{"id":7636,"date":"2015-08-12T18:52:20","date_gmt":"2015-08-12T16:52:20","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7636"},"modified":"2015-08-12T18:52:20","modified_gmt":"2015-08-12T16:52:20","slug":"gewinn-aus-der-verauserung-einer-managementbeteiligung-zahlt-nicht-zum-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/08\/12\/gewinn-aus-der-verauserung-einer-managementbeteiligung-zahlt-nicht-zum-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer Managementbeteiligung z\u00e4hlt nicht zum Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4971\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian.jpeg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4971\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4971\" alt=\"StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-168x112.jpeg\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-168x112.jpeg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-440x293.jpeg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-755x503.jpeg 755w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4971\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Die steuerlichen Folgen sog. Management-Beteiligungsprogramme stellen eine stete Quelle f\u00fcr Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung dar. Dies verdeutlicht die am 03.08.2015 ver\u00f6ffentlichte Entscheidung des FG K\u00f6ln vom 20.05.2015 (3 K 3253\/11), die zu der Frage ergangen ist, ob der Gewinn eines Arbeitnehmers aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer zu markt\u00fcblichen Konditionen erworbenen Beteiligung an einer \u201eManagement-Beteiligungs-GbR\u201c, zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 19 EStG) z\u00e4hlt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Beteiligung des Kl\u00e4gers an der Management-Beteiligungs-GbR<\/strong><\/p>\n<p>Im Streitfall hatte sich der Kl\u00e4ger im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms im Jahr 2003 an dem Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt. Dies erfolgte durch den Erwerb von Anteilen an einer von dem Arbeitgeber initiierten (verm\u00f6gensverwaltenden) GbR, die Anteile an dem Unternehmen des Arbeitgebers hielt. Der im Zuge der Beteiligung des Kl\u00e4gers an der GbR abgeschlossene Beteiligungsvertrag sah u.a. das Ausscheiden des Kl\u00e4gers aus der GbR im Fall der Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses vor.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger konnte seinen Anteil an der GbR und damit die mittelbar an dem Unternehmen des Arbeitgebers gehaltene Beteiligung bereits im Jahr 2004 (Streitjahr) mit einem hohen Gewinn ver\u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p><strong>Beurteilung des Beteiligungsprogramms durch die Finanzverwaltung<\/strong><\/p>\n<p>Hinsichtlich der steuerlichen Folgen des Beteiligungsprogramms war zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die von der GbR gehaltenen Anteile an dem Unternehmen des Arbeitgebers dem Kl\u00e4ger \u2013 entsprechend seiner Beteiligungsquote an der GbR \u2013 steuerlich zuzurechnen waren (\u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) und dass der Erwerb der Anteile zu einem markt\u00fcblichen Entgelt erfolgt ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Rechtsauffassung des Kl\u00e4gers stufte das Finanzamt den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht als au\u00dferhalb der Spekulationsfrist (\u00a7\u00a022 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F.) erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, sondern als Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 19 EStG) ein. Dies begr\u00fcndete das Finanzamt im Wesentlichen damit, dass die Beteiligung des Kl\u00e4gers an der GbR zu \u201eAnreiz-Lohn\u201c gef\u00fchrt habe und daher durch das Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst sei. Die Veranlassung durch das Dienstverh\u00e4ltnis werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erwerb der Beteiligung zu einem fremd\u00fcblichen Kaufpreis erfolgt sei. Das Finanzamt hat sich wohl daran gest\u00f6rt, dass der Kl\u00e4ger einen erheblichen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn (kurz nach Ablauf der Spekulationsfrist) steuerfrei vereinnahmen konnte (im System der Abgeltungsteuer w\u00e4re der Fiskus allerdings nicht leer ausgegangen).<\/p>\n<p><strong>Von dem Dienstverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngiges Sonderrechtsverh\u00e4ltnis <\/strong><\/p>\n<p>Der Streitfall betrifft die Frage, ob der von dem Kl\u00e4ger erzielte Vorteil aus dem Management-Beteiligungsprogramm (hier in Form des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung an der GbR) durch das Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst ist und damit voll steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, oder ob der Vorteil auf einem von dem Dienstverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngigen Sonderrechtsverh\u00e4ltnis beruht, das zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchrt oder nicht steuerbar ist. Die Frage nach einem geldwerten Vorteil aufgrund der verbilligten \u00dcberlassung der Beteiligung an der GbR durch den Arbeitgeber stellte sich aufgrund der Vereinbarung eines markt\u00fcblichen Kaufpreises hingegen nicht.