{"id":7741,"date":"2015-10-21T18:38:26","date_gmt":"2015-10-21T16:38:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7741"},"modified":"2015-10-21T18:38:26","modified_gmt":"2015-10-21T16:38:26","slug":"keine-gegenrechnung-zukunftiger-steuerminderungen-bei-der-ermittlung-des-gegenstandswerts-einer-verbindlichen-auskunft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/10\/21\/keine-gegenrechnung-zukunftiger-steuerminderungen-bei-der-ermittlung-des-gegenstandswerts-einer-verbindlichen-auskunft\/","title":{"rendered":"Keine Gegenrechnung zuk\u00fcnftiger Steuerminderungen bei der Ermittlung des Gegenstandswerts einer verbindlichen Auskunft"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4971\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian.jpeg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4971\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4971\" alt=\"StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-168x112.jpeg\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-168x112.jpeg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-440x293.jpeg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-755x503.jpeg 755w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4971\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Am 14.10.2015 hat der BFH die Entscheidung vom 22.04.2015 (IV R 13\/12, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635810477000505485&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f42%2f2%2f42219756f681df43b7651d0f5f714cc6.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB1160935<\/a>) zur Ermittlung des Gegenstandswerts einer verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung (\u00a7\u00a089 AO) ver\u00f6ffentlicht. Die Entscheidung betrifft die durch die Rechtsprechung bislang noch nicht entschiedene Frage, ob der Ermittlung des Gegenstandswerts eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde gelegt werden kann. In der Entscheidung vom 30.03.2011 (I R 61\/10, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635810477210157857&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fb0%2ff%2fb0f03a6bf70852a2a12ad37eaaa6fe01.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB0416934<\/a>) hatte der I. Senat die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Geb\u00fchrenpflicht dem Grunde nach best\u00e4tigt, die Ermittlung des Gegenstandswerts war in dem Verfahren hingegen nicht streitig. In der Praxis stellt sich die Geb\u00fchrenermittlung erfahrungsgem\u00e4\u00df als diskussionsbehaftetes Gebiet dar. F\u00fcr die steuerliche Gestaltungspraxis ist die aktuelle Entscheidung des IV. Senats daher von erheblicher praktischer Relevanz.<!--more--><\/p>\n<p><strong>BFH best\u00e4tigt Veranlagungszeitraum bezogene Ermittlungsmethodik der Finanzverwaltung<\/strong><\/p>\n<p>Um es vorwegzunehmen: Der im Steuerboard-Beitrag vom 23.07.2012 (vgl. <i>von Freeden<\/i>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/07\/23\/sind-hypothetische-zukunftige-steuerentlastungen-bei-der-ermittlung-der-gebuhr-fur-eine-verbindliche-auskunft-zu-berucksichtigen\/\">Steuerboard vom 23.07.2012<\/a>) zu der Entscheidung der Vorinstanz (FG M\u00fcnster vom 15.02.2012 \u2013 12 K 5002\/07 AO) ge\u00e4u\u00dferten Hoffnung, dass sich der BFH bei der Ermittlung des Gegenstandswerts auf die Seite der Steuerpflichtigen schl\u00e4gt, hat der BFH eine klare Absage erteilt. Der BFH hat vielmehr die von der Finanzverwaltung in Tz. 4.2.2. des AEAO zu \u00a7 89 vertretene streng Veranlagungszeitraum bezogene Ermittlungsmethodik best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><strong>Ermittlung des Gegenstandswerts nach dem steuerlichen Interesse <\/strong><\/p>\n<p>Die gesetzlichen Regelungen zur Ermittlung des Gegenstandswerts fallen knapp aus: Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a089 Abs. 4 Satz 1 AO wird die Geb\u00fchr