{"id":7665,"date":"2015-08-21T14:17:54","date_gmt":"2015-08-21T12:17:54","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7665"},"modified":"2019-07-02T17:54:59","modified_gmt":"2019-07-02T15:54:59","slug":"neue-rechtsprechung-zur-zuordnung-der-warenbewegung-bei-reihengeschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/08\/21\/neue-rechtsprechung-zur-zuordnung-der-warenbewegung-bei-reihengeschaften\/","title":{"rendered":"Neue Rechtsprechung zur Zuordnung der Warenbewegung bei Reihengesch\u00e4ften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8931\" style=\"width: 130px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8931\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8931\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Hassa_Markus_Neu-120x168.jpg\" alt=\"\" width=\"120\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Hassa_Markus_Neu-120x168.jpg 120w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Hassa_Markus_Neu-440x615.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Hassa_Markus_Neu-215x300.jpg 215w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Hassa_Markus_Neu.jpg 707w\" sizes=\"(max-width: 120px) 100vw, 120px\" \/><p id=\"caption-attachment-8931\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Dr. Markus Hassa, LL.M., Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Reihengesch\u00e4ften bereitet seit l\u00e4ngerer Zeit enorme Schwierigkeiten. Die Herausforderung besteht in der Zuordnung der Warenbewegung zu einer der Lieferbeziehungen. Durch die Zuordnung l\u00e4sst sich bei grenz\u00fcberschreitenden Reihengesch\u00e4ften die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bzw. die steuerfreie Ausfuhrlieferung bestimmen. Die hierzu in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung ist in weiten Teilen unklar und widerspr\u00fcchlich (vgl. bereits <i>Hassa<\/i>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/09\/18\/zuordnung-der-warenbewegung-bei-reihengeschaften-differenzen-in-der-rechtsprechung\/\">Steuerboard vom 18.09.2014<\/a>). Am 25.02.2015 hat der XI.\u00a0Senat des BFH in zwei Urteilen (XI\u00a0R\u00a015\/14, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,694689,\">DB0694689<\/a>; vgl. dazu auch <i>Heuermann<\/i>, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/steuerrecht\/umsatzsteuer\/aufsatz\/dft,0,696726\">DB 2015 S. 1303<\/a> und XI\u00a0R\u00a030\/13, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,694498,\">DB0694498<\/a>) erneut zur Zuordnung der Warenbewegung Stellung genommen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Das BFH-Urteil vom 25.02.2015 \u2013 XI\u00a0R\u00a015\/14 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,694689,\">DB0694689<\/a>) bildet eine weitere Entscheidung in dem schier endlosen Rechtsstreit \u201eVSTR\u201c. Auch der EuGH war in diesen Rechtsstreit bereits im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens involviert (EuGH vom 27.09.2012 \u2013 Rs.\u00a0C-587\/10, VSTR, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,509313,\">DB0509313<\/a>). Dem Rechtsstreit lag ein Reihengesch\u00e4ft zwischen drei Beteiligten zugrunde: einem deutschen Erstlieferanten, einem US-amerikanischen Ersterwerber und einem finnischen Zweiterwerber. Die Ware wurde unmittelbar aus Deutschland nach Finnland versendet.<\/p>\n<p>Der EuGH hat den BFH darauf hingewiesen, dass f\u00fcr die Zuordnung der Warenbewegung darauf abgestellt werden m\u00fcsse, wann die \u00dcbertragung der Bef\u00e4higung, wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber den Gegenstand zu verf\u00fcgen, also die Lieferung i.S.d. \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 UStG beziehungsweise Art.\u00a014 Abs.\u00a01 MwStSystRL, auf den Endempf\u00e4nger erfolgt sei. Sofern diese (zweite) Lieferung im Ursprungsland, also vor dem Transport der Ware, stattgefunden habe, k\u00f6nne die Warenbewegung nicht mehr der ersten Lieferung zugeordnet werden. Diesen Hinweis des EuGH nahm der XI.\u00a0Senat auf und verwies die Sache an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur\u00fcck. Nun hatte der XI.\u00a0Senat \u00fcber die erneute Revision zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>\u00dcbertragung der Verf\u00fcgungsmacht auf den Endempf\u00e4nger ma\u00dfgeblich<\/strong><\/p>\n<p>Der XI.