{"id":7600,"date":"2015-07-14T11:04:52","date_gmt":"2015-07-14T09:04:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7600"},"modified":"2016-06-23T17:58:28","modified_gmt":"2016-06-23T15:58:28","slug":"der-regierungsentwurf-zur-erbschaftsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/07\/14\/der-regierungsentwurf-zur-erbschaftsteuer\/","title":{"rendered":"Der Regierungsentwurf zur Erbschaftsteuer: Drei Macken und ein gro\u00dfer Makel"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7996\" style=\"width: 163px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7996\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7996\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/06\/Goetz_Wiese-1-153x168.jpg\" alt=\"RA\/StB\/FAStR Dr. G\u00f6tz T. 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Der Regierungsentwurf vom 08.\u00a0Juli 2015 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,707996,\">DB0707996<\/a>) basiert auf den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (zum Vorentwurf vgl. <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,697298\">DB0697298<\/a>). Der Vorentwurf wurde im Detail \u00fcberarbeitet und erheblich erg\u00e4nzt. Bei origin\u00e4rem Betriebsverm\u00f6gen finden zwar die Regelverschonung von 85\u00a0% bzw. die Optionsverschonung von 100\u00a0% weiterhin Anwendung. Aber diese Verschonungen sollen k\u00fcnftig nur noch bis zu einem Schwellenwert von 26\u00a0Mio. Euro (bzw. 52\u00a0Mio. Euro bei qualifizierten Familiengesellschaften, dazu unten) gelten. Bei gr\u00f6\u00dferen mittelst\u00e4ndischen Unternehmen schmilzt der Verschonungsabschlag bis auf 20\u00a0% (bei der Regelverschonung von Verm\u00f6gen \u00fcber 116\u00a0bzw. 142\u00a0Mio. Euro) bzw. 35\u00a0% (bei der Optionsverschonung von Verm\u00f6gen \u00fcber 116\u00a0bzw. 142\u00a0Mio. Euro) ab. Die Verschonungsregeln sind jetzt sehr kleinteilig geworden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Insgesamt steht fest:<\/strong> Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht f\u00fchrt zu einer massiven Mehrbelastung im deutschen Mittelstand. Dies entspricht nicht einer Forderung des Bundesverfassungsgerichts, sondern ist die Konsequenz der politischen Vorgabe, das Erbschaftsteuerrecht nicht abzuschaffen oder grundlegend umzugestalten.<\/p>\n<p>Bei dieser Vorgabe mag es zwar als folgerichtig erscheinen, mit modifizierten Verschonungsabschl\u00e4gen und optionaler \u201eVerschonungsbedarfspr\u00fcfung\u201c eine \u00dcberma\u00dfbesteuerung zu vermeiden, ohne das Gleichheitsgebot erneut zu verletzen. Gro\u00dfe Bedeutung kommt dabei auch einer zielgenauen Definition des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens zu.<\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf hat aber zumindest drei \u201eMacken\u201c und im Ergebnis einen entscheidenden Makel, der die Vorwegnahme der Erbfolge und die Sicherung mittelst\u00e4ndischer Unternehmen \u00fcber Jahre hinaus massiv belasten wird:<\/p>\n<p><strong>Lohnsummentest<\/strong><\/p>\n<p>Der sog. Lohnsummentest verlangt den Nachweis von L\u00f6hnen und Geh\u00e4ltern im Unternehmen, die f\u00fcnf bzw. sieben Jahre nach Verm\u00f6gens\u00fcbergang gezahlt werden. Dieser Test ist im Hinblick auf den Zweck der Verschonung \u2013 Sicherung von Arbeitspl\u00e4tzen \u2013 an sich nicht zu beanstanden. Dass der Lohnsummentest aber nur bei Betrieben mit bis zu drei Besch\u00e4ftigten entf\u00e4llt, ist viel zu restriktiv. Damit unterliegt schon der kleine Handwerksbetrieb den gesteigerten Nachweispflichten und den damit verbundenen Kosten. Das schie\u00dft weit \u00fcber das Ziel hinaus. Man sollte sich hier zumindest an der Freigrenze des Betriebsverfassungsgesetzes (f\u00fcnf st\u00e4ndige Arbeitnehmer) orientieren.