f\u00fcr die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft f\u00fcr den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Einzelheiten zur Ermittlung des Gegenstandswerts regelt das Gesetz allerdings nicht. Die Finanzverwaltung bestimmt den Gegenstandswert anhand eines Vergleichs zwischen den steuerlichen Auswirkungen, die gem\u00e4\u00df der Rechtsauffassung des Antragstellers eintreten, mit denen, die entstehen w\u00fcrden, wenn die Finanzverwaltung eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten w\u00fcrde. Dabei ber\u00fccksichtigt die Finanzverwaltung im Rahmen des Vergleichs nur die steuerlichen Auswirkungen, die sich unmittelbar in dem entsprechenden Veranlagungszeitraum ergeben.<\/p>\n<p>Im Streitfall waren die Rechtsfragen des von der Kl\u00e4gerin (einer GmbH &amp; Co. KG) gestellten Antrags auf verbindliche Auskunft auf die Kl\u00e4rung der steuerlichen Folgen der Anwachsung einer KG gerichtet. Ausgehend von Tz. 4.2.2 des AEAO zu \u00a7 89 stellte die Finanzverwaltung f\u00fcr die Ermittlung des Gegenstandswerts auf die Steuerschuld ab, die sich ergeben h\u00e4tte, falls die beabsichtigte Anwachsung \u2013 entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin \u2013 unter Aufdeckung stiller Reserven abzuwickeln w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>FG M\u00fcnster: Veranlagungszeitraum \u00fcbergreifende Ermittlung der steuerlichen Auswirkungen<\/strong><\/p>\n<p>Diesem Ergebnis ist das FG M\u00fcnster in der Vorentscheidung mit der m.E. zutreffenden \u00dcberlegung entgegengetreten, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Kl\u00e4gerin gestellten Rechtsfragen nicht auf einen Veranlagungszeitraum beschr\u00e4nkt sind, sondern (gegenl\u00e4ufige) steuerliche Auswirkungen in den folgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen entfalten. Unter diesem Aspekt ist es konsequent, der Ermittlung des \u201eWerts\u201c, den die verbindliche Auskunft f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hat, eine den Veranlagungszeitraum \u00fcbergreifende Ermittlung der steuerlichen Auswirkungen zugrunde zu legen. Konkret bedeutet dies aus Sicht des FG M\u00fcnster, dass es sich bei dem Gegenstandswert um eine Saldogr\u00f6\u00dfe handelt: Die Steuerschuld aus der Abwicklung der Anwachsung unter Aufdeckung stiller Reserven ist um das (zuk\u00fcnftige) potenzielle Steuerminderungspotenzial aus der Abschreibung aufgedeckter stiller Reserven in den folgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen zu vermindern.<\/p>\n<p>Die \u00dcberlegungen des FG M\u00fcnster zur Ermittlung des Gegenstandswerts stellen sich zudem auch in zahlreichen anderen Konstellationen: Ist die Rechtsfrage eines Auskunftsantrags bspw. auf die Auswirkungen einer Transaktion auf die steuerliche Wertigkeit von Verlust- und Zinsvortr\u00e4gen gerichtet, sind F\u00e4lle bekannt, in denen die Finanzverwaltung den Gegenstandswert durch die schlichte Multiplikation des festgestellten Verlust- und Zinsvortrags mit dem K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuersatz ermittelt. Hierdurch wird weder die Einschr\u00e4nkung der Verlustnutzung in einem Veranlagungszeitraum durch die Mindestbesteuerung noch die Tatsache ber\u00fccksichtigt, dass aus einer Nutzung des Zinsvortrags in voller H\u00f6he in einem Veranlagungszeitraum \u2013 mangels entsprechender positiver Ertr\u00e4ge \u2013 eine Transformation in einen Verlustvortrag resultieren kann. Gegenl\u00e4ufige Effekte sind zudem auch bei Einbringungssachverhalten in organschaftlich angebundene Kapitalgesellschaften denkbar.