{"id":7654,"date":"2015-08-20T18:10:18","date_gmt":"2015-08-20T16:10:18","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7654"},"modified":"2015-08-20T18:10:18","modified_gmt":"2015-08-20T16:10:18","slug":"investmentsteuerreform-auswirkungen-des-bmf-entwurfs-auf-venture-capital-strukturen-von-business-angels","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/08\/20\/investmentsteuerreform-auswirkungen-des-bmf-entwurfs-auf-venture-capital-strukturen-von-business-angels\/","title":{"rendered":"Investmentsteuerreform: Auswirkungen des BMF-Entwurfs auf Venture Capital-Strukturen von Business Angels"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7187\" style=\"width: 125px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/12\/Francis-B.-El-Mourabit.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7187\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7187\" alt=\"RA Francis B. El Mourabit, LL.M., Assistant Manager, KPMG AG, K\u00f6ln \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/12\/Francis-B.-El-Mourabit-115x168.jpg\" width=\"115\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/12\/Francis-B.-El-Mourabit-115x168.jpg 115w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/12\/Francis-B.-El-Mourabit-440x642.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/12\/Francis-B.-El-Mourabit-205x300.jpg 205w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/12\/Francis-B.-El-Mourabit.jpg 533w\" sizes=\"(max-width: 115px) 100vw, 115px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7187\" class=\"wp-caption-text\">RA Francis B. El Mourabit, LL.M., Assistant Manager, KPMG AG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Neben Venture Capital Fonds und Corporate Venture Capital-Gebern investieren insbesondere auch verm\u00f6gende Privatleute \u2013 sog. Business Angels \u2013 in innovative und erfolgversprechende Start-Ups. Aus steuerlichen Gr\u00fcnden beteiligen sich Business Angels dabei in der Regel nicht unmittelbar an dem Start-Up, sondern schalten ein Akquisitionsvehikel in der Rechtsform einer K\u00f6rperschaft (HoldCo) zwischen, welches seinerseits unmittelbar an dem regelm\u00e4\u00dfig in der Rechtsform einer GmbH betriebenem Start-Up beteiligt ist. Der Diskussionsentwurf des BMF zur Investmentsteuerreform vom 21.07.2015 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,990831,\">DB0990831<\/a>) beinhaltet jedoch einige k\u00f6rperschaftsteuerliche \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge, welche unmittelbare steuerliche Auswirkungen auf diese g\u00e4ngige und schlichte Akquisitionsstruktur von Business Angels haben.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Vorteile der klassischen Akquisitionsstruktur von Business Angels<\/strong><\/p>\n<p>Die Zwischenschaltung einer HoldCo in der Rechtsform einer K\u00f6rperschaft erm\u00f6glicht es dem Business Angel auf der einen Seite die Hebelwirkung eines fremdfinanzierten Venture Capital Investments optimal auszunutzen (sog. Leverage Effekt) und auf der anderen Seite beim Exit durch die steuerliche Abschirmung des Business Angels Steuerstundungseffekte f\u00fcr Reinvestments zu nutzen (sog.\u00a0Steuerstundungseffekt).<\/p>\n<p><strong>Leverage Effekt<\/strong><\/p>\n<p>Durch die Finanzierung von Venture Capital Investments mit Fremdkapital l\u00e4sst sich seitens des Business Angels eine zweifache Hebelwirkung erzielen. Zum einen l\u00e4sst sich durch die Fremdfinanzierung das f\u00fcr das Investment zur Verf\u00fcgung stehende Kapital vervielfachen. Zum anderen kann durch die Fremdfinanzierung insbesondere in der derzeitigen Niedrigzinsphase die Rendite des Investments erheblich erh\u00f6ht werden, soweit die Zinslast niedriger ist als die Gesamtkapitalrentabilit\u00e4t des Investments.<\/p>\n<p>Ein Schuldzinsenabzug w\u00e4re grds. bei einer unmittelbaren Beteiligung des Business Angels jedoch nur dann m\u00f6glich, wenn er ein Einzelunternehmer ist und seine Beteiligung am Start-Up im Betriebsverm\u00f6gen h\u00e4lt. W\u00fcrde er hingegen seine Beteiligung im Privatverm\u00f6gen halten, w\u00e4re ein Schuldzinsenabzug grds. nicht m\u00f6glich, sondern vielmehr der Werbungskostenabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs.\u00a09 Satz 1 EStG auf den sog. Sparer-Pauschbetrag beschr\u00e4nkt. Nur ausnahmsweise und auf Antrag w\u00e4re gem\u00e4\u00df \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG das sog. Teileink\u00fcnfteverfahren anwendbar und in der Folge 60% der Zinsaufwendungen steuerlich abzugsf\u00e4hig, soweit der Business Angel eine Beteiligung in H\u00f6he von mindestens 25% an dem Start-Up h\u00e4lt oder zu mindestens einem Prozent an dem Start-Up beteiligt ist und beruflich f\u00fcr dieses t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>Beteiligt sich ein Business Angel hingegen mittelbar \u00fcber eine K\u00f6rperschaft an einem Start-Up, sind die Zinsaufwendungen f\u00fcr das von der K\u00f6rperschaft aufgenommene Fremdkapital grunds\u00e4tzlich im Rahmen der allgemeinen Zinsschranke aus \u00a7 4h EStG abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p><strong>Steuerstundungseffekt bei Reinvestments<\/strong><\/p>\n<p>Ein weiterer wesentlicher Vorteil der Zwischenschaltung einer HoldCo besteht nach aktueller Rechtslage darin, dass der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung an dem Start-Up gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a08b\u00a0Abs. 2 Satz\u00a01 und Abs.\u00a03 Satz 1 KStG \u2013 unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he der Beteiligungsquote \u2013 im Ergebnis in H\u00f6he von 95% steuerbeg\u00fcnstigt ist. In der Folge er\u00f6ffnet die Zwischenschaltung einer K\u00f6rperschaft einem Business Angel die M\u00f6glichkeit, im Falle des Exits das Investmentkapital grds. inklusive Bruttover\u00e4u\u00dferungsgewinn f\u00fcr weitere Reinvestments zu nutzen. Erst wenn der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Wege einer Dividende von der HoldCo an den Business Angel ausgesch\u00fcttet wird, unterliegt die Gewinnaussch\u00fcttung auf Ebene des Business Angels der Abgeltungsteuer bei einem Steuersatz in H\u00f6he von 25%, soweit die Anteile an der zwischengeschalteten HoldCo im Privatverm\u00f6gen des Business Angels gehalten werden.<\/p>\n<p>Zwar erm\u00f6glicht die Regelung des \u00a7 6b Abs. 10 EStG auch bei der Ver\u00e4u\u00dferung einer unmittelbaren Beteiligung einen Steuerstundungseffekt, indem der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn u.a. auf neu angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften \u00fcbertragen werden kann. Jedoch sind die Voraussetzungen des \u00a7\u00a06b\u00a0Abs. 10 EStG sehr eng. Insbesondere die Begrenzung des beg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns auf 500.000 Euro, die mindestens sechsj\u00e4hrige ununterbrochene Zugeh\u00f6rigkeit der ver\u00e4u\u00dferten Anteile zum Anlageverm\u00f6gen einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte, sowie die zeitliche Begrenzung der \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeiten, stellen gegen\u00fcber der Regelung des \u00a7 8b Abs. 2 Satz 1 KStG erhebliche Restriktionen dar.<\/p>\n<p><strong>BMF-Diskussionsentwurf zur Investmentsteuerreform vom 21.07.2015<\/strong><\/p>\n<p>Am 21.07.2015 hat das Bundesministerium f\u00fcr Finanzen jedoch einen Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung ver\u00f6ffentlicht, nach dem die Beteiligungsver\u00e4u\u00dferung auf der Ebene der HoldCo durch \u00c4nderung des \u00a7 8b Abs. 4 Satz 1 KStG nicht mehr zu 95% steuerbeg\u00fcnstigt ist, soweit die Beteiligung der ver\u00e4u\u00dfernden K\u00f6rperschaft zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10% des Grund- oder Stammkapitals betragen hat \u2013 sog. Streubesitzbeteiligungen (BMF-Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung,<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,990831,\"> DB0990831<\/a>, S. 30). In der Folge w\u00fcrde sich die Steuerquote deutlich verschlechtern und es entfiele der oben dargelegte Steuerstundungseffekt bei einem Exit mit anschlie\u00dfendem Reinvestment, soweit die zwischengeschaltete HoldCo zu weniger als 10% an dem Start-Up beteiligt war.