{"id":7617,"date":"2015-07-29T17:48:25","date_gmt":"2015-07-29T15:48:25","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7617"},"modified":"2015-07-29T17:48:25","modified_gmt":"2015-07-29T15:48:25","slug":"ersatzbemessungsgrundlage-bei-der-grunderwerbsteuer-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/07\/29\/ersatzbemessungsgrundlage-bei-der-grunderwerbsteuer-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Ersatzbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7616\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/07\/Siegemund-Ulrich.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7616\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7616\" alt=\"RA\/StB Ulrich Siegemund, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/07\/Siegemund-Ulrich-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/07\/Siegemund-Ulrich-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/07\/Siegemund-Ulrich-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/07\/Siegemund-Ulrich-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/07\/Siegemund-Ulrich-200x300.jpg 200w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7616\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Ulrich Siegemund, Luther Rechtsanwalts-gesellschaft mbH<\/p><\/div>\n<p align=\"left\">Bei Grundst\u00fccksk\u00e4ufen bemisst sich die Grunderwerbsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nach dem Kaufpreis. Gibt es keine Gegenleistung, etwa beim Wechsel von 95% der Gesellschafter einer Grundst\u00fccke haltenden Personengesellschaft nach \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG oder in den F\u00e4llen der Anteilsvereinigung nach \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG, berechnet sich die Grunderwerbsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 2 GrEStG. Diese f\u00fchrt in der Regel zu einer unter dem Verkehrswert liegenden Besteuerungsgrundlage. Die Grundbesitzwerte werden dabei je nach Art des Grundbesitzes auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt. Der Bundesfinanzhof hielt \u00a7 8 Abs. 2 GrEStG f\u00fcr mit dem Gleichheitsgebot von Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Daher setzte er das Ausgangsverfahren aus und holte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,801390,Ersatzbemessungsgrundlage%2bbei%2bder%2bGrunderwerbsteuer%2bverfassungswidrig\">BVerfG, Beschluss vom 23.06.2015 &#8211; 1 BvL 13\/11, 1 BvL 14\/11<\/a>) ein, die nun den Gesetzgeber zum Handeln zwingt und voraussichtlich eine erneute Erh\u00f6hung der Grunderwerbsteuer zur Folge haben wird.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<\/strong><\/p>\n<p>Mit <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,801390,Ersatzbemessungsgrundlage%2bbei%2bder%2bGrunderwerbsteuer%2bverfassungswidrig\">Beschluss vom 23.06.2015<\/a> entschied das BVerfG, dass \u00a7 8 Abs. 2 GrEStG verfassungswidrig sei, da die Ersatzbemessungsgrundlage mit dem Verweis auf das Bewertungsgesetz zu einer erheblichen Ungleichbehandlung zulasten der Steuerschuldner f\u00fchre, deren Grunderwerbsteuer auf der Grundlage der (h\u00f6heren) Regelbemessungsgrundlage nach \u00a7 8 Abs. 1 GrEStG berechnet werde. Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet bis sp\u00e4testens zum 30. Juni 2016 r\u00fcckwirkend zum 1. Januar 2009 eine neue Regelung zu treffen.<\/p>\n<p>Im Falle des \u00a7 8 Abs. 1 GrEStG verfolgen K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer meist gegenl\u00e4ufige Interessen und der Kaufpreis entspricht deswegen dem Marktwert der Immobilie. Im Falle des \u00a7 8 Abs. 2 GrEStG bestimmt das Bewertungsgesetz dagegen unterschiedliche Wertans\u00e4tze. Die Werte bebauter Grundst\u00fccke liegen nach Einsch\u00e4tzung des BVerfG im Durchschnitt 50% unter dem Kaufpreis, unbebaute Grundst\u00fccke erreichten nur ein Niveau von rund 70% des gemeinen Werts, weil dieser sich nach dem um 20% erm\u00e4\u00dfigten Bodenrichtwert ermittelt. Der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwert belaufe sich auf lediglich 10% des Verkehrswerts. Dies f\u00fchre zu einer Ungleichbehandlung, die nicht zu rechtfertigen sei.