{"id":7757,"date":"2015-11-04T13:41:13","date_gmt":"2015-11-04T11:41:13","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7757"},"modified":"2015-11-04T13:41:13","modified_gmt":"2015-11-04T11:41:13","slug":"umsatzsteuerbarkeit-von-verkaufen-uber-eine-elektronische-handelsplattform-ebay","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/11\/04\/umsatzsteuerbarkeit-von-verkaufen-uber-eine-elektronische-handelsplattform-ebay\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerbarkeit von Verk\u00e4ufen \u00fcber eine elektronische Handelsplattform (eBay)"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5462\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5462\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5462\" alt=\"RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-440x292.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5462\" class=\"wp-caption-text\">RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>F\u00fcr Privatpersonen, die regelm\u00e4\u00dfig Verk\u00e4ufe \u00fcber eine elektronische Handelsplattform (eBay) t\u00e4tigen, stellt sich nicht nur die Frage ob bzw. wann die erzielten Gewinne einkommensteuerpflichtige Einnahmen darstellen, sondern auch die Frage, ob die Verk\u00e4ufe der Umsatzsteuer unterliegen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Umfang der Verk\u00e4ufe die Kleinunternehmergrenze von derzeit 17.500 Euro nachhaltig \u00fcberschreitet.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Unternehmereigenschaft ist entscheidend<\/strong><\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die Umsatzsteuerpflicht von Ums\u00e4tzen auf elektronischen Handelsplattformen ist die Frage, ob der Verk\u00e4ufer als umsatzsteuerlicher Unternehmer einzuordnen ist und er den entsprechenden Umsatz f\u00fcr sein Unternehmen ausf\u00fchrt. Die Rechtsprechung hat hierzu bereits mehrfach Stellung bezogen und hierbei mehrfach betont, dass dies auch im Falle des Internethandels jeweils eine Frage des Einzelfalles bleibt (vgl. z.B. BFH vom 26.04.2012 \u2013 V R 2\/11, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635822371418296956&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2fcd%2fb%2fcdbfcdc2410fa5eaeed6ca5d723d39e0.xml&amp;ref=hitlist_hl\">RS0700156<\/a>). Eine aktuelle Entscheidung des BFH (BFH vom 12.08.2015 \u2013 XI R 43\/13, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635822371841176788&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2fe3%2f1%2fe3105ac6bdac38bca9d7c070ce51e583.xml&amp;ref=hitlist_hl\">RS1159532<\/a>; vgl. dazu auch <i>Fissenewert<\/i>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635822372198715309&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f25%2fa%2f25a6e32de2c9d0b17233d5906ccfe3e9.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2015 S.\u00a02349<\/a>) gibt Anlass, genauer zu analysieren, welche Kriterien die Rechtsprechung hierbei zur Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles heranzieht.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Ein Umsatz unterliegt der Umsatzsteuer, wenn es sich um eine Lieferung handelt, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Ist dies der Fall, so f\u00e4llt Umsatzsteuer an, sofern die Kleinunternehmergrenze nach \u00a7 19 UStG von derzeit 17.500 Euro nachhaltig \u00fcberschritten wird. Bei Verk\u00e4ufen von Waren \u00fcber eine Internetplattform liegt eine Lieferung gegen Entgelt vor, sodass die Umsatzsteuerbarkeit regelm\u00e4\u00dfig davon abh\u00e4ngt, ob der Verk\u00e4ufer Unternehmer i.S.d. \u00a7 2 UStG ist und er die Ums\u00e4tze f\u00fcr sein Unternehmen ausf\u00fchrt. Unternehmer ist nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbstst\u00e4ndig aus\u00fcbt. Gewerblich oder beruflich ist nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>In dem durch den BFH entschiedenen Fall (BFH vom 12.08.2015 \u2013 XI R 43\/13, a.a.O.) hatte die Kl\u00e4gerin \u00fcber mehrere eigene eBay-Konten insgesamt 140 Pelzm\u00e4ntel und -jacken sowie \u00fcber die eBay-Konten ihres Ehemannes weitere 79 Pelzm\u00e4ntel verkauft und hierbei \u00fcber mehrere Jahre erhebliche Ums\u00e4tze erzielt. Diese Ums\u00e4tze hatte die Kl\u00e4gerin nicht der Umsatzsteuer unterstellt, da sie der Auffassung war, es handele sich um die Aufl\u00f6sung einer privaten Sammlung ihrer Schwiegermutter. Von der Kleinunternehmerregelung konnte die Kl\u00e4gerin nicht Gebrauch machen, da sie aufgrund anderer T\u00e4tigkeit bereits die Wertgrenze \u00fcberschritte hatte. Auf eine anonyme Anzeige hin erlie\u00df das zust\u00e4ndige Finanzamt Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheide und setzte f\u00fcr die Ums\u00e4tze \u00fcber die eBay-Konten Umsatzsteuer fest. Die Kl\u00e4gerin reichte hiergegen Klage beim FG Baden-W\u00fcrttemberg ein. Das FG Baden-W\u00fcrttemberg gab der Klage statt und verneinte eine Umsatzsteuerpflicht, da insbesondere eine Vergleichbarkeit mit den F\u00e4llen von Ver\u00e4u\u00dferungen von privaten M\u00fcnz- bzw. Briefmarkensammlungen vorliege (FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 18