<\/p>\n<p><strong>Familienunternehmen<\/strong><\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit, von den weitreichenden Verschonungsregeln (85\u00a0% bzw. 100\u00a0%) Gebrauch zu machen, besteht f\u00fcr qualifizierte Familienunternehmen bis zur H\u00f6he von 52\u00a0Mio. Euro (doppelt so hoch wie im Grundfall von 26 Mio. Euro). Damit soll ber\u00fccksichtigt werden, dass Anteile an Familiengesellschaften oftmals nur zu beschr\u00e4nkten Entnahmen und Abfindungen berechtigen und Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen unterliegen (Vinkulierung). So richtig das Anliegen ist: Bereits der Schwellenwert von 52\u00a0Mio. Euro mutet willk\u00fcrlich an. Familienunternehmen sind z.T. deutlich gr\u00f6\u00dfer. Die Regelung ist \u00fcberdies technisch v\u00f6llig misslungen. Der Erwerber soll f\u00fcr 10 Jahre vor und 30 (!) Jahre nach der \u00dcbertragung nur beschr\u00e4nkt entnahme- und abfindungsberechtigt sein und die Anteile nur an Angeh\u00f6rige \u00fcbertragen d\u00fcrfen. Ein Drei\u00dfigjahre-Zeitraum ist absurd. Zur Erinnerung: Vor 30 Jahren gewann Boris Becker Wimbledon, Deutschland war geteilt, und das Internet war unbekannt. Ein solcher Zeitraum ist viel zu lang; er sollte auf 10 Jahre nach der \u00dcbertragung beschr\u00e4nkt werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass \u00fcber die Steuerentnahme hinaus eine Entnahme zur pers\u00f6nlichen Lebensf\u00fchrung unsch\u00e4dlich ist. Schlie\u00dflich m\u00fcssen \u00dcbertragungen an Poolmitglieder, die denselben Entnahme-, Abfindungs- und Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen unterliegen, ohne weiteres m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p><strong>Verschonungsbedarf<\/strong><\/p>\n<p>Bei \u00dcberschreiten der Schwellenwerte schmilzt der Verschonungsabschlag bis auf 20\u00a0% bzw. 35\u00a0% ab, wird also massiv beschr\u00e4nkt. Der Erwerber beg\u00fcnstigten Betriebsverm\u00f6gens kann sich alternativ zur Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags auch einer Verschonungsbedarfspr\u00fcfung unterwerfen: Er hat dann nachzuweisen, dass er die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus der H\u00e4lfte seines eigenen bzw. hinzuerworbenen freien, d.h. nicht beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens nicht begleichen kann. Er muss also sein gesamtes Verm\u00f6gen gegen\u00fcber dem Finanzamt offenlegen \u2013 \u201eHosen runter\u201c: ein gewaltiger Ermittlungs- und Bewertungsaufwand.<\/p>\n<p><strong>Der entscheidende Makel<\/strong><\/p>\n<p>Womit wir bei der eigentlichen Belastung durch die neue Erbschaftsteuer w\u00e4ren: Bislang spielten Bewertungsthemen im Steuerverfahren keine wesentliche Rolle. Bei der Optionsverschonung wird der Erwerb vollen Umfangs freigestellt. Selbst bei der Regelverschonung (85\u00a0%) wird die Bewertung des beg\u00fcnstigten Betriebsverm\u00f6gens selten zum Problem. K\u00fcnftig erlangt die Bewertung \u00fcberragende Bedeutung. Wenn die Steuer auf bis zu 80\u00a0% des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens erhoben wird (Regelverschonung; 65\u00a0% bei der Optionsverschonung), werden Erbschaftsteuerf\u00e4lle ganz regelm\u00e4\u00dfig streitig werden. Dies gilt naturgem\u00e4\u00df auch f\u00fcr die Bed\u00fcrfnispr\u00fcfung, bei der jeder Gegenstand des Privatverm\u00f6gens und des nicht beg\u00fcnstigten Betriebsverm\u00f6gens bewertet werden muss. Da wird ein neues Schlachtfeld f\u00fcr Unternehmer, Betriebspr\u00fcfer und Berater er\u00f6ffnet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung hat den Entwurf der neuen Erbschaftsteuer \u00fcberarbeitet und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Der Regierungsentwurf vom 08.\u00a0Juli 2015 (DB0707996) basiert auf den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (zum Vorentwurf vgl. DB0697298). Der Vorentwurf wurde im Detail \u00fcberarbeitet und erheblich erg\u00e4nzt. 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