{"id":7580,"date":"2015-06-24T11:14:33","date_gmt":"2015-06-24T09:14:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7580"},"modified":"2015-06-25T12:05:55","modified_gmt":"2015-06-25T10:05:55","slug":"privates-verauserungsgeschaft-bei-verkauf-unter-aufschiebender-bedingung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/06\/24\/privates-verauserungsgeschaft-bei-verkauf-unter-aufschiebender-bedingung\/","title":{"rendered":"Privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft bei Verkauf unter aufschiebender Bedingung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5462\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5462\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5462\" alt=\"RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-440x292.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5462\" class=\"wp-caption-text\">RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Der Gewinn bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks im Privatverm\u00f6gen (sog. privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft) ist nur dann zu besteuern, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre betr\u00e4gt (sog. Spekulationsfrist). Gerade wenn das Ende der zehnj\u00e4hrigen Spekulationsfrist kurz bevorsteht, stellt sich f\u00fcr den Steuerpflichtigen die Frage, auf welchen exakten Zeitpunkt f\u00fcr den Eintritt der Ver\u00e4u\u00dferung abzustellen ist. Fraglich war bisher insbesondere, ob bei einem nur aufschiebend bedingt abgeschlossenen Kaufvertrag bereits die Unterzeichnung des Vertrags zu einer Ver\u00e4u\u00dferung f\u00fchrt, oder ob die Ver\u00e4u\u00dferung erst im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung erfolgt. Der BFH hat nunmehr hierzu Stellung bezogen (BFH vom 10.02.2015 \u2013 IX R 23\/13, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,694236,\">DB0694236<\/a>; vgl. hierzu auch <em>Tauser\/Keller<\/em>, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,212,696364\">DB 2015 S. 1495<\/a>).<!--more--><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Grundst\u00fcck im Privatverm\u00f6gen gehalten, so ist ein Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung nur dann steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen eines sog. privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts (\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) vorliegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung des Grundst\u00fccks und der Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks nicht mehr als zehn Jahre betr\u00e4gt. Einfach ausgedr\u00fcckt kann der Steuerpflichtige einer Besteuerung des Gewinns vollst\u00e4ndig entgehen, wenn er das Grundst\u00fcck erst nach zehn Jahren ver\u00e4u\u00dfert. Umgekehrt ist der Vorgang voll steuerpflichtig, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, ob eine Ver\u00e4u\u00dferung steuerpflichtig ist oder nicht, ist daher essentiell, wann ein Grundst\u00fcck als \u201eangeschafft\u201c und insbesondere als \u201ever\u00e4u\u00dfert\u201c gilt. Nach der herrschenden Meinung ist jeweils bereits der Abschluss des sog. Verpflichtungsgesch\u00e4fts (Kaufvertrag) ma\u00dfgeblich. Nicht entscheidend ist der tats\u00e4chliche \u00dcbergang des Eigentums an dem Grundst\u00fcck (Auflassung).<\/p>\n<p>Problematisch sind jedoch die F\u00e4lle, in denen der Kaufvertrag zwar unterzeichnet, aber nur unter einer sog. aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wurde. In einem solchen Fall ist der Kaufvertrag zwar f\u00fcr beide Parteien rechtlich bindend, jedoch h\u00e4ngt seine Wirksamkeit von dem Eintritt eines Ereignisses ab, auf das die beiden Vertragsparteien keinen Einfluss haben.<\/p>\n<p><strong>BFH-Urteil vom 10.02.2015<\/strong><\/p>\n<p>Genau diesen Fall hatte der BFH nunmehr zu entscheiden. In dem zugrundeliegenden Fall hatten die Parteien den Kaufvertrag noch innerhalb der zehnj\u00e4hrigen Spekulationsfrist rechtlich bindend abgeschlossen. Der Kaufvertrag enthielt jedoch eine aufschiebende Bedingung, wonach er erst wirksam werden sollte, wenn eine Entwidmung durch die Deutsche Bundesbahn vorliegt. Der Eintritt der Bedingung und damit die Wirksamkeit des Vertrags trat erst nach dem Ablauf der Spekulationsfrist ein.<\/p>\n<p>Auch in diesem Fall betonte der BFH, dass f\u00fcr den Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung auf den Abschluss des Verpflichtungsgesch\u00e4fts abzustellen ist. Aufgrund des Normzwecks, innerhalb der Ver\u00e4u\u00dferungsfrist realisierte Wertsteigerungen eines Wirtschaftsguts im Privatverm\u00f6gen der Einkommensteuer zu unterwerfen, kann von einer Realisierung des Grundst\u00fcckwerts nur dann gesprochen werden, wenn die Erkl\u00e4rungen der Vertragsparteien innerhalb der Ver\u00e4u\u00dferungsfrist bindend abgegeben worden sind. Diese Bindungswirkung besteht nach Ansicht des BFH auch dann, wenn der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung (\u00a7 158 Abs. 1 BGB) abgeschlossen wird. Der Grund hierf\u00fcr liegt darin, dass sich die Parteien auch bei einem bedingten Kaufvertrag nicht mehr einseitig von der Vertragsbeziehung l\u00f6sen k\u00f6nnen und der Vertrag damit f\u00fcr beide Parteien schuldrechtlich bindend ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob und wann die Bedingung und damit die Wirksamkeit des Vertrags tats\u00e4chlich eintreten.<\/p>\n<p>Im Ergebnis lag im vorliegenden Fall daher eine Ver\u00e4u\u00dferung bereits innerhalb der zehnj\u00e4hrigen Spekulationsfrist vor. Das private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft war daher steuerpflichtig.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweis<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des BFH vom 10.02.2015 reiht sich in eine Reihe von Urteilen (z.B. zum rechtlich bindenden Verkaufsangebot als Ver\u00e4u\u00dferung, BFH vom 19.10.1971 \u2013 VIII R 84\/71, DB 1972 S. 954), die dem Gestaltungsspielraum der Steuerpflichtigen hinsichtlich der Spekulationsfrist erhebliche Grenzen setzen. Au\u00dferdem zeigt das Urteil, dass sowohl bei der vertraglichen Ausgestaltung einer Ver\u00e4u\u00dferung als auch bei der zeitlichen Planung der Ver\u00e4u\u00dferung \u00e4u\u00dferste Sorgfalt geboten ist. Daher ist auch bei der privaten Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken dem Steuerpflichtigen dringend zu empfehlen, entsprechenden steuerlichen Rat einzuholen, um negative \u00dcberraschungen zu vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gewinn bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks im Privatverm\u00f6gen (sog. privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft) ist nur dann zu besteuern, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre betr\u00e4gt (sog. Spekulationsfrist). 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