{"id":7732,"date":"2015-10-19T16:32:41","date_gmt":"2015-10-19T14:32:41","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7732"},"modified":"2015-10-19T16:32:41","modified_gmt":"2015-10-19T14:32:41","slug":"mitverpachtung-von-hoteleinrichtung-fuhrt-zur-versagung-der-erweiterten-gewerbesteuer-kurzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/10\/19\/mitverpachtung-von-hoteleinrichtung-fuhrt-zur-versagung-der-erweiterten-gewerbesteuer-kurzung\/","title":{"rendered":"Mitverpachtung von Hoteleinrichtung f\u00fchrt zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuer-k\u00fcrzung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7508\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/06\/Hoetzel_David_Webformat.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7508\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7508\" alt=\"RA David H\u00f6tzel, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/06\/Hoetzel_David_Webformat-168x111.jpg\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/06\/Hoetzel_David_Webformat-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/06\/Hoetzel_David_Webformat.jpg 379w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7508\" class=\"wp-caption-text\">RA David H\u00f6tzel, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Im Hotelgewerbe ist es g\u00e4ngige Praxis, dass der Hotelbetreiber nicht lediglich die Hotelimmobilie im Rohausbau pachtet, sondern diesem zugleich die Hoteleinrichtung \u00fcberlassen wird (Zimmerm\u00f6blierung, Restauranteinrichtung etc.). Bilanzrechtlich stellen sich dabei diffizile Zuordnungs- und Bewertungsfragen, wenn der P\u00e4chter zur Substanzerhaltung oder Ersatzbeschaffung verpflichtet ist (vgl. dazu <i>H\u00f6tzel<\/i>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/06\/03\/eisern-verpachtetes-inventar\">Steuerboard vom 03.06.2015<\/a>). Aber auch gewerbesteuerrechtlich kann die Mitverpachtung der Hoteleinrichtung zum Stolperstein f\u00fcr den Verp\u00e4chter werden, wie ein j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichtes Urteil des FG K\u00f6ln zeigt (Urteil vom 29.04.2015 \u2013 13 K 2407\/11).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Kein Anspruch auf erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung bei Mitverpachtung von Hoteleinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>Das FG entschied, dass der Steuerpflichtige bei der Verpachtung einer Hotelimmobilie die erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung bei Mitverpachtung von Hoteleinrichtungen nicht in Anspruch nehmen kann, weil es sich bei diesen um nicht in das Grundverm\u00f6gen einzubeziehende Betriebsvorrichtungen handele. Diese sei auch nicht ausnahmsweise aufgrund der mit der Hotelverpachtung einhergehenden Besonderheiten zul\u00e4ssig. Das Urteil festigt die bisherige Rechtsprechung des FG D\u00fcsseldorf, das am 22.10.2013 entsprechend entschieden hatte (13 K 859\/10 G, F).<\/p>\n<p><strong>Betriebsvorrichtungen grunds\u00e4tzlich k\u00fcrzungssch\u00e4dlich<\/strong><\/p>\n<p>Grundst\u00fccksunternehmen, die bereits wegen ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb gelten, jedoch ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, k\u00f6nnen die erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung beantragen (\u00a7\u00a09 Nr.\u00a01 Satz\u00a02 GewStG). Ist diese K\u00fcrzungsm\u00f6glichkeit einschl\u00e4gig, unterliegt der Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt, nicht der Gewerbesteuer. Das entscheidende Tatbestandsmerkmal, das das FG im konkreten Fall zu beurteilen hatte, ist die Auslegung des Wortes \u201eausschlie\u00dflich\u201c. Eine ausschlie\u00dfliche Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz liegt bei strenger Wortlautauslegung nur dann vor, wenn das Grundst\u00fccksunternehmen neben dem Grundbesitz keine Nebenleistungen erbringt oder sonstige Wirtschaftsg\u00fcter mitverpachtet. Bei Hoteleinrichtungen handelt es sich in vielen F\u00e4llen jedoch um Betriebsvorrichtungen, also gerade nicht in den Grundbesitz einzubeziehende Wirtschaftsg\u00fcter (\u00a7\u00a068 Abs.\u00a02 Nr. 2 BewG).<\/p>\n<p>Die Mitverpachtung von Betriebsvorrichtungen ist grunds\u00e4tzlich sch\u00e4dlich f\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung und wurde vom BFH bisher nur ausnahmsweise zugelassen, wenn sie als \u201ezwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung angesehen werden\u201c kann.