{"id":7541,"date":"2015-06-17T18:37:25","date_gmt":"2015-06-17T16:37:25","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7541"},"modified":"2015-06-17T19:00:51","modified_gmt":"2015-06-17T17:00:51","slug":"mogliche-einfuhrung-einer-steuerpflicht-fur-verauserungsgewinne-aus-streubesitz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/06\/17\/mogliche-einfuhrung-einer-steuerpflicht-fur-verauserungsgewinne-aus-streubesitz\/","title":{"rendered":"M\u00f6gliche Einf\u00fchrung einer Steuerpflicht f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Streubesitz: Wie werden die stillen Reserven behandelt?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7450\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Doninik_Jan.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7450\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7450\" alt=\"RA Dr. Jan Dominik, Flick Gocke Schaumburg, Bonn\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Doninik_Jan-130x168.jpg\" width=\"130\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Doninik_Jan-130x168.jpg 130w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Doninik_Jan-440x565.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Doninik_Jan-755x969.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Doninik_Jan-233x300.jpg 233w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Doninik_Jan.jpg 1013w\" sizes=\"(max-width: 130px) 100vw, 130px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7450\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Jan Dominik, Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Die Bundesregierung hat angek\u00fcndigt, Ende Juni 2015 einen Gesetzentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung vorzulegen und in diesem Zusammenhang die k\u00fcnftige steuerliche Behandlung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen aus Streubesitz zu regeln (BR-Drucks. 121\/15 S. 37). Eine der zentralen Fragen f\u00fcr die Beratungspraxis im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Steuerpflicht f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Streubesitz ist, in welchem Umfang die stillen Reserven in den betroffenen Anteilen erfasst werden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens d\u00fcrften die Steuerpflichtigen unter Verweis auf verfassungsrechtliche Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes eine Freistellung der bis zur Gesetzes\u00e4nderung entstandenen stillen Reserven fordern.<!--more--><\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung k\u00f6nnte aus fiskalischen Gr\u00fcnden eine vollumf\u00e4ngliche Steuerpflicht bef\u00fcrworten. Eine zwischen diesen Positionen vermittelnde L\u00f6sung ergibt sich aus den Empfehlungen des Finanzausschusses im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 (\u201eJStG 2013\u201c; <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,227,556738\">BR-Drucks. 632\/1\/12<\/a>). Hiernach k\u00f6nnen stille Reserven in Streubesitzbeteiligungen (teilweise) nicht steuerpflichtig sein, falls die betroffenen Anteile nach Einf\u00fchrung des \u00a7 8b Abs. 2 KStG erworben worden sind. Allerdings sollen stille Reserven in Streubesitzbeteiligungen in vollem Umfang steuerpflichtig sein, falls die betroffenen Anteile unter dem System des Anrechnungsverfahrens erworben worden sind.<\/p>\n<p><strong>Die Extrempositionen bei der Steuerpflicht f\u00fcr stille Reserven<\/strong><\/p>\n<p>Die Steuerpflichtigen d\u00fcrften eine Freistellung der stillen Reserven fordern, die bis zur Einf\u00fchrung einer Steuerpflicht f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Streubesitz entstanden sind. Kern ihrer Argumentation d\u00fcrfte sein, dass sie hinsichtlich dieser stillen Reserven Vertrauensschutz genie\u00dfen. Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Streubesitz sind nach der aktuellen Rechtslage zu 95 Prozent steuerbeg\u00fcnstigt (\u00a7 8b Abs. 2, 5 KStG). Eine zuk\u00fcnftige vollumf\u00e4ngliche Besteuerung w\u00fcrde somit auch stille Reserven erfassen, die unter Geltung der aktuellen Rechtslage steuerbeg\u00fcnstigt realisierbar sind. Dies k\u00f6nnte mit verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen des Vertrauensschutzes unvereinbar sein (vgl. <i>Sch\u00f6nfeld<\/i>\/<i>H\u00e4ck,<\/i> DStR 2012 S. 1275 m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung k\u00f6nnte eine vollumf\u00e4ngliche Steuerpflicht f\u00fcr die stillen Reserven in Streubesitzbeteiligungen hingegen bef\u00fcrworten. Sie k\u00f6nnte als Argument anf\u00fchren, dass kein Vertrauensschutz auf Seiten der Steuerpflichtigen hinsichtlich einer steuerfreien Realisierung der stillen Reserven in den Anteilen besteht. Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Streubesitz sind grunds\u00e4tzlich steuerverhaftet. \u00a7 8b Abs. 2 KStG l\u00f6st diese Steuerverhaftung nicht auf. Rechtsfolge von \u00a7 8b Abs. 2 KStG ist allein, dass die erfassten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne bei der Ermittlung des Einkommens au\u00dfer Ansatz bleiben. Eine zuk\u00fcnftige Steuerpflicht f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Streubesitz w\u00fcrde also keine \u2013 bislang nicht bestehende \u2013 Steuerverhaftung begr\u00fcnden (vgl. <i>Gosch<\/i>, JbFfSt 2013\/2014 S. 153 f.).<\/p>\n<p><strong>Die vermittelnde L\u00f6sung des Finanzausschusses zum JStG 2013<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen des JStG 2013 wurde bereits eine Steuerpflicht f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Streubesitz diskutiert. Der Finanzausschuss empfahl eine differenzierte Anwendung dieser Steuerpflicht auf die in den betroffenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,227,556738\">BR-Drucks. 632\/1\/12<\/a> S. 21, 36 f.). So sollte sichergestellt werden, dass es nicht zu einer verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssigen r\u00fcckwirkenden Besteuerung einer Verm\u00f6gensposition kommen kann, die vor Einf\u00fchrung der Steuerpflicht steuerfrei h\u00e4tte vereinnahmt werden k\u00f6nnen. Im Einzelnen sieht die Empfehlung Folgendes vor:<\/p>\n<p>Falls die Anteile w\u00e4hrend der Geltung des Anrechnungsverfahrens erworben wurden, habe bereits zum Erwerbszeitpunkt mit einer Steuerpflicht eines sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns gerechnet werden m\u00fcssen. Eine Freistellung der stillen Reserven kommt daher nicht in Betracht. Falls die Anteile nach Einf\u00fchrung des \u00a7 8b Abs. 2 KStG erworben wurden, kommt eine Beg\u00fcnstigung der stillen Reserven grunds\u00e4tzlich in Betracht. Diese grunds\u00e4tzliche Beg\u00fcnstigung unterliegt ma\u00dfgeblich zwei Einschr\u00e4nkungen:<\/p>\n<ol>\n<li>Die Beg\u00fcnstigung findet bis zum 31. Dezember 2018 Anwendung.<\/li>\n<li>Der gemeine Wert der Anteile bei Einf\u00fchrung der Steuerpflicht ist nachzuweisen und es ist darzulegen, wie sich der Buchwert bis zum Ver\u00e4u\u00dferungszeitpunkt entwickelt h\u00e4tte, wenn bei Einf\u00fchrung der Steuerpflicht der gemeine Wert anstelle des Buchwerts angesetzt worden w\u00e4re. Der so dargelegte fiktive Buchwert wird bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zugrunde gelegt.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Anmerkung<\/strong><\/p>\n<p>Die Empfehlung des Finanzausschusses zur geplanten Einf\u00fchrung einer Steuerpflicht f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Streubesitz im Rahmen des JStG 2013 l\u00e4sst erkennen, dass auf Seiten des Gesetzgebers ein Bewusstsein f\u00fcr die verfassungsrechtliche Problematik einer \u201er\u00fcckwirkenden\u201c Besteuerung der stillen Reserven in Streubesitzbeteiligungen vorhanden ist. Ob der Gesetzgeber diese Problematik schlussendlich zutreffend zugunsten einer Freistellung der bis zur Gesetzes\u00e4nderung entstandenen stillen Reserven aufl\u00f6st oder doch eine vollumf\u00e4ngliche Steuerpflicht f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne einf\u00fchrt, bleibt abzuwarten. M.E. ist schwerlich von der Hand zu weisen, dass eine konkret gefestigte Verm\u00f6gensposition \u2013 in Form der unter Geltung des \u00a7 8b Abs. 2 KStG steuerbeg\u00fcnstigt realisierbaren stillen Reserven \u2013 durch eine vollumf\u00e4ngliche Steuerpflicht f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Streubesitz entwertet wird. Ob einem solchen Vertrauensschutz mit Erfolg eine (rechts-)technische Betrachtung in Form der formal bestehenden Steuerverhaftung entgegengehalten werden kann, ist zumindest zweifelhaft.<\/p>\n<p>Falls sich der Gesetzgeber an den \u2013 ggf. zu aktualisierenden \u2013 Empfehlungen des Finanzausschusses zum JStG 2013 orientieren sollte, d\u00fcrften seitens der Steuerpflichtigen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einschr\u00e4nkungen der \u00dcbergangsregel vorgebracht werden. Davon abgesehen werden sich in der Beratungspraxis eine Vielzahl an Fragen zur Anwendung und Auslegung der \u201eStille-Reserven-Klausel\u201c im Rahmen des \u00a7 8b KStG stellen. Eine zeitnahe \u00c4u\u00dferung der Finanzverwaltung d\u00fcrfte in diesem Fall zweckm\u00e4\u00dfig sein. So sollte f\u00fcr ein Mindestma\u00df an Rechtssicherheit f\u00fcr den Steuerpflichtigen gesorgt sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung hat angek\u00fcndigt, Ende Juni 2015 einen Gesetzentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung vorzulegen und in diesem Zusammenhang die k\u00fcnftige steuerliche Behandlung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen aus Streubesitz zu regeln (BR-Drucks. 121\/15 S. 37). 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