{"id":768,"date":"2010-08-20T06:58:06","date_gmt":"2010-08-20T05:58:06","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=768"},"modified":"2011-02-24T16:15:16","modified_gmt":"2011-02-24T15:15:16","slug":"keine-nachzahlungszinsen-bei-der-umsatzsteuer-durch-ruckwirkende-rechnungsberichtigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/08\/20\/keine-nachzahlungszinsen-bei-der-umsatzsteuer-durch-ruckwirkende-rechnungsberichtigung\/","title":{"rendered":"Keine Nachzahlungszinsen bei der Umsatzsteuer durch r\u00fcckwirkende Rechnungsberichtigung?"},"content":{"rendered":"<div class=\"mceTemp\">\n<div id=\"attachment_701\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-701\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/08\/17\/bfh-verpasst-chance-zur-fortentwicklung-und-verfeinerung-seiner-rechtsprechung-zur-behandlung-von-optionsgeschaften\/slapioursula\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-701\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-701\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/08\/SlapioUrsula-111x168.jpg\" alt=\"\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/08\/SlapioUrsula-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/08\/SlapioUrsula-440x661.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/08\/SlapioUrsula-755x1135.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/08\/SlapioUrsula.jpg 2000w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-701\" class=\"wp-caption-text\">StB Ursula Slapio, Partnerin bei KPMG, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Im Rahmen von Au\u00dfenpr\u00fcfungen versagt die Finanzverwaltung oft aus formalen Gr\u00fcnden den Vorsteuerabzug. Dieser setzt insbesondere voraus, dass der Unternehmer eine nach den \u00a7\u00a7 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung erhalten hat. Enth\u00e4lt die Rechnung nicht alle geforderten Angaben oder \u00a0sind Angaben unzutreffend, ist ein Vorsteuerabzug zun\u00e4chst nicht zul\u00e4ssig. Erst wenn eine berichtigte Rechnung vorliegt, besteht das Recht auf Vorsteuerabzug. Die Rechnungskorrektur wirkt also nicht zur\u00fcck, so dass es je nach Zeitpunkt der Korrektur und H\u00f6he der Vorsteuer zu erheblichen Nachzahlungszinsen nach \u00a7 233a AO kommen kann. W\u00e4hrend geschuldete Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug sich nach Rechnungskorrektur in der Regel aufheben, liegt das Mehrergebnis des Fiskus allein bei den Zinsen. Auch im Erlassweg (\u00a7\u00a7 163, 227 AO) kann die Situation zumeist nicht zugunsten des Unternehmens gel\u00f6st werden. Der EuGH bringt jetzt Bewegung in die Diskussion.<!--more--><\/p>\n<\/div>\n<p><strong>Aktuelle Rechtsprechung des EuGH<\/strong><\/p>\n<p>Mit Urteil vom 15. 7. 2010 (Rs. <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,362651,\" target=\"_blank\">C-368\/09<\/a> &#8211; Pannon G\u00e9p Centrum kft, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,361705,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 1571 [LS]<\/a>) hat der EuGH zur Aus\u00fcbung des Rechts auf Vorsteuerabzug Stellung genommen. Im entschiedenen Fall aus Ungarn enthielten f\u00fcr 2007 erkl\u00e4rte, ansonsten sachlich richtige, Eingangsrechnungen einen falschen Leistungszeitpunkt. Bei Pr\u00fcfung der Erkl\u00e4rung stellten die ungarischen Beh\u00f6rden diesen Fehler fest und informierten das Unternehmen. 2008 wurden die fehlerhaften Rechnungen storniert (Gutschrift) und durch berichtigte Rechnungen korrigiert. Allerdings bem\u00e4ngelten die ungarischen Beh\u00f6rden nun, dass Gutschriften und berichtigte Rechnungen nicht fortlaufend nummeriert gewesen seien und verweigerten mit einer Entscheidung im Jahr 2009 weiterhin den Vorsteuerabzug. Der EuGH widersprach dieser Argumentation. Der Vorsteuerabzug sei zul\u00e4ssig, wenn der Steuerpflichtige der betreffenden Beh\u00f6rde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte Rechnung zugeleitet hat. Gutschrift und berichtigte Rechnung brauchen f\u00fcr den Vorsteuerabzug keine fortlaufende