{"id":7710,"date":"2015-09-24T12:22:58","date_gmt":"2015-09-24T10:22:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7710"},"modified":"2015-09-24T12:22:58","modified_gmt":"2015-09-24T10:22:58","slug":"umsatzsteuer-auf-leistungen-der-24-stunden-pflege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/09\/24\/umsatzsteuer-auf-leistungen-der-24-stunden-pflege\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer auf Leistungen der 24-Stunden-Pflege?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4775\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4775\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4775\" alt=\"RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-440x525.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-755x901.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4775\" class=\"wp-caption-text\">RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Unter welchen Voraussetzungen Pflege- und Betreuungsleistungen unter die komplizierten Befreiungsregelungen des Umsatzsteuergesetzes fallen, hat in den letzten Jahren oftmals die Finanzgerichte besch\u00e4ftigt. Dies betrifft zum Beispiel ambulante wie station\u00e4re Pflegeeinrichtungen sowie Seniorenheime. Die unklare Rechtslage und die erheblichen Kostenfolgen f\u00fcr die Betroffenen verlangen nach einer Klarstellung. Dies gilt auch f\u00fcr die Besonderheiten der 24-Stunden-Pflege.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Durchf\u00fchrung einer 24-Stunden-Pflege<\/strong><\/p>\n<p>Bei der 24-Stunden-Pflege (bzw. -Betreuung) ist eine Betreuungskraft permanent in der Wohnung einer betreuungsbed\u00fcrftigen Person anwesend. Sie \u00fcbernimmt in der Regel neben Betreuungst\u00e4tigkeiten (und ggf. pflegerischen T\u00e4tigkeiten) auch die hauswirtschaftliche Versorgung. Diese Betreuung kann unabh\u00e4ngig von der Einstufung in eine Pflegestufe bzw. von dem zus\u00e4tzlichen Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen werden. Nicht ganz unwichtig ist daher, ob zu den monatlichen Kosten noch Umsatzsteuer hinzukommt, zumal ein Vorsteuerabzug hier ausgeschlossen ist. Zur Durchf\u00fchrung einer 24-Stunden-Betreuung wird h\u00e4ufig ein Vertrag mit einem Dienstleister in einem osteurop\u00e4ischen EU-Mitgliedstaat abgeschlossen, der dazu einen bzw. mehrere Arbeitnehmer im Wechsel einsetzt. Im Rahmen einer solchen Arbeitnehmerentsendung verbleiben die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflichten im Sitzstaat des Dienstleisters.<\/p>\n<p><strong>Un\u00fcbersichtliche Steuerbefreiungen f\u00fcr Pflege- und Betreuungsleistungen<\/strong><\/p>\n<p>Die ausf\u00fchrliche Regelung der Steuerbefreiungen f\u00fcr Betreuungs- und Pflegeleistungen (\u00a7 4 Nr. 16 UStG) lehnt sich in ihrer alten wie neuen Fassung (seit 2009) stark an Regelungen des Sozialrechts an. So muss es sich im Bereich der Pflege um Einrichtungen handeln, die Vertr\u00e4ge nach dem SGB XI mit den Pflegekassen unterhalten. Eine Auffangregelung verlangt alternativ, dass die Betreuungskosten in mindestens 25 Prozent der F\u00e4lle ganz oder \u00fcberwiegend von den Tr\u00e4gern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe \u00fcbernommen werden (40 Prozent der F\u00e4lle nach alter Fassung). Diese Anforderungen erf\u00fcllen gerade die Anbieter der 24-Stunden-Betreuung nicht, zumal wenn es sich um ausl\u00e4ndische Unternehmen handelt.<\/p>\n<p><strong>Unmittelbares Berufen auf EU-Richtlinie hilft<\/strong><\/p>\n<p>Hier kann das EU-Recht helfen. Denn die Mehrwertsteuersystemrichtlinie befreit eng mit der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen von der Umsatzsteuer, einschlie\u00dflich derjenigen, die durch Altenheime oder andere von dem Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL). Die unionsrechtliche Steuerbefreiung nimmt naturgem\u00e4\u00df auf die Besonderheiten des deutschen Sozialrechts keine R\u00fccksicht. Dadurch entsteht ein Spannungsverh\u00e4ltnis zu dem Wortlaut der deutschen Regelungen. Die zahlreichen j\u00fcngeren Entscheidungen der Finanzgerichte legen nahe, dass dies wohl zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung gef\u00fchrt hat, insbesondere wenn diese sich an den abweichenden Wortlaut des UStG halten will. Ein Unternehmer kann sich dann unmittelbar auf die Steuerbefreiung der EU-Richtlinie berufen.