{"id":7749,"date":"2015-10-29T17:49:28","date_gmt":"2015-10-29T15:49:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7749"},"modified":"2015-10-29T17:49:58","modified_gmt":"2015-10-29T15:49:58","slug":"eugh-umtauschgeschafte-mit-virtuellen-wahrungen-z-b-bitcoin-umsatzsteuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/10\/29\/eugh-umtauschgeschafte-mit-virtuellen-wahrungen-z-b-bitcoin-umsatzsteuerfrei\/","title":{"rendered":"EuGH: Umtauschgesch\u00e4fte mit virtuellen W\u00e4hrungen (z.B. Bitcoin) umsatzsteuerfrei"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7508\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/06\/Hoetzel_David_Webformat.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7508\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7508\" alt=\"RA David H\u00f6tzel, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/06\/Hoetzel_David_Webformat-168x111.jpg\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/06\/Hoetzel_David_Webformat-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/06\/Hoetzel_David_Webformat.jpg 379w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7508\" class=\"wp-caption-text\">RA David H\u00f6tzel, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>W\u00e4hrend dezentral organisierte virtuelle W\u00e4hrungen, zu deren gel\u00e4ufigsten Beispielen der Bitcoin z\u00e4hlt, f\u00fcr ein breites Alltagspublikum noch immer Neuland sind, hat der EuGH bereits zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin-Tauschdienstleistungen entschieden (EuGH vom 22.10.2015 \u2013 Rs. C-264\/14). Damit hat er einen wichtigen Beitrag zur rechtssicheren steuerlichen Einordnung virtueller W\u00e4hrungen geleistet.\u00a0\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Virtuelle W\u00e4hrungen im Umsatzsteuerrecht<\/strong><\/p>\n<p>Virtuelle W\u00e4hrungen stellen die Rechtsordnung \u00fcberall dort vor Herausforderungen, wo im Gesetz eine Unterscheidung zwischen Geld und sonstigen G\u00fctern angelegt ist. Diese Unterscheidung wird in Alltags- und Rechtssprache zumeist unterbewusst richtig anhand eines praktischen Begriffsverst\u00e4ndnisses \u00fcber das Geld getroffen. Die Einf\u00fchrung von Bitcoin fordert dem Rechtsanwender jedoch ab, sich der im Gesetz verwendeten Begriffe \u201eGeld\u201c, \u201eEntgelt\u201c oder \u201eZahlungsmittel\u201c bewusster zu werden.<\/p>\n<p>Ein Beispiel f\u00fcr diese Einordnungsschwierigkeiten bietet das Umsatzsteuerrecht. Das Problem der umsatzsteuerlichen Behandlung virtueller W\u00e4hrungen l\u00e4sst sich in zwei Grundkonstellationen veranschaulichen:<\/p>\n<p>Zum einen kann ein Unternehmer Betr\u00e4ge in virtueller W\u00e4hrung gegen Zahlung eines gesetzlichen Zahlungsmittels ver\u00e4u\u00dfern (\u201eBitcoin gegen Euro\u201c). Setzt man die \u00dcbertragung der virtuellen W\u00e4hrung einer herk\u00f6mmlichen Geldzahlung gleich, so ist dieser blo\u00dfe Austausch von Zahlungsmitteln umsatzsteuerlich irrelevant. Es wird kein im umsatzsteuerlichen Sinne konsumierbares Gut \u00fcbertragen. Versteht man die \u00dcbertragung virtueller W\u00e4hrungen dagegen als \u00dcbertragung eines (immateriellen) Wirtschaftsgutes oder Erbringung einer sonstigen Dienstleistung, so liegt darin eine umsatzsteuerbare Leistung gegen Entgelt.<\/p>\n<p>In der zweiten Grundkonstellation nimmt ein Unternehmer virtuelle W\u00e4hrung als Erf\u00fcllungsgegenstand f\u00fcr eine Leistung entgegen (\u201ePizza gegen Bitcoin\u201c). Sieht man hier die Erf\u00fcllung in virtueller W\u00e4hrung als reine Geldzahlung an, handelt es sich um eine umsatzsteuerbare Lieferung gegen Entgelt (\u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 UStG). Ordnet man sie dagegen als umsatzsteuerbare Leistung ein, liegt ein tausch\u00e4hnlicher Umsatz vor (\u00a7\u00a03\u00a0Abs.