{"id":7642,"date":"2015-08-14T12:00:07","date_gmt":"2015-08-14T10:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7642"},"modified":"2015-08-14T12:00:59","modified_gmt":"2015-08-14T10:00:59","slug":"fallstrick-kirchensteuer-auch-kapitalgesellschaften-versicherungen-und-genossenschaften-sind-von-dem-seit-dem-1-januar-2015-geltenden-kirchensteuerabzugsverfahren-betroffen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/08\/14\/fallstrick-kirchensteuer-auch-kapitalgesellschaften-versicherungen-und-genossenschaften-sind-von-dem-seit-dem-1-januar-2015-geltenden-kirchensteuerabzugsverfahren-betroffen\/","title":{"rendered":"Fallstrick Kirchensteuer: Auch Kapitalgesellschaften, Versicherungen und Genossenschaften sind vom neuen Abzugsverfahren betroffen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4851\" style=\"width: 135px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/peschke_peter-091.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4851\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4851\" alt=\"StB Dipl.-Kfm. Peter F.  Peschke, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/peschke_peter-091-125x168.jpg\" width=\"125\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/peschke_peter-091-125x168.jpg 125w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/peschke_peter-091-755x1006.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 125px) 100vw, 125px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4851\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Peter F. Peschke, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>F\u00fcr alle Kapitaleink\u00fcnfte, die an im Inland kirchensteuerpflichtige Personen flie\u00dfen, gilt seit dem 1. Januar 2015 das neue Kirchensteuerabzugsverfahren. Damit wird das bis dahin geltende Antragsverfahren, das lediglich Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute betroffen hatte, durch ein automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt, das zwingend f\u00fcr alle Stellen gilt, die kapitalertragsteuerpflichtige Leistungen erbringen \u2013 insbesondere auch f\u00fcr Kapitalgesellschaften (\u00c4nderung des \u00a7 51a Abs. 2c EStG). <!--more--><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt<\/strong><\/p>\n<p>Zur Feststellung der Kirchensteuerpflicht des Empf\u00e4ngers sowie zur korrekten Abf\u00fchrung der Kirchensteuer muss der Abzugsverpflichtete die Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) der Empf\u00e4nger beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) <i>zwingend<\/i> j\u00e4hrlich elektronisch abfragen. Hierf\u00fcr muss sich der Kirchensteuerabzugsverpflichtete pers\u00f6nlich zum Zwecke der Zulassung zum Abfrageverfahren beim BZSt registrieren. Eine Datenabfrage ohne vorherige Registrierung ist seit dem 22.Juni 2015 im Rahmen eines vereinfachten \u201eeingeschr\u00e4nkten Zugangsverfahrens\u201c m\u00f6glich, kann aber ausschlie\u00dflich durch einen Dritten, z.B. Steuerberater oder IT-Dienstleister vorgenommen werden.<\/p>\n<p><strong>Wer ist zum Kirchensteuerabzug verpflichtet?<\/strong><\/p>\n<p>Von dem neuen Kirchensteuerabzugsverfahren betroffen sind grunds\u00e4tzlich <i>alle Stellen<\/i>, die Kapitalertragsteuer f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen, z.B. bei Gewinnaussch\u00fcttungen oder Dividenden, abf\u00fchren. Hierzu geh\u00f6ren Banken, Bausparkassen, Versicherungen, Genossenschaften sowie Kapitalgesellschaften mit nat\u00fcrlichen Personen als Gesellschafter. Den wohl h\u00e4ufigsten Anwendungsfall in der Praxis wird die Gewinnaussch\u00fcttung von Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter darstellen.<\/p>\n<p>Ausgenommen sind Kapitalertr\u00e4ge, die dem Betriebsverm\u00f6gen zugef\u00fchrt werden. Au\u00dferdem l\u00e4sst das BZSt Ausnahmen f\u00fcr die folgenden Gesellschaften zu, die auf eine Teilnahme am Verfahren (vorerst) verzichten k\u00f6nnen:<\/p>\n<ul>\n<li>Personengesellschaften und Personenmehrheiten.<\/li>\n<li>Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer konfessionslos ist oder keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angeh\u00f6rt.<\/li>\n<li>Komplement\u00e4r-GmbHs einer GmbH &amp; Co. KG, die niemals Gewinne aussch\u00fctten.<\/li>\n<li>Kapitalgesellschaften, die eine kapitalertragsteuerpflichtige Aussch\u00fcttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen bzw. nicht beabsichtigen.<br \/>\nDies ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der Regelabfrage mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Aussch\u00fcttung vorgenommen wird, weil diese z.B. vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, oder wenn in Einzelf\u00e4llen infolge der aktuellen Ertragslage, des Auskehrungsverhaltens der Vorjahre oder der Verlustvortr\u00e4ge eine Aussch\u00fcttung sehr unwahrscheinlich ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Wie funktioniert die Abfrage der KiStAM?