<\/p>\n<p><strong>24-Stunden-Pflege f\u00e4llt durch das Raster der deutschen Steuerbefreiungen<\/strong><\/p>\n<p>Insbesondere die Bedingung der Kosten\u00fcbernahme in der deutschen Steuerbefreiung ist im Hinblick auf die EU-Richtlinie problematisch. Das hat auch das FG Rheinland-Pfalz f\u00fcr einen inl\u00e4ndischen Pflegedienst auf den Punkt gebracht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2014 \u2013 6 K 1796\/13). Dieser Pflegedienst erbrachte schwerpunktm\u00e4\u00dfig Leistungen der 24-Stunden-Pflege durch Kr\u00e4fte aus Osteuropa. Die Kosten\u00fcbernahmegrenze von 40 Prozent (alte Fassung) wurde verfehlt; das Finanzamt verweigerte daher die Steuerbefreiung. Nach Auffassung des Finanzgerichts kann sich der Pflegedienst unmittelbar auf die Steuerbefreiung der EU-Richtlinie berufen, weil die 24-Stunden-Pflege eine eng mit der Sozialf\u00fcrsorge verbundene Leistung ist. Die 40-Prozent-Schwelle des UStG versto\u00dfe gegen den mehrwertsteuerrechtlichen Neutralit\u00e4tsgrundsatz und sei daher nicht zu beachten. Denn die Steuerbefreiung sei von Zuf\u00e4lligkeiten bzw. Umst\u00e4nden abh\u00e4ngig, die der Pflegedienst nicht beeinflussen k\u00f6nne und die von der jeweiligen Ausgestaltung des Pflegeversicherungsrechts abhingen. Die Nichterf\u00fcllung der Steuerbefreiung nach dem UStG habe ihre Ursache darin, dass die Pflegekassen nur weit hinter den tats\u00e4chlich anfallenden Kosten zur\u00fcckbleibende Leistungen erbr\u00e4chten. Die Steuerbefreiung der Leistungen des Pflegedienstes sei davon abh\u00e4ngig, ob seine Kunden finanziell leistungsf\u00e4hig bzw. so verm\u00f6gend seien, um die von den Pflegekassen nicht \u00fcbernommenen Leistungen selbst bezahlen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Streitfall wurde die Einordnung des Pflegedienstes als anerkannte Einrichtung nach der EU-Richtlinie dadurch erleichtert, dass es sich um einen inl\u00e4ndischen Pflegedienst handelte, der zudem Vertr\u00e4ge mit Pflegekassen abgeschlossen hatte. Allerdings ist beim BFH ein Revisionsverfahren anh\u00e4ngig (XI R 23\/14). Schlie\u00dft der Betreuungsbed\u00fcrftige einen Vertrag mit einem Dienstleister im EU-Ausland, sind dessen Ums\u00e4tze in Deutschland nicht umsatzsteuerbar. Denn der Leistungsort liegt im Ausland. \u00dcber die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung (evtl. der EU-Richtlinie) entscheidet dann die dortige Finanzverwaltung.<\/p>\n<p><strong>Gesetzgeber muss handeln<\/strong><\/p>\n<p>In Deutschland verbreitet sich die Erkenntnis, dass die gesetzliche Regelung zumindest teilweise unionsrechtswidrig ist. Wenn sich die Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen daher erst nach entsprechenden Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung und ggf. erst mithilfe der Finanzgerichte auf die Steuerbefreiung nach der EU-Richtlinie berufen k\u00f6nnen (und zwischenzeitlich Umsatzsteuer abf\u00fchren m\u00fcssen), wird dadurch eine unn\u00f6tige Belastung der Betroffenen in einem gesellschaftlich wichtigen Bereich ausgel\u00f6st. Dies betrifft auch die Leistungen der 24-Stunden-Betreuung. Der Gesetzgeber wird die Reichweite der Steuerbefreiungen klarstellen m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter welchen Voraussetzungen Pflege- und Betreuungsleistungen unter die komplizierten Befreiungsregelungen des Umsatzsteuergesetzes fallen, hat in den letzten Jahren oftmals die Finanzgerichte besch\u00e4ftigt. Dies betrifft zum Beispiel ambulante wie station\u00e4re Pflegeeinrichtungen sowie Seniorenheime. 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