{"id":7673,"date":"2015-08-26T17:04:43","date_gmt":"2015-08-26T15:04:43","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7673"},"modified":"2015-08-26T17:06:44","modified_gmt":"2015-08-26T15:06:44","slug":"verwaltung-von-immobilienfonds","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/08\/26\/verwaltung-von-immobilienfonds\/","title":{"rendered":"Verwaltung von Immobilienfonds \u2013 Leistungen des Asset Managers bald umsatzsteuerfrei?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6700\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6700\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6700\" alt=\"RA\/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten-130x168.jpg\" width=\"130\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten-130x168.jpg 130w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten.jpg 614w\" sizes=\"(max-width: 130px) 100vw, 130px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6700\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes ist in Deutschland von der Umsatzsteuerpflicht befreit (\u00a7\u00a04 Nr.\u00a08 Buchst.\u00a0h UStG). Damit sollen Fondsanleger nicht gegen\u00fcber Direktanlegern steuerlich benachteiligt werden, die ihre Investitionen ohne eine Verm\u00f6gensverwaltung durch zwischengeschaltete Investmentgesellschaften t\u00e4tigen.<br \/>\nDie Steuerbefreiung ist nun jedoch Gegenstand eines laufenden EuGH-Verfahrens (\u201eFiscale Eenheid X N.V. c.s.\u201c; Rs. C-595\/13). Die Schlussantr\u00e4ge der Generalanw\u00e4ltin <i>Kokott<\/i> vom 20.05.2015 haben Brisanz, wie bereits <i>Bujotzek <\/i>k\u00fcrzlich an dieser Stelle im Zusammenhang mit dem Begriff des \u201eInvestmentfonds\u201c darlegt (<i>Bujotzek<\/i>, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,991106,Bujotzek\">DB0991106<\/a>). Auch der Begriff der \u201eVerwaltung\u201c erf\u00e4hrt aber \u2013 sollte der EuGH der Generalanw\u00e4ltin <i>Kokott<\/i> folgen \u2013 ein neues, erweitertes Verst\u00e4ndnis.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Unklarheiten beim Begriff der Verwaltung<\/strong><\/p>\n<p>Bis heute ist nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, was Teil der \u201eVerwaltung\u201c im Sinne der Steuerbefreiungsvorschrift ist. Der <i>EuGH<\/i> stellt in gefestigter Rechtsprechung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuerfreiheit allein auf die Art der T\u00e4tigkeit ab. Ohne dass es auf den Leistungserbringer oder -empf\u00e4nger ankommen soll, umfasst die Steuerbefreiung danach regelm\u00e4\u00dfig alle Leistungen, die mit der Verwaltung des Investmentverm\u00f6gens einhergehen. Eine \u2013 nicht ersch\u00f6pfende \u2013 Auflistung einschl\u00e4giger Dienstleistungen findet sich im Anhang II der Richtlinie 85\/611 in der durch die Richtlinie 2001\/107 ge\u00e4nderten Fassung. Das BMF nimmt eine kasuistische Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Verwaltungst\u00e4tigkeiten vor und verfolgt eine eher restriktive Anwendung. Mit Urteilen wie zuletzt in den F\u00e4llen \u201eAbbey National\u201c und \u201eGfBk\u201c hat sich der EuGH jedoch wiederholt gegen eine (zu) enge Interpretation gewandt.<\/p>\n<p><strong>Ma\u00dfgeblichkeit des konkreten Anlagegegenstands<\/strong><\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen der Generalanw\u00e4ltin <i>Kokott <\/i>ergehen noch zur Vorg\u00e4ngervorschrift der heutigen Steuerbefreiungsnorm, lassen sich aber auf die aktuelle Rechtslage \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Dem Verfahren liegt der vereinfachte Fall zugrunde, dass eine niederl\u00e4ndische Gesellschaft als Mitglied der steuerlichen Einheit \u201eFiscale Eenheid X N.V. c.s.