\u00a012 Satz\u00a02 UStG). Das h\u00e4tte zur Folge, dass (zwei beteiligte Unternehmer unterstellt) zwei umsatzsteuerbare Vorg\u00e4nge vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des EuGH<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH hatte \u2013 angelehnt an die erstgenannte Fallgruppe \u2013 \u00fcber die Erbringung von Umtauschdienstleistungen zu entscheiden. Der betroffene Unternehmer beabsichtigte online eine Handelsplattform zur Verf\u00fcgung zu stellen, die dem Tausch von Betr\u00e4gen in virtueller W\u00e4hrung gegen das gesetzliche Zahlungsmittel (im konkreten Fall: schwedische Kronen) dienen sollte (und vice versa). Der Unternehmer plante dabei einen geringen Differenzbetrag zwischen seinem Ankaufspreis und dem Verkaufspreis als Bezahlung f\u00fcr sich zu behalten. Vor der Durchf\u00fchrung solcher Ums\u00e4tze beantragte er einen Steuervorbescheid. Das damit befasste schwedische Oberste Verwaltungsgericht legte den Fall dem EuGH vor.<\/p>\n<p>Der EuGH entschied, die Umtauschdienstleistung in H\u00f6he des Differenzbetrages zwischen dem Preis, zu dem der Unternehmer virtuelle W\u00e4hrungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie an seine Kunden weiterverkauft, sei zun\u00e4chst als steuer<i>bare<\/i> Leistung gegen Entgelt einzuordnen. Die Richter ordneten damit lediglich die Umtauschleistung als solche als steuerbare Leistung ein und bema\u00dfen das Entgelt anhand der (in den Wechselkurs eingerechneten) Kursdifferenz. Der EuGH ging nicht in voller H\u00f6he der \u00dcbertragung des virtuellen W\u00e4hrungsbetrages von einer Leistung gegen Entgelt aus. (Freilich war bereits die Vorlagefrage lediglich auf die Erbringung der Umtauschleistung gerichtet.)<\/p>\n<p>Die entgeltliche Umtauschleistung sah der EuGH jedoch als steuerbefreit und damit nicht steuer<i>pflichtig<\/i> an. Die Richter pr\u00fcften die in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen f\u00fcr Finanzgesch\u00e4fte (Art.\u00a0135 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0d bis\u00a0f MwStRL), deren Zweck sie vor allem darin erkannten, Schwierigkeiten bei der Bemessung der Umsatzsteuer bei Finanzgesch\u00e4ften zu beseitigen. Von den denkbaren Befreiungstatbest\u00e4nden lehnte der EuGH die Steuerbefreiungen f\u00fcr Ums\u00e4tze im Zahlungs- und \u00dcberweisungsverkehr (Buchst. d) sowie f\u00fcr Ums\u00e4tze, die sich auf Wertpapiere beziehen (Buchst. f) ab. Er sah indes die Steuerbefreiung nach Buchst. e f\u00fcr Ums\u00e4tze, \u201edie sich auf Devisen, Banknoten und M\u00fcnzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind\u201c als einschl\u00e4gig an. Diese Vorschrift beziehe sich \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der verschiedenen Sprachfassungen der Union \u2013 nicht lediglich auf konventionelle W\u00e4hrungen. \u00dcber die konkrete Auslegung der Befreiungstatbest\u00e4nde durch den EuGH l\u00e4sst sich trefflich streiten. Im Ergebnis ist der Entscheidung jedoch zuzustimmen. Es besteht wertungsm\u00e4\u00dfig nach dem Sinn und Zweck der Befreiungstatbest\u00e4nde kein \u00fcberzeugender Grund, funktional als Zahlungsmittel verwendete konventionelle W\u00e4hrungen und ebenso genutzte virtuelle W\u00e4hrungen unterschiedlich zu behandeln.<\/p>\n<p><strong>Keine uneingeschr\u00e4nkte \u00dcbertragbarkeit auf andere Rechtsfragen<\/strong><\/p>\n<p>Es w\u00e4re verfehlt, aus der Entscheidung des EuGH die Gleichstellung virtueller und konventioneller W\u00e4hrungen im (Steuer-)Recht allgemein zu folgern. Das Gesetz verwendet den Begriff \u201eGeld\u201c nicht einheitlich. W\u00e4hrend der Normzweck einer Vorschrift allein auf das (inl\u00e4ndische) gesetzliche Zahlungsmittel gerichtet sein kann, kann ein anderer Tatbestand Geld im funktionalen \u00f6konomischen Sinne erfassen \u2013 und damit auch andere Tausch- und Zahlungsmittel neben Euro einschlie\u00dfen. Welche Auslegung heranzuziehen ist, muss der Rechtsanwender abh\u00e4ngig vom jeweiligen Normzweck bestimmen. Die Entscheidung des EuGH ist vor diesem Hintergrund ein erster Schritt auf dem Weg zur rechtssicheren Einordnung virtueller W\u00e4hrungen, er sollte jedoch nicht der letzte bleiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>W\u00e4hrend dezentral organisierte virtuelle W\u00e4hrungen, zu deren gel\u00e4ufigsten Beispielen der Bitcoin z\u00e4hlt, f\u00fcr ein breites Alltagspublikum noch immer Neuland sind, hat der EuGH bereits zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin-Tauschdienstleistungen entschieden (EuGH vom 22.10.2015 \u2013 Rs. C-264\/14). 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