{"id":7622,"date":"2015-07-31T13:58:16","date_gmt":"2015-07-31T11:58:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7622"},"modified":"2015-07-31T13:58:16","modified_gmt":"2015-07-31T11:58:16","slug":"diskussionsentwurf-zur-investmentsteuerreform-das-ende-der-transparenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/07\/31\/diskussionsentwurf-zur-investmentsteuerreform-das-ende-der-transparenz\/","title":{"rendered":"Diskussionsentwurf zur Investmentsteuerreform \u2013 das Ende der Transparenz"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5913\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/08\/Tarek.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5913\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5913\" alt=\"RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/08\/Tarek-140x168.jpg\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/08\/Tarek-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/08\/Tarek.jpg 227w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5913\" class=\"wp-caption-text\">RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Am 21. Juli 2015 hat das Bundesfinanzministerium den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz) ver\u00f6ffentlicht. Mit der Abkehr vom Transparenz-Grundsatz ist ein grundlegender Systemwechsel f\u00fcr Publikumsfonds vorgesehen. Daneben wird auch eine Steuerpflicht f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Streubesitz eingef\u00fchrt. Der Entwurf wird die Fondsbranche und Anleger noch eine Weile besch\u00e4ftigen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Diskussionsentwurf zur Verb\u00e4nde-Konsultation<\/strong><\/p>\n<p>Der Entwurf soll die im Koalitionsvertrag angek\u00fcndigte \u201egro\u00dfe Reform\u201c der Investmentbesteuerung bringen und war schon seit L\u00e4ngerem erwartet worden (dazu:<i> Mardini, <\/i><a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,692988,\">DB0692988<\/a>). Er geht auf eine Initiative Hessens aus der Finanzministerkonferenz von 2011 zur\u00fcck. Erkl\u00e4rtes Ziel ist es, bestehende EU-rechtliche Bedenken zu beseitigen, \u201eaggressive Steuergestaltungen\u201c zu vermeiden und den (Kontroll-)Aufwand der Verwaltung bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zu reduzieren. Es handelt sich um einen Diskussionsentwurf zur Anh\u00f6rung der Verb\u00e4nde, der dem eigentlichen Gesetzgebungsverfahren vorgelagert ist. Die Stellungnahmefrist endet am 1.\u00a0September 2015.<\/p>\n<p><strong>Geltende Rechtslage: Transparenz-Grundsatz<\/strong><\/p>\n<p>Die bisherige, langj\u00e4hrige Investmentbesteuerung folgt einem einfachen Prinzip: der Transparenz. Der Anleger eines Fonds soll dem Grunde nach so gestellt werden, wie er bei einer Direktbeteiligung an den Verm\u00f6genswerten (Aktien, sonstige Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Immobilien) st\u00fcnde. Die Besteuerung findet nur auf Ebene des <i>Anlegers<\/i> statt. Der <i>Fonds<\/i> selbst ist bislang von K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer befreit (und wird lediglich aus Verfahrensgr\u00fcnden zur Erfassung der Besteuerungsgrundlagen als Zweckverm\u00f6gen fingiert). Dies ist konsequent, denn wirtschaftlich betrachtet dient der Fonds nur als Vehikel, um einer Vielzahl von Anlegern eine gemeinschaftliche Kapitalanlage zu erm\u00f6glichen und den Zugang zu einem diversifizierten, von erfahrenen Fondsmanagern verwalteten Anlageportfolio zu vermitteln. Das \u201eZwischenschalten\u201c eines Fonds soll steuerlich nicht zu einer weiteren Besteuerungsebene und damit nicht zu einer h\u00f6heren Steuerbelastung f\u00fchren. So \u00fcberrascht es nicht, dass der Transparenz-Grundsatz keine Besonderheit des bisherigen Investmentsteuerrechts f\u00fcr offene Fonds ist. Das deutsche Recht kennt dieses Prinzip auch bei anderen Formen der kollektiven Kapitalanlage, z.\u00a0B. bei REITs, Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach dem UBBG sowie bei Private Equity und anderen geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personen(-Investitions)gesellschaft (vgl. <i>Mardini,<\/i> <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,646238,\">DB0646238<\/a>). Auch international folgen die meisten Staaten dem Transparenz-Grundsatz bei der Fondsbesteuerung.