<\/p>\n<p>Vor dem europarechtlichen Hintergrund, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284\/09 (BGBl. I 2013 S. 561 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,461388,\">DB0461388<\/a>; vgl. dazu <i>M\u00fcller<\/i>, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,463772,\">DB0463772<\/a>) die ungleiche Besteuerung von Streubesitzdividenden, die von inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen K\u00f6rperschaften bezogen werden, zu Lasten inl\u00e4ndischer Empfangsk\u00f6rperschaften beseitigt hat, dient der aktuelle Entwurf des BMF nunmehr der steuerlichen Gleichbehandlung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen.<\/p>\n<p><strong>Kompensation durch Einf\u00fchrung einer Steuererm\u00e4\u00dfigung<\/strong><\/p>\n<p>Um Belastungseffekte im Falle eines Exits eines Business Angels aus einem Start-Up abzumildern, sieht der Entwurf des BMF im Rahmen des \u00a7 26a KStG-E auf Antrag eine Erm\u00e4\u00dfigung der tariflichen K\u00f6rperschaftsteuer vor. Diese betr\u00e4gt jedoch nach \u00a7 26a Abs.\u00a02 KStG-E h\u00f6chstens 30% der Anschaffungskosten des ver\u00e4u\u00dferten Anteils, wobei selbst diese Erm\u00e4\u00dfigung nur gew\u00e4hrt wird, wenn sehr enge Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. So muss z.B. \u2013 neben weiteren Voraussetzungen \u2013 die Beteiligung f\u00fcr mindestens drei Jahre vor der Ver\u00e4u\u00dferung gehalten worden sein und es sich um Anteile an einem beihilfef\u00e4higen Unternehmen im Sinne der Leitlinie der Europ\u00e4ischen Kommission f\u00fcr staatliche Beihilfen zur F\u00f6rderung von Risikofinanzierungen handeln (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2014\/C\/19\/04). Zudem darf sich das beihilfef\u00e4hige Unternehmen nicht in \u201eSchwierigkeiten\u201c gem\u00e4\u00df den Leitlinien der Gemeinschaft f\u00fcr staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 01.10.2014 (2004\/C 244\/02) befinden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Die k\u00f6rperschaftsteuerlichen Neuregelungen sollen nach dem Diskussionsentwurf des BMF zum 01.01.2018 in Kraft treten. Sollte sich der Diskussionsentwurf durchsetzen, w\u00e4re die klassische HoldCo-Akquisitionsstruktur von Business Angels f\u00fcr Investments in Start-Ups ab dem 01.01.2018 nicht mehr zielf\u00fchrend, soweit eine Beteiligung in H\u00f6he von weniger als 10% erworben wird.<\/p>\n<p>Vielmehr w\u00fcrde sich bei einer Streubesitzbeteiligung an einem Start-Up eine unmittelbare Beteiligung durch den Business Angel anbieten. Zum einen w\u00fcrde dies die Gesamtsteuerquote durch den Wegfall der Besteuerungsebene der HoldCo senken. Zum anderen w\u00e4re im Falle eines Exits und einer geplanten Reinvestition unter Umst\u00e4nden die M\u00f6glichkeit einer Steuerstundung durch Anwendung des \u00a7 6b Abs. 10 EStG er\u00f6ffnet. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die ohnehin bereits sehr enge Regelung des \u00a7\u00a06b Abs. 10 EStG ebenfalls europarechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, da die Regelung des \u00a7 6b Abs. 10 Satz 4 EStG auf \u00a7 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG verweist \u2013 inl\u00e4ndisches Betriebst\u00e4ttenerfordernis \u2013 und der EuGH durch Urteil vom 16.04.2015 \u2013 Rs. C-591\/13 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,694877,\">DB0694877<\/a>; vgl. hierzu <i>Prinz<\/i>, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,695101,\">DB0695101<\/a>) entschieden hat, dass das Erfordernis der Zugeh\u00f6rigkeit des beg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsobjekts zu einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Beteiligt sich ein Business Angel hingegen zu mindestens 10% an einem Start-Up, bleiben insoweit die oben genannten Vorteile der Zwischenschaltung einer HoldCo weiterhin erhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neben Venture Capital Fonds und Corporate Venture Capital-Gebern investieren insbesondere auch verm\u00f6gende Privatleute \u2013 sog. Business Angels \u2013 in innovative und erfolgversprechende Start-Ups. 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