gens nur noch einen Abschlag von 40\u00a0Prozent in Anspruch nehmen. 60\u00a0Prozent unterliegen dann der Besteuerung; die steuerliche Belastung betr\u00e4gt \u2013 vereinfacht \u2013 knapp 20 Mio. Euro.<\/li>\n<li>Die Zahl der Arbeitnehmer, bis zu der nicht nachgewiesen werden muss, wieviel L\u00f6hne im Unternehmen nach dem Verm\u00f6gens\u00fcbergang gezahlt werden (sog. Lohnsummentest), soll von 20 auf drei herabgesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte kritisiert, dass der kleinere Mittelstand bislang einer weiteren \u00dcberpr\u00fcfung der Lohnsumme nicht mehr unterliege, obgleich doch der Erhalt von Arbeitspl\u00e4tzen der eigentliche Zweck der Verg\u00fcnstigung ist. Somit muss der Gesetzgeber die Zahl herabsetzen. Die Zahl drei ist indes viel zu niedrig: Damit bleibt nur dem sprichw\u00f6rtlichen \u201eKiosk an der Ecke\u201c der Lohnsummentest erspart. M.E. sollte man sich zumindest an der Zahl des Betriebsverfassungsgesetzes (f\u00fcnf st\u00e4ndige Arbeitnehmer) orientieren.<\/li>\n<li>Die Verschonung soll nur f\u00fcr origin\u00e4res Betriebsverm\u00f6gen gew\u00e4hrt werden, und zwar auf konsolidierter Basis f\u00fcr die gesamte Unternehmensgruppe. Missbrauch soll \u00fcber die Cash-GmbH hinaus vermieden werden. Dieser Ansatz ist prinzipiell sachgerecht und verfassungsrechtlich geboten. Allerdings reicht das neue Konzept \u00fcber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts weit hinaus. Die n\u00e4here Ausgestaltung wird man sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen m\u00fcssen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der erste Aufschlag zur Neuregelung des Erbschaftsteuergesetzes ist gemacht. Jetzt sind die Verb\u00e4nde und Berater gefragt, um die Unvertr\u00e4glichkeiten des Referentenentwurfs im einzelnen herauszuarbeiten. Bleibt zu hoffen, dass ein mittelstandsfreundliches, verfassungskonformes Gesetz dabei heraus kommt. F\u00fcr Familienunternehmen steht aber bereits fest: Es wird deutlich teurer.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit Jahrzehnten hat Deutschland ein verfassungswidriges Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Zuletzt stellte die weitgehende Verschonung (85\u00a0Prozent bzw. 100 Prozent) beim \u00dcbergang von Personenunternehmen und anderen Familiengesellschaften einen Versto\u00df gegen das Gleichheitsgebot (Art.\u00a03 GG) dar. Gro\u00dfverm\u00f6gen anderer Art waren nicht beg\u00fcnstigt. 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