\u201c (<i>X<\/i>) s\u00e4mtliche Verwaltungsaufgaben gegen\u00fcber mit dem Handel und der Bewirtschaftung von Immobilien befassten Gesellschaften erbracht hatte. Hierzu z\u00e4hlten die Verwaltung des Immobilienverm\u00f6gens, der An- und Verkauf von Immobilien sowie die Akquisition neuer Anteilseigner. Da die Parteien \u00fcber die von der Steuerbefreiung erfassten Verwaltungsleistungen stritten, muss der EuGH nun entscheiden, ob die MwStSystRL dahin auszulegen sei, dass unter dem Begriff der \u201eVerwaltung\u201c auch die von der Gesellschaft einem Dritten \u00fcbertragene tats\u00e4chliche Bewirtschaftung von Immobilien zu verstehen sei.<\/p>\n<p>Der Entscheidungsvorschlag der Generalanw\u00e4ltin bejaht dies mit der Einschr\u00e4nkung, dass mangels einer \u00dcbertragung von einzelnen Verwaltungsdienstleistungen auf einen Dritten als Subunternehmer nur dar\u00fcber zu befinden sei, ob die Verwaltung im Sinne der Steuerbefreiung auch die tats\u00e4chliche Bewirtschaftung von Immobilien beinhalten kann.<\/p>\n<p>Nach den Vorgaben des Unionsrechts m\u00fcssten die von der Umsatzsteuer zu befreienden Ums\u00e4tze f\u00fcr die T\u00e4tigkeit von Investmentgesellschaften \u201espezifisch\u201c sein. Dies richte sich nach dem Gegenstand des Sonderverm\u00f6gens. Sinn und Zweck eines solchen Sonderverm\u00f6gens sei seine Erhaltung und Mehrung, weshalb f\u00fcr die Verwaltung des Verm\u00f6gens diejenigen Handlungen spezifisch seien, die ein Verwalter vornehmen m\u00fcsse, um das ihm anvertraute Anlageverm\u00f6gen erhalten und daraus Ertr\u00e4ge erzielen zu k\u00f6nnen. Die Anlagegegenst\u00e4nde m\u00fcssten hierzu ordnungsgem\u00e4\u00df bewirtschaftet werden, was wiederum in Abh\u00e4ngigkeit vom jeweiligen Anlagegegenstand zu bestimmen sei. Handelte es sich um Immobilien, k\u00f6nne ihr Wert grunds\u00e4tzlich nur erhalten und Ertr\u00e4ge aus ihnen erzielt werden, wenn die Immobilien auch tats\u00e4chlich bewirtschaftet w\u00fcrden. Schlie\u00dflich entspreche es auch dem Ziel der Steuerbefreiung, die tats\u00e4chliche Bewirtschaftung der Immobilie durch den Verwalter eines Immobilienfonds von der Steuer auszunehmen, um die Neutralit\u00e4t hinsichtlich der Wahl zwischen unmittelbarer Anlage in eine Immobilie und der Anlage in einen Immobilienfonds zu wahren.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Sollte sich der EuGH der Rechtsauffassung der Generalanw\u00e4ltin anschlie\u00dfen, kann sich aus deutscher Sicht der Anwendungsbereich des Steuerbefreiungstatbestands in \u00a7\u00a04 Nr.\u00a08 Buchst.\u00a0h UStG erheblich erweitern. Eventuell bietet sich eine \u201eRettung\u201c der geltenden Rechtslage dar\u00fcber an, dass im EuGH-Verfahren die Auslagerung s\u00e4mtlicher Verwaltungst\u00e4tigkeiten auf einen Dienstleister betroffen ist und nicht nur ein Einkauf einzelner Bewirtschaftungsaktivit\u00e4ten erfolgt.<\/p>\n<p>Andernfalls wird sich jeder Asset Manager oder Berater unter Umst\u00e4nden fragen m\u00fcssen, f\u00fcr wen konkret er aktuell Dienstleistungen erbringt, denn abh\u00e4ngig vom Vertragspartner k\u00f6nnen seine Leistungen umsatzsteuerfrei (Beratung f\u00fcr Immobilien-Investmentfonds) oder umsatzsteuerpflichtig (Beratung f\u00fcr sonstige Immobiliengesellschaften) sein. Da eine Option zur Steuerpflicht nicht in Betracht kommt, m\u00fcsste auch ber\u00fccksichtigt werden, dass steuerfreie Ums\u00e4tze zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs f\u00fchren. Das Urteil kann daher nicht nur aus Sicht der Immobilienfonds, sondern auch f\u00fcr Immobilien-Dienstleister mit Spannung erwartet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes ist in Deutschland von der Umsatzsteuerpflicht befreit (\u00a7\u00a04 Nr.\u00a08 Buchst.\u00a0h UStG). Damit sollen Fondsanleger nicht gegen\u00fcber Direktanlegern steuerlich benachteiligt werden, die ihre Investitionen ohne eine Verm\u00f6gensverwaltung durch zwischengeschaltete Investmentgesellschaften t\u00e4tigen. 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