{"id":7609,"date":"2015-07-23T15:54:39","date_gmt":"2015-07-23T13:54:39","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7609"},"modified":"2015-07-24T09:56:06","modified_gmt":"2015-07-24T07:56:06","slug":"gute-nachricht-aus-europa-vorsteuerabzug-bei-erwerber-holding-bleibt-moglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/07\/23\/gute-nachricht-aus-europa-vorsteuerabzug-bei-erwerber-holding-bleibt-moglich\/","title":{"rendered":"Gute Nachricht aus Europa: Vorsteuerabzug bei Erwerber-Holding bleibt m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7004\" style=\"width: 125px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7004\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7004\" alt=\"RA\/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-115x168.jpg\" width=\"115\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-115x168.jpg 115w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-440x639.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-755x1097.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-206x300.jpg 206w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU.jpg 1406w\" sizes=\"(max-width: 115px) 100vw, 115px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7004\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Gute Nachrichten aus Europa sind derzeit eher selten. Eine erfreuliche Meldung gibt es jedoch: Der EuGH hat weitgehend gekl\u00e4rt, unter welchen Umst\u00e4nden eine Erwerber-Holding die von ihr im Zuge des Erwerbs einer Beteiligung gezahlte Vorsteuer geltend machen kann. Dies ist m\u00f6glich, wenn die Erwerber-Holding durch entgeltliche umsatzsteuerpflichtige T\u00e4tigkeiten aktiv an der Verwaltung der erworbenen Beteiligung teilnimmt und hierdurch eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Erwirbt die Erwerber-Holding in einer Transaktion gleichzeitig Beteiligungen, denen gegen\u00fcber sie solche Leistungen nicht erbringt, ist die Vorsteuer aufzuteilen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ausgangslage<\/strong><\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften entstehen regelm\u00e4\u00dfig hohe Kosten (Due Diligence, Vertragsverhandlung, sonstige Beratung). Der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen ist also ein relevanter Aspekt. Gerade bei Erwerbergesellschaften, deren Zweck im wesentlichen in der Beteiligung an einer oder mehreren anderen Gesellschaften besteht (Holding), stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der <strong>Vorsteuerabzug aus Transaktionskosten<\/strong> m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Typischerweise wird eine solche Erwerber-Holding als <strong>F\u00fchrungs- oder Funktionsholding<\/strong> eingerichtet, d.h. sie greift aktiv aufgrund gesonderter Dienstleistungsvertr\u00e4ge in das laufende Tagesgesch\u00e4ft ihrer Beteiligungen ein. In der Praxis hat die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug in diesen F\u00e4llen aufgrund des BMF-Schreibens vom 26.01.2007, BStBl. I 2007 S. 211 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,206962,\">DB 2007 S. 315<\/a> akzeptiert.<\/p>\n<p><strong>Vorlagebeschluss des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Diese scheinbar f\u00fcr die Praxis weitgehend gekl\u00e4rte Lage ist durch zwei Beschl\u00fcsse des BFH in Zweifel gezogen worden.<\/p>\n<p>Der BFH hat in zwei Vorlagebeschl\u00fcssen an den EuGH vom 11.12.2013 (XI R 17\/11,<a title=\" EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. F\u00fchrungsholding \" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/Content\/dft,222,0649952\">\u00a0 DB0649952<\/a> und XI R 38\/12,<a title=\" EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. F\u00fchrungsholding \" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/Content\/dft,222,0649953\"> DB0649953<\/a>) folgende Auffassung vertreten: Auch eine Erwerber-Holding, die gegen\u00fcber ihren Beteiligungen steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, habe neben dieser wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit einen nichtwirtschaftlichen Bereich, n\u00e4mlich das Halten der Beteiligung an diesen Tochtergesellschaften. Deshalb st\u00fcnden Eingangsums\u00e4tze in Gestalt der Transaktionskosten bei Erwerb der Beteiligung <b>nicht<\/b> in einem <strong>ausschlie\u00dflichen Zusammenhang<\/strong> mit den k\u00fcnftigen steuerpflichtigen Dienstleistungsums\u00e4tzen, sondern sie seien auch dem nichtwirtschaftlichen Bereich \u201eHalten einer Beteiligung\u201c zuzuordnen. Dementsprechend seien die Vorsteuerbetr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich<strong> aufzuteilen<\/strong>. Weder die ma\u00dfgebliche Richtlinie der EU zur Umsatzsteuer (im Streitjahr 2006 die Richtlinie 77\/388\/EWG, aktuell die MwStSystRL) enth\u00e4lt entsprechende Vorgaben, noch das deutsche UStG.<\/p>\n<p>Der BFH hat daher den EuGH um n\u00e4here Hinweise f\u00fcr die Berechnung der Aufteilung ersucht, die objektiv wiederspiegeln sollte, welcher Teil der Eingangsaufwendungen dem wirtschaftlichen und dem nichtwirtschaftlichen Bereich tats\u00e4chlich zuzurechnen sei. Dabei hat der BFH explizit darauf hingewiesen, dass die steuerpflichtigen Dienstleistungen gegebenenfalls nur geringf\u00fcgig im Verh\u00e4ltnis zum Erwerb der Beteiligung insgesamt sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des EuGH<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH ist dem BFH schon im Ansatz nicht gefolgt. Er hat vielmehr festgehalten, dass Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen getragen werden, an deren Verwaltung die Erwerber-Holding durch entgeltliche T\u00e4tigkeiten teilnimmt, als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen sind und die hierauf entfallende Vorsteuer <strong>\u201egrunds\u00e4tzlich vollst\u00e4ndig abzuziehen&#8220;<\/strong> ist.<\/p>\n<p>Der EuGH macht lediglich zwei Einschr\u00e4nkungen. Erbringt die Erwerber-Holding auch Ums\u00e4tze, die mehrwertsteuerfrei sind, so sind die Vorsteuern entsprechend aufzuteilen. Tr\u00e4gt die Erwerber-Holding Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen und erbringt sie entsprechende Dienstleistungen nur an einen Teil der erworbenen Beteiligungen, so ist die Vorsteuer wiederum aufzuteilen. Der Aufteilungsschl\u00fcssel hierf\u00fcr ist durch den nationalen Gesetzgeber bzw. im Falle Deutschlands ersatzweise durch die Gerichte festzulegen. Dabei muss der Schl\u00fcssel objektiv wiederspiegeln, welcher Teil der Eingangsaufwendungen welchem Bereich zuzurechnen ist.<\/p>\n<p>Damit hat der EuGH den gedanklichen Ansatz des BFH, zwischen der Erbringung der Dienstleistung an eine Tochtergesellschaft und dem reinen Halten der Beteiligung an dieser Tochtergesellschaft zu unterscheiden, abgelehnt.<\/p>\n<p>Es bleibt zu hoffen, dass das f\u00fcr Verh\u00e4ltnisse des EuGH erfreulich klare Urteil vom BFH und anschlie\u00dfend von der Verwaltung umgesetzt wird. Damit w\u00e4re f\u00fcr die Praxis Klarheit gewonnen, wie in solchen F\u00e4llen vorzugehen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gute Nachrichten aus Europa sind derzeit eher selten. Eine erfreuliche Meldung gibt es jedoch: Der EuGH hat weitgehend gekl\u00e4rt, unter welchen Umst\u00e4nden eine Erwerber-Holding die von ihr im Zuge des Erwerbs einer Beteiligung gezahlte Vorsteuer geltend machen kann. 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