\u00a0Senat hat (erneut) entschieden, dass die gesetzliche Vermutung des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a06 Satz\u00a06 UStG unionsrechtskonform ausgelegt werden m\u00fcsse. Die Warenbewegung sei gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a03 Abs.\u00a06 Satz\u00a06 Halbsatz\u00a02 UStG der zweiten Lieferung in der Reihe zuzuordnen, wenn sich nach einer umfassenden W\u00fcrdigung des Einzelfalls ergebe, dass die Verf\u00fcgungsmacht bereits vor dem Transport der Ware auf den Endempf\u00e4nger \u00fcbertragen wurde.<\/p>\n<p>Damit sei auf die objektiven Umst\u00e4nde und nicht etwa auf die \u201eAbsichtsbekundungen\u201c der Beteiligten abzustellen, wie dies der V.\u00a0Senat (BFH vom 11.08.2011 \u2013 V\u00a0R\u00a03\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,459984,\">DB0459984<\/a>) und zuletzt das FG M\u00fcnster (Urteil vom 16.01.2014 \u2013 5\u00a0K\u00a03930\/10\u00a0U, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,650709,\">DB0650709<\/a>) angenommen hatten.<\/p>\n<p><strong>Transportveranlassung nicht entscheidend<\/strong><\/p>\n<p>In dem zweiten Urteil vom 25.02.2015 \u2013 XI\u00a0R\u00a030\/13 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,694498,\">DB0694498<\/a>) hat der XI.\u00a0Senat zu einer weiteren Konstellation Stellung genommen. Es handelte sich wiederum um ein Reihengesch\u00e4ft mit drei Beteiligten. In diesem Fall hatte allerdings der Zweiterwerber den Transport der Ware veranlasst. Nach bisherigem (nationalen) Rechtsverst\u00e4ndnis musste die Warenbewegung in einem solchen Fall zwingend der zweiten Lieferung zugeordnet werden, da der transportierende Zweiterwerber nur an dieser zweiten Lieferung beteiligt war.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des XI.\u00a0Senats ist allerdings auch in einem solchen Fall darauf abzustellen, wann dem Zweiterwerber die Verf\u00fcgungsmacht an der Ware verschafft wurde. Die Warenbewegung sei lediglich dann der zweiten Lieferung zuzuordnen, wenn eine umfassende W\u00fcrdigung des Einzelfalls ergebe, dass die Verf\u00fcgungsmacht bereits im Ursprungsland auf den Zweiterwerber \u00fcbertragen wurde. Ansonsten m\u00fcsse die Warenbewegung der ersten Lieferung zugeordnet werden. Die Transportveranlassung ist in diesem Fall unerheblich.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen auf die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Der XI.\u00a0Senat hat seine Rechtsprechung konsequent weitergef\u00fchrt. Die Zuordnung aufgrund des Zeitpunkts der \u00dcbertragung der Verf\u00fcgungsmacht auf den Endempf\u00e4nger hatte der EuGH bereits in der Rechtssache VSTR vorgegeben. Damit festigt sich die Rechtsprechung und das Kriterium der Transportveranlassung tritt in den Hintergrund.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Rechtsanwender sind die Schwierigkeiten, die mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Reihengesch\u00e4ften einhergehen, allerdings keinesfalls beseitigt. Seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Euro Tyre (EuGH vom 16.12.2010 \u2013 Rs.\u00a0C-430\/09, Euro Tyre Holding, Slg.\u00a02010, I-13335 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,399458,\">DB0399458<\/a>) wird in der Rechtsprechung stets festgestellt, dass die Zuordnung lediglich \u201eaufgrund einer umfassenden W\u00fcrdigung des Einzelfalls\u201c vorgenommen werden k\u00f6nne. Auch die j\u00fcngste Rechtsprechung greift lediglich zwei Reihengesch\u00e4ftskonstellationen mit drei Beteiligten auf.<\/p>\n<p>Interessant wird sein, ob es zeitnah zu einer gesetzlichen Neuordnung der Reihengesch\u00e4fte kommt, die die dringend erforderliche, umfassende Rechts- und Planungssicherheit f\u00fcr die Beteiligten mit sich bringt (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 08.05.2015, BR-Drucks. 121\/15, S.\u00a027).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Reihengesch\u00e4ften bereitet seit l\u00e4ngerer Zeit enorme Schwierigkeiten. Die Herausforderung besteht in der Zuordnung der Warenbewegung zu einer der Lieferbeziehungen. 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