<\/p>\n<p><strong>Folgen<\/strong><\/p>\n<p>Die wahrscheinlichste Reaktion des Gesetzgebers ist die Herstellung der Gleichbehandlung durch Einf\u00fchrung realistischerer, also in den meisten F\u00e4llen h\u00f6herer Grundst\u00fcckswerte auch in den F\u00e4llen der Ersatzbemessungsgrundlage. Wenn es zu einer solchen Erh\u00f6hung kommt, wird dies alle zuk\u00fcnftigen F\u00e4lle, aber auch bereits verwirklichte F\u00e4lle betreffen, bei denen die Ersatzbemessungsgrundlage anzuwenden ist.<\/p>\n<p>Das BVerfG hatte bereits in dem Beschluss vom <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,206970,\">7. November 2006<\/a> die Bewertungsvorschriften des damaligen Erbschaftsteuerrechts f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt und angeordnet, dass diese Regeln nur noch bis Ende 2008 fortgelten sollten. Im aktuellen Beschluss stellen die Richter ausdr\u00fccklich fest, dass Gesetzgeber, Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen nach dem Beschluss aus 2006 und nach Ablauf der dem Gesetzgeber vom Gericht einger\u00e4umten Frist am 31. Dezember 2008 h\u00e4tte klar sein m\u00fcssen, dass die Ungleichbehandlung durch die Vorschriften des Bewertungsgesetzes mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit auch die Grunderwerbsteuer betreffen w\u00fcrde. Tats\u00e4chlich hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen zu reagieren und auch die Vorlage des Bundesfinanzhofs hat keine gesetzgeberische Reaktion zur Folge gehabt, sodass es der erneuten Entscheidung des BVerfG bedurfte, um eine Korrektur nunmehr zu erzwingen.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckwirkende \u00c4nderung der Steuerfestsetzungen?<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem aktuellen Beschluss sind grunderwerbsteuerpflichtige Vorg\u00e4nge bis zum 31. Dezember 2008 nicht von der Entscheidung betroffen. Vorg\u00e4nge, die seit dem 1. Januar 2009 der Grunderwerbsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage unterlegen haben, sind von der angeordneten Gesetzes\u00e4nderung ebenfalls nicht mehr betroffen, wenn das entsprechende Grunderwerbsteuerfestsetzungsverfahren bereits endg\u00fcltig abgeschlossen ist, also Bestands- oder Rechtskraft eingetreten ist.<\/p>\n<p>Das BVerfG f\u00fchrt aus, dass die Steuerschuldner sich darauf einstellen k\u00f6nnen, dass sie zur Grunderwerbsteuer nach dem bis Mitte 2016 zu beschlie\u00dfenden Gesetz herangezogen werden, die Grunderwerbsteuerbelastung f\u00fcr sie also eine h\u00f6here sein wird. Die r\u00fcckwirkenden \u00c4nderungen d\u00fcrften allerdings nur \u201esoweit nach geltendem Recht zul\u00e4ssig\u201c erfolgen. Das Gericht verweist dabei auf die Vertrauensschutzregeln, insbesondere \u00a7 176 der Abgabenordnung. Danach sind bereits ergangene Bescheide bei einer \u2013 wie hier &#8211; f\u00fcr den Steuerpflichtigen ung\u00fcnstigen Entscheidung des BVerfG nicht zu \u00e4ndern. Es wird sich in den Einzelf\u00e4llen jeweils die Frage stellen, ob die R\u00fcckwirkung des neuen Gesetzes sich gegen den Vertrauensschutz durchsetzen kann. Dies betrifft auch die Grunderwerbsteuerbescheide, die nach dem Aussetzungsbeschluss des Bundesfinanzhofs vom 2. M\u00e4rz 2011 mit dem Vermerk der Vorl\u00e4ufigkeit ergangen sind. Soweit Bescheide f\u00fcr bereits verwirklichte grunderwerbsteuerpflichtige Vorg\u00e4nge, auf die die Ersatzbemessungsgrundlage anwendbar ist, noch nicht ergangen sind, wird nach der Begr\u00fcndung des Beschlusses des BVerfG der Einwand der Verfassungswidrigkeit der R\u00fcckwirkung keine Aussicht auf Erfolg haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Grundst\u00fccksk\u00e4ufen bemisst sich die Grunderwerbsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nach dem Kaufpreis. 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