<\/p>\n<p><strong>BFH: Keine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Ermittlung des Gegenstandswerts<\/strong><\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass dies von Finanz\u00e4mtern z.T. anders gesehen wird, ist es zun\u00e4chst zu begr\u00fc\u00dfen, dass der BFH in der Entscheidung klarstellt, dass f\u00fcr die Bearbeitung des Antrags nur eine Geb\u00fchr zu erheben ist, denn der Antrag bezieht sich auf die Bearbeitung \u201eeines Sachverhalts\u201c (\u00a7 89 Abs. 3 Satz 1 AO). Einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Ermittlung des Gegenstandswerts hat der BFH hingegen eine klare Absage erteilt. Aus dem Verweis des \u00a7 89 Abs. 5 AO auf die entsprechende Anwendung der Regelungen \u00fcber die Wertgeb\u00fchren in \u00a7 34 GKG schlie\u00dft der BFH, dass die Geb\u00fchr nach den Grunds\u00e4tzen der gerichtlichen Streitwertermittlung zu bestimmen ist. Eine Gegenrechnung zuk\u00fcnftiger Steuerentlastungen bei der Ermittlung des Gegenstandswerts ist damit ausgeschlossen. Somit bleibt unber\u00fccksichtigt, dass sich ein Klageverfahren nur auf den konkreten Verwaltungsakt bezieht, w\u00e4hrend eine verbindliche Auskunft die steuerlichen Auswirkungen einer Sachverhaltsgestaltung \u00fcber den gesamten Planungshorizont betrifft. Sind, wie im Streitfall, die steuerlichen Auswirkungen einer Rechtsfrage im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung zu ziehen, so bedeutet dies aber auch, dass die steuerlichen Auswirkungen \u2013 im Rahmen einer typisierten Betrachtung \u2013 mit 25 Prozent des steuerlichen Gewinns zu bemessen sind soweit dies aufgrund der H\u00f6he der festzustellenden Gewinnanteile nicht zu einem offenkundig unzutreffenden Ergebnis f\u00fchrt (was im Streitfall allerdings der Fall war). Insoweit sind F\u00e4lle denkbar, in denen aus der typisierten Betrachtungsweise, neben dem Vereinfachungseffekt, niedrigere Gegenstandswerte resultieren.<\/p>\n<p><strong>Verminderung des Gestaltungsspielraums bei der Ermittlung des Gegenstandswerts<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem der I. Senat mit der Entscheidung vom 30.03.2011 das \u201e\u00c4quivalenzprinzip\u201c (Geb\u00fchrenh\u00f6he muss in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum Kostenaufwand der Finanzverwaltung stehen) verworfen hat, st\u00fctzt die aktuelle Entscheidung des IV. Senats die von der Finanzverwaltung vertretene streng Veranlagungszeitraum bezogene Ermittlungsmethodik. Auch wenn dem Steuerpflichtigen hinsichtlich des Gegenstandswerts ein \u201eEinsch\u00e4tzungsrecht\u201c zukommt, wird der Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Gegenstandswerts zuk\u00fcnftig kleiner. Die von einigen Finanzgerichten ver\u00f6ffentlichten Streitwertkataloge, die den Charakter von Richtwerten haben, verdeutlichen zudem, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen zu unterscheiden sind. Zwangsl\u00e4ufig einfacher wird die Ermittlung des Gegenstandswerts damit nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 14.10.2015 hat der BFH die Entscheidung vom 22.04.2015 (IV R 13\/12, DB1160935) zur Ermittlung des Gegenstandswerts einer verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung (\u00a7\u00a089 AO) ver\u00f6ffentlicht. Die Entscheidung betrifft die durch die Rechtsprechung bislang noch nicht entschiedene Frage, ob der Ermittlung &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/10\/21\/keine-gegenrechnung-zukunftiger-steuerminderungen-bei-der-ermittlung-des-gegenstandswerts-einer-verbindlichen-auskunft\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,3230],"tags":[2790,44953,2791],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7741"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7741"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7741\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7748,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7741\/revisions\/7748"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7741"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7741"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7741"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}