Nummerierung aufzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Auslegungsfragen<\/strong><\/p>\n<p>Erste Stimmen in der Literatur sprechen von einer der wichtigsten Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre (vgl. <em>W\u00e4ger<\/em>, DStR 2010 S. 1478), da der Rechnungsberichtigung entgegen bislang in Deutschland ge\u00fcbter Praxis r\u00fcckwirkende Bedeutung zukomme. In der Tat stellt sich die Frage, ob zuk\u00fcnftig insbesondere in der oben beschriebenen Situation einer Au\u00dfenpr\u00fcfung die negativen Folgen einer Vollverzinsung zumindest dann vermieden werden k\u00f6nnen, wenn vor Ergehen eines ge\u00e4nderten Steuerbescheids eine berichtigte Rechnung vorgelegt werden kann. Der EuGH verwendet jedoch den Begriff der R\u00fcckwirkung selbst mit keinem Wort. Die Lesart der Entscheidung k\u00f6nnte nach ihrem Wortlaut demnach auch die Folgende sein: Nachdem der EuGH die nach nationalem Recht bestehende Pflicht zur fortlaufenden Nummerierung von Gutschrift und berichtigte Rechnung als nicht mit der MwStSystR konform verworfen hat (Rdn. 44 des Urteils), muss die berichtigte Rechnung aus 2008 als formalrechtlich zutreffend betrachtet werden. Die Versagung des Vorsteuerabzugs aus einer zutreffenden Rechnung, die der Beh\u00f6rde sogar vorgelegen hat, ist nicht mit der MwStSystR vereinbar (Rdn. 45 des Urteils). Eine Aussage zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs wurde nicht ausdr\u00fccklich formuliert. Diese Auslegung w\u00fcrde auch erkl\u00e4ren, warum das Gericht sein vorliegendes Urteil nicht gegen die Entscheidung Terra Baubedarf (Urteil vom 29. 4. 2004, Rs. C-152\/02, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,63711,\" target=\"_blank\">DB 2004 S. 1080 [LS]<\/a>) abgrenzt. Hier hatte der EuGH entschieden, dass das Vorsteuerabzugsrecht erst f\u00fcr den Erkl\u00e4rungszeitraum auszu\u00fcben ist, in dem der Steuerpflichtige die Rechnung besitzt.<\/p>\n<p><strong>Folgen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die neue Rechtsprechung des EuGH gibt derzeit noch keinen Anlass, bei der Vollverzinsung der Umsatzsteuer infolge Vorsteuerversagung aus unvollst\u00e4ndigen oder unzutreffenden Rechnungen Entwarnung zu geben. Man darf gespannt sein, wie die Finanzgerichte und der BFH die Rechtslage beurteilen, wenn sie hierzu Gelegenheit haben. Dass die Finanzverwaltung zugunsten der Steuerpflichtigen eine weite Interpretation der Rechtsprechung umsetzt, d\u00fcrfte unwahrscheinlich sein, solange keine (eindeutigere) h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung des BFH vorliegt.<\/p>\n<p>Aber auch wenn die Rechtsprechung des EuGH Raum f\u00fcr unterschiedliche Auslegungen l\u00e4sst, bietet m\u00f6glicherweise das deutsche Umsatzsteuergesetz einen weiteren Diskussionsansatz. \u00a7 31 Abs. 5 UStDV l\u00e4sst eine Rechnungsberichtigung bei unvollst\u00e4ndigen oder unzutreffenden Angaben zu. In der Literatur wird hierzu die Meinung vertreten, dass die r\u00fcckwirkende \u00c4nderung einer Rechnung aus dieser Vorschrift abzuleiten ist (vgl. <em>Widmann<\/em>, UR 2009 S. 249).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Unternehmen empfiehlt sich, auch weiterhin Eingangrechnungen mit gro\u00dfer Sorgfalt auf Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit zu pr\u00fcfen, um Nachteile zu vermeiden. Sollte es dennoch zur Vorsteuerversagung und Verzinsung kommen, bleibt wohl derzeit nur der Rechtsweg. Wenn auch der EuGH und die nationalen Vorschriften des UStG bzw. der UStDV keine eindeutige L\u00f6sung zugunsten der Steuerpflichtigen aufzeigen, so geben sie zumindest gen\u00fcgend Ans\u00e4tze, um die Rechtsposition aktiv zu verteidigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen von Au\u00dfenpr\u00fcfungen versagt die Finanzverwaltung oft aus formalen Gr\u00fcnden den Vorsteuerabzug. Dieser setzt insbesondere voraus, dass der Unternehmer eine nach den \u00a7\u00a7 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung erhalten hat. 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