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Regel- und Anlassabfrage:<\/strong> Die elektronische Abfrage der KiStAM im BZStOnline-Portal ist zwingend j\u00e4hrlich im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10. durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten durchzuf\u00fchren (sog. Regelabfrage). Sie muss f\u00fcr alle Kapitalertragsempf\u00e4nger erfolgen, die zum Stichtag des 31.8. bekannt sind und kirchensteuerpflichtig sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Durch die M\u00f6glichkeit der au\u00dferplanm\u00e4\u00dfigen, elektronischen Abfrage (sog. Anlassabfrage) kann sicher gestellt werden, dass Konfessions\u00e4nderungen oder Neubegr\u00fcndungen von z.B. Gesellschaftsverh\u00e4ltnissen nach der Regelabfrage im Rahmen des Kirchensteuerabzugs korrekt ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><strong>Information der Gesellschafter:<\/strong> Vor jeder Abfrage m\u00fcssen die Kapitalertragsempf\u00e4nger \u00fcber die bevorstehende KiStAM-Abfrage und das Widerspruchsrecht gegen diese Abfrage sp\u00e4testens bis zum 30.6. schriftlich oder in anderer geeigneter Form informiert werden. Ein allgemeiner Hinweis, z.B. in den AGB der Banken, gen\u00fcgt nicht.<\/p>\n<p><strong>Abfragevoraussetzungen:<\/strong> F\u00fcr die Abfrage der KiStAM ben\u00f6tigt der Abfragende die Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Kapitalertragsempf\u00e4ngers, was vorab im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflicht \u00fcber die anstehende Abfrage der KiStAM vom Kapitalertragsempf\u00e4nger selbst oder auch im BZStOnline-Portal, auch in Verbindung mit der Abfrage des KiStAM, abgefragt werden kann.<\/p>\n<p><strong>KiStAM:<\/strong> Das KiStAM ist ein Schl\u00fcssel, in dem die Zugeh\u00f6rigkeit zur steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie der Kirchensteuersatz dieser Religionsgemeinschaft abgebildet wird. Bei Erhalt eines neutralen Null-Werts, ist die Person entweder kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft oder hat der KiStAM-Abfrage durch Eintragung eines Sperrvermerks widersprochen. In diesem Fall ist keine Kirchensteuer einzubehalten und etwaige vorhandene Daten zur Religionszugeh\u00f6rigkeit unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p><strong>Widerspruchsrecht:<\/strong> Angesichts der Schutzw\u00fcrdigkeit der pers\u00f6nlichen Daten \u00fcber die Religionszugeh\u00f6rigkeit steht den Kapitalertragsempf\u00e4ngern ein Widerspruchsrecht gegen die Datenweitergabe durch das BZSt zu (sog. Sperrvermerk). Der Sperrvermerk kann jederzeit, jedoch mind. zwei Monate vor Beginn des KiStAM-Abfragezeitraums, beantragt und wieder widerrufen werden. Bei einem gesetzten Sperrvermerk kann der Kirchensteuerabzug mangels Konfessionsdaten durch den Abzugsverpflichteten nicht durchgef\u00fchrt werden, womit der Kirchensteuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr Zwecke der Kirchensteuer verpflichtet ist.<\/p>\n<p><strong>Fazit f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Ausgestaltung des neuen Kirchensteuerabzugsverfahrens ist angesichts des angestrebten Ziels der Verhinderung von Kirchensteuerhinterziehung zwar nachvollziehbar. Jedoch schie\u00dft die Umsetzung \u00fcber das Ziel hinaus und schafft durch zus\u00e4tzlichen B\u00fcrokratieaufwand eine weitere B\u00fcrde f\u00fcr Unternehmen. Die abzugsverpflichteten Stellen, insbesondere auch Kapitalgesellschaften, haben enorme Mehrarbeit ohne eigenen Nutzen oder finanzielle Entsch\u00e4digung, daf\u00fcr mit Haftungsgefahren und Sanktionsm\u00f6glichkeiten bei Vergehen oder Fehlern. Viele Unternehmen d\u00fcrften Probleme haben, die starren Fristen, z.B. bei der Aufkl\u00e4rung der Gesellschafter oder bei der Verfahrenszulassung, einzuhalten. Welche Sanktionen der KiSt-Abzugsverpflichtete bei Missachtung der Verpflichtung zu erwarten hat, ist nicht geregelt und bleibt abzuwarten.<\/p>\n<p>Damit besteht in der Praxis j\u00e4hrlicher Handlungsbedarf f\u00fcr betroffene Kapitalgesellschaften:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Bis sp\u00e4testens 30.6.:<\/strong> Information der Gesellschafter \u00fcber die anstehende KiStAM-Abfrage sowie \u00fcber ihr Widerspruchsrecht.<\/li>\n<li><strong>Bis sp\u00e4testens 31.8.:<\/strong> Anmeldung zum Kirchensteuerabzugsverfahren im BZStOnline-Portal (falls noch nicht erfolgt).<br \/>\nZu empfehlen ist eine rechtzeitige Registrierung, da bis zur Zulassung durch das BZSt mehrere Wochen vergehen k\u00f6nnen. Eine Vertretung durch einen Steuerberater ist hierbei nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li><strong>Bis sp\u00e4testens 31.8.:<\/strong> Beschaffung der notwendigen Daten der Gesellschafter zur KiStAM-Abfrage.<\/li>\n<li><strong>Vom 1.9. bis 31.10.:<\/strong> Durchf\u00fchrung der KiStAM-Abfrage beim BZSt. Eine Vertretung durch einen Steuerberater ist hier m\u00f6glich.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Detaillierte Information sowie Vordrucke sind auf der Homepage des <a href=\"http:\/\/www.bzst.de\/DE\/Steuern_National\/Kirchensteuer\/kirchensteuer_node.html\">BZSt<\/a> abrufbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr alle Kapitaleink\u00fcnfte, die an im Inland kirchensteuerpflichtige Personen flie\u00dfen, gilt seit dem 1. Januar 2015 das neue Kirchensteuerabzugsverfahren. 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