<\/p>\n<p><strong>Mit\u00fcberlassung der Hoteleinrichtung nicht zwingend f\u00fcr die Hotelgeb\u00e4udepacht<\/strong><\/p>\n<p>Das FG K\u00f6ln legt das Merkmal der Ausschlie\u00dflichkeit ebenfalls eng aus. Die \u00dcberlassung von Hotelinventar sei nicht mehr der beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeit zuzuordnen. Um ein Hotel zweckentsprechend zu nutzen, seien bestimmte Hoteleinrichtungsgegenst\u00e4nde sowohl f\u00fcr die Zimmereinrichtung als auch f\u00fcr die Verpflegungsleistungen erforderlich. Diese Gegenst\u00e4nde \u201edienen unmittelbar der Aus\u00fcbung des Hotelgewerbes und nicht (allein) dazu, das Geb\u00e4ude besser nutzen zu k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Der Argumentation des Steuerpflichtigen, es handele sich bei den \u00fcberlassenen Gegenst\u00e4nden nur um einen geringf\u00fcgigen Anteil im Verh\u00e4ltnis zur Geb\u00e4ude\u00fcberlassung selbst, erteilte das FG eine Absage (im Fall lagen die Anschaffungskosten der Hotelausstattung bei 1,14% der Geb\u00e4udeanschaffungs- und -herstellungskosten; eine Pachtaufteilung war nicht vereinbart). Eine allgemeine Geringf\u00fcgigkeitsgrenze sei bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nicht anzuerkennen. Das ist insofern bemerkenswert, als der BFH kurz zuvor im Rahmen der sog. gewerblichen Abf\u00e4rberegelung immerhin eine Geringf\u00fcgigkeitsgrenze anerkannt hatte (kumulativ: 3% der Gesamtumsatzerl\u00f6se und bis zu 24.500\u00a0\u20ac; vgl. dazu <i>Pupeter<\/i>, <a href=\"\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/02\/20\/gewerblichkeit-minimale-infektionsdosis\">Steuerboard vom 20.02.2015<\/a>). Obwohl der vorliegende Sachverhalt hierzu Anlass geboten h\u00e4tte, hat sich das FG mit der \u00dcbertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung nicht auseinandergesetzt. Hier besteht in der Praxis weiterhin Rechtsunsicherheit.<\/p>\n<p>Ebenso blieb der Vortrag des Steuerpflichtigen erfolglos, die Mitverpachtung der Hoteleinrichtung sei im konkreten Fall notwendig gewesen, da sich ohne die Einrichtung unm\u00f6glich ein Hotelp\u00e4chter gefunden h\u00e4tte. Zwar erkannte das FG an, dass zur Grundst\u00fccksverwaltung auch solche Nebenleistungen gerechnet werden k\u00f6nnen, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Verwaltung und Nutzung angesehen werden k\u00f6nnen. Die Mitverpachtung von Hoteleinrichtungen stehe aber nicht in einem solchen zwingenden funktionalen Zusammenhang zur eigentlichen Immobilienvermietung. Das zeige sich gerade im Bereich der Kettenhotellerie, bei der es im Interesse des Hotelbetreibers liege und \u00fcblich sei, hotelkettentypische p\u00e4chtereigene Einrichtungen zu nutzen. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass es bei kleineren, kettenunabh\u00e4ngigen Hotels praxistypisch sei, dass die Hoteleinrichtung mitverpachtet werde. Die Einrichtungs\u00fcberlassung sei jedenfalls nicht generell unentbehrlich. Eine unterschiedliche Beurteilung nach den konkreten Verpachtungsm\u00f6glichkeiten sei nicht geboten.<\/p>\n<p><strong>Keine Anwendung des Urteils \u00fcber das Gewerbesteuerrecht hinaus<\/strong><\/p>\n<p>Die Argumentation des FG erfolgt spezifisch entlang des Telos der gewerbesteuerrechtlichen K\u00fcrzungsvorschrift des \u00a7\u00a09 Nr.\u00a01 Satz\u00a02 GewStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Die Mitverpachtung von Hoteleinrichtung d\u00fcrfte damit in der Praxis zwar f\u00fcr Zwecke der erweiterten Gewerbesteuerk\u00fcrzung allgemein als sch\u00e4dlich zu behandeln sein. Das Urteil kann jedoch nicht f\u00fcr andere Abgrenzungsfragen zwischen gewerblicher und verm\u00f6gensverwaltender T\u00e4tigkeit fruchtbar gemacht werden. Das betrifft beispielsweise die Beurteilung einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung (\u00a7\u00a01 Abs.\u00a01b Nr. 3 InvStG), die das BMF in einem j\u00fcngeren Schreiben vom 03.03.2015 (BStBl. I 2015 S.\u00a0227) eigenst\u00e4ndigen Abgrenzungskriterien unterwirft, ohne dabei Betriebsvorrichtungen als sch\u00e4dlich anzusehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Hotelgewerbe ist es g\u00e4ngige Praxis, dass der Hotelbetreiber nicht lediglich die Hotelimmobilie im Rohausbau pachtet, sondern diesem zugleich die Hoteleinrichtung \u00fcberlassen wird (Zimmerm\u00f6blierung, Restauranteinrichtung etc.). 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