<\/p>\n<p><strong>Revolution f\u00fcr Publikumsfonds: Besteuerung der Fondsebene statt Transparenz<\/strong><\/p>\n<p>Der Entwurf kommt also einer Revolution f\u00fcr Publikumsfonds gleich: er sieht die Einf\u00fchrung eines \u201eintransparenten\u201c Besteuerungssystems vor. Zwar soll die Gewerbesteuerbefreiung des Fonds erhalten bleiben, aber die bisherige generelle Steuerbefreiung des Fonds von der K\u00f6rperschaftsteuer soll abgeschafft werden. Dies f\u00fchrt zu einer getrennten Besteuerung von Fonds und Anleger \u2013 und damit u.\u00a0U. zu einer Steuermehrbelastung. K\u00fcnftig sollen inl\u00e4ndische Beteiligungseinnahmen (insbes. Dividenden inl\u00e4ndischer Kapitalgesellschaften), inl\u00e4ndische Immobilienertr\u00e4ge (Mietertr\u00e4ge und Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne) sowie sonstige inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte im Sinne von \u00a7\u00a049 Abs.\u00a01 EStG (insbes. Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Beteiligungen von mind. 1\u00a0% an Kapitalgesellschaften) auf Ebene des Fonds der K\u00f6rperschaftsteuer unterliegen (15\u00a0% zzgl. Solidarit\u00e4tszuschlag). Der inl\u00e4ndische Fonds w\u00e4re damit in seiner unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht nur mit den inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften steuerpflichtig, mit denen auch ein ausl\u00e4ndischer Fonds in Deutschland steuerpflichtig w\u00e4re. Ein weiteres Mal versucht die Bundesregierung damit eine erkannte Europarechtswidrigkeit dahingehend zu korrigieren, dass nicht die Besteuerung ausl\u00e4ndischer Steuerpflichtiger an die inl\u00e4ndischer Steuerpflichtiger angepasst wird, sondern umgekehrt.<\/p>\n<p>Dies ist eine Warnung an alle, die immer noch glauben, man k\u00f6nne durch Verfahren in Br\u00fcssel eine Reduzierung der deutschen Steuerbelastung \u201edurch die Hintert\u00fcr\u201c erreichen; das Gegenteil ist regelm\u00e4\u00dfig der Fall!<\/p>\n<p><strong>Anleger-Ebene<\/strong><\/p>\n<p>Auf Anleger-Ebene wird eine neue Kategorie von Kapitaleink\u00fcnften eingef\u00fchrt (\u201eEink\u00fcnfte aus Investmentverm\u00f6gen\u201c). F\u00fcr Privatanleger findet weiterhin die Abgeltungsteuer Anwendung; bei betrieblichen Anlegern gelten diese Eink\u00fcnfte als Betriebseinnahmen und unterliegen in voller H\u00f6he der Einkommensteuer bzw. bei K\u00f6rperschaften der K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer. Die allgemeinen Steuerbefreiungen f\u00fcr Beteiligungsertr\u00e4ge, \u00a7\u00a03 Nr.\u00a040 EStG bzw. \u00a7\u00a08b KStG, und das abkommensrechtliche Schachtelprivileg finden keine Anwendung (\u201e<i>Treaty Override<\/i>\u201c). Bei Anwendung des Trennungsprinzips w\u00e4re es konsequent gewesen, wenn die Besteuerung auf Anleger-Ebene nur nach dem Zuflussprinzip erfolgen w\u00fcrde (Cash-Flow-Betrachtung). Offenbar bef\u00fcrchtete man aber Einnahmeausf\u00e4lle bei Thesaurierung, so dass auch weiterhin eine aussch\u00fcttungsunabh\u00e4ngige steuerrelevante Zurechnung beim Anleger erfolgt. Bislang basieren diese \u201eaussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge\u201c auf tats\u00e4chlich vom Fonds erzielten Ertr\u00e4gen. K\u00fcnftig sollen diese stattdessen durch eine \u201eVorabpauschale\u201c sachverhaltsunabh\u00e4ngig zugerechnet werden. Um steuerliche Vorbelastungen auf Fondsebene sowie Quellensteuern im Belegenheitsstaat von Immobilien zu ber\u00fccksichtigen, werden typisierend Teilfreistellungen gew\u00e4hrt (Aktienfreistellung: 20\u00a0%; Immobilienfreistellung: 40\u00a0% bzw. 60\u00a0%). Weitere Ausnahmen sind f\u00fcr Riester- und R\u00fcrup-Fonds sowie Altersvorsorge- und Basisrentenvertr\u00e4ge vorgesehen. F\u00fcr bestimmte steuerbefreite Anleger (z.\u00a0B. Versorgungswerke und Pensionskassen) bleibt es aber bei der Mehrbelastung.<\/p>\n<p><strong>Evolution f\u00fcr Spezial-Investmentfonds: Weiterleben der (eingeschr\u00e4nkten) Transparenz<\/strong><\/p>\n<p>Hingegen soll f\u00fcr Spezial-Investmentfonds, also Investmentfonds mit nicht mehr als 100 institutionellen Anlegern, das bisherige (eingeschr\u00e4nkt) transparente Besteuerungsverfahren fortgelten. Daf\u00fcr muss der bisherige enge Anforderungskatalog eingehalten werden (\u201esteuerliche Produktregulierung\u201c, die nicht die behauptete \u201eEntkopplung\u201c vom Aufsichtsrecht darstellt, sondern in melancholischer Erinnerung des Gesetzgebers an das inzwischen aufgehobene Investmentgesetz \u201eschwelgt\u201c). Neu ist, dass eine <i>mittelbare <\/i>Beteiligung von nat\u00fcrlichen Personen \u00fcber Personengesellschaften sch\u00e4dlich ist. Kann ein Spezialfonds diese und weitere Anforderungen nicht erf\u00fcllen, erfolgt eine Schlussbesteuerung und ein Wechsel zur intransparenten Besteuerung.<\/p>\n<p><strong>Ausgenommen vom Anwendungsbereich: AIF-Personengesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>Die vorgenannten Grunds\u00e4tze gelten unabh\u00e4ngig von der Rechtsform des jeweiligen Fonds. Eine Ausnahme gilt f\u00fcr Personengesellschaften, die kein OGAW sind. Dazu z\u00e4hlen insbesondere Private Equity und andere geschlossene Fonds. F\u00fcr diese gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln (und damit dem Grunde nach die ertragsteuerliche Transparenz).<\/p>\n<p><strong>Umsatzsteuer auf Verwaltungsverg\u00fctungen<\/strong><\/p>\n<p>Beim \u201eDauerbrenner\u201c Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von Investmentfonds (\u00a7\u00a04 Nr.\u00a08 UStG) bleibt es, trotz technischer Anpassungen, im Ergebnis beim bisherigen engen Anwendungsbereich. Angesichts der aktuellen europarechtlichen Entwicklungen (vgl. <i>Bujotzek, <\/i><a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,991106,\">DB0991106<\/a>) und dem erkl\u00e4rten Ziel einer Europarechtskonformit\u00e4t, besteht die Hoffnung, dass dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausgeweitet wird.<\/p>\n<p><strong>Streubesitzbeteiligungen und Wagniskapital<\/strong><\/p>\n<p>Neben Fonds-spezifischen Regelungen enth\u00e4lt der Entwurf auch die Einf\u00fchrung einer Steuerpflicht f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen an Kapitalgesellschaften. Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Beteiligungen von unter 10\u00a0% sollen danach nicht mehr zu 95\u00a0% steuerbefreit sein (\u00a7\u00a08b Abs.\u00a02 KStG), sondern in vollem Umfang der K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen. Dies soll f\u00fcr alle Ver\u00e4u\u00dferungen ab dem 1.\u00a0Januar 2018 gelten (inkl. vorher entstandener stiller Reserven). Um diese Folge f\u00fcr <i>Business Angels<\/i> und <i>Start Ups<\/i> abzumildern, kann eine Erm\u00e4\u00dfigung in H\u00f6he von 30\u00a0% der Anschaffungskosten der ver\u00e4u\u00dferten Beteiligung auf Antrag erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich um ein beihilfef\u00e4higes Unternehmen handelt und eine Reihe weiterer (zu enger) Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p><strong>Bewertung und Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Bei der ersten Pr\u00fcfung des Entwurfs zeigt sich, dass ernsthaft bezweifelt werden kann, ob die selbst gesteckten Ziele erreicht werden. Einige europarechtliche \u201eL\u00f6cher\u201c werden zwar gestopft, andere beibehalten oder neu geschaffen. Mit seinen Belastungen, Pauschalierungen, Typisierungsversuchen, Teilanrechnungen, engen Ausnahmen und R\u00fcckausnahmen wirft er eine Reihe neuer verfassungs- und europarechtlicher Fragen auf. Die Vielzahl der Antragserfordernisse, Dokumentations- und Nachweispflichten verursacht neue B\u00fcrokratie. Die behauptete Vereinfachung erschlie\u00dft sich nur begrenzt: das InvStG wird von bislang 23 auf 39 Paragraphen aufgebl\u00e4ht. Der Entwurf ist auch konzeptionell wenig sinnvoll. Mit der Abkehr von der Transparenz bei der kollektiven Kapitalanlage wird ein deutscher Sonderweg beschritten. Nebenbei werden \u2013 entgegen den Ank\u00fcndigungen im Koalitionsvertrag \u2013 die Rahmenbedingungen f\u00fcr junge Unternehmen und deren Zugang zu Venture Capital verschlechtert. Es gibt aber Alternativen: Europarechtliche Bedenken h\u00e4tte man durch ein Wahlrecht f\u00fcr ausl\u00e4ndische Fonds beseitigen k\u00f6nnen (\u201e<i>Check-the-Box<\/i>\u201c). Eine \u00dcberpr\u00fcfung und ggfs. Begrenzung des Fondsprivilegs h\u00e4tte zu Vereinfachungen und Beseitigung von missbr\u00e4uchlichen Gestaltungen gef\u00fchrt. Eine moderne, einfache und aufkommenssichere Investmentbesteuerung ist m\u00f6glich \u2013 wenn man denn will.<\/p>\n<p>So kann man nur hoffen, dass der als <i>Tiger<\/i> (\u201egro\u00dfe Reform\u201c) gesprungene Entwurf in seiner bisherigen Fassung als <i>Bettvorleger<\/i> landet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 21. Juli 2015 hat das Bundesfinanzministerium den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz) ver\u00f6ffentlicht. Mit der Abkehr vom Transparenz-Grundsatz ist ein grundlegender Systemwechsel f\u00fcr Publikumsfonds vorgesehen. Daneben wird auch eine Steuerpflicht f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Streubesitz eingef\u00fchrt. 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