<\/p>\n<p>Ausgehend von den durch die BFH-Rechtsprechung gepr\u00e4gten Kriterien eines von dem Dienstverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngigen Sonderrechtsverh\u00e4ltnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. u.a. BFH vom 30.06.2011 \u2013 VI R 80\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,458525,\">DB0458525<\/a>), ist das FG K\u00f6ln \u2013 anhand einer Beurteilung des Gesamtbildes der Verh\u00e4ltnisse \u2013 zu dem m.E. zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der von dem Kl\u00e4ger erzielte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit z\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Dabei war f\u00fcr das FG K\u00f6ln entscheidungserheblich, dass der Kl\u00e4ger die Beteiligung an der GbR zu einem markt\u00fcblichen Entgelt erworben hat und dass der Beteiligung eine von dem Dienstverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngige Vereinbarung zugrunde lag. Damit hat der Kl\u00e4ger wie ein fremder Dritter eine Kapitalbeteiligung erworben, gehalten und ver\u00e4u\u00dfert. Zudem lag auch das wirtschaftliche Risiko in Bezug auf die zuk\u00fcnftige Wertentwicklung der Beteiligung beim Kl\u00e4ger. Unter diesem Aspekt reduziert sich der aus dem Dienstverh\u00e4ltnis resultierende Vorteil allein auf die durch den Arbeitgeber einger\u00e4umte M\u00f6glichkeit zur Teilnahme an dem Beteiligungsprogramm. S\u00e4mtliche ab dem Erwerb der Beteiligung erzielten Wertsteigerungen sind dann aber nicht durch das Dienstverh\u00e4ltnis, sondern ausschlie\u00dflich durch das Sonderrechtsverh\u00e4ltnis (Beteiligung an der GbR) veranlasst und k\u00f6nnen damit nicht zu Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Annahme eines Sonderrechtsverh\u00e4ltnisses wird hingegen \u2013 entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamts \u2013 nicht dadurch ausgeschlossen, dass allein Arbeitnehmern die M\u00f6glichkeit zu einem Beteiligungserwerb einger\u00e4umt wurde. Denn w\u00fcrde es hierauf ankommen, w\u00e4re jede Form der Mitarbeiterbeteiligung per se durch das Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst. Unter diesem Aspekt steht der Annahme eines Sonderrechtsverh\u00e4ltnisses auch nicht entgegen, dass die Beteiligung an der GbR voraussetzt, dass der Kl\u00e4ger weiterhin in einem Dienstverh\u00e4ltnis mit dem Arbeitgeber steht.<\/p>\n<p><strong>Erhebliche Unsicherheiten bei der rechtssicheren Ausgestaltung von Beteiligungsprogrammen<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des FG K\u00f6ln verdeutlicht, dass die steuerlichen Folgen eines Beteiligungsprogramms \u2013 aufgrund der Ma\u00dfgeblichkeit des Gesamtbildes der Verh\u00e4ltnisse \u2013 mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind (aus Arbeitgebersicht geht es dabei auch um die Vermeidung einer Lohnsteuerhaftung). Der Entscheidung lassen sich \u2013 mit unterschiedlichem Gewicht \u2013 u.a. folgende Anhaltspunkte f\u00fcr die Begr\u00fcndung einer eigenst\u00e4ndigen, neben dem Dienstverh\u00e4ltnis stehenden Einkunftsquelle entnehmen:<\/p>\n<ul>\n<li>Abschluss einer von dem Dienstverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngigen vertraglichen Vereinbarung,<\/li>\n<li>Dokumentation der Fremd\u00fcblichkeit des Kaufpreises f\u00fcr die von dem Arbeitnehmer erworbenen Anteile,<\/li>\n<li>Sicherstellung des wirtschaftlichen Eigentums des Arbeitnehmers an den Anteilen; dies kann aufgrund weitreichender vertraglicher Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen fraglich sein.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Verfahren wird unter dem Az. VI R 40\/15 als Revisionsverfahren weitergef\u00fchrt, so dass der BFH erneut Gelegenheit erh\u00e4lt, zu den Kriterien eines Sonderrechtsverh\u00e4ltnisses Stellung zu nehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die steuerlichen Folgen sog. Management-Beteiligungsprogramme stellen eine stete Quelle f\u00fcr Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung dar. Dies verdeutlicht die am 03.08.2015 ver\u00f6ffentlichte Entscheidung des FG K\u00f6ln vom 20.05.2015 (3 K 3253\/11), die zu der Frage ergangen ist, ob der Gewinn eines &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/08\/12\/gewinn-aus-der-verauserung-einer-managementbeteiligung-zahlt-nicht-zum-arbeitslohn\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,3230],"tags":[44926,2415,44925,44924,44927,44898],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7636"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7636"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7636\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7641,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7636\/revisions\/7641"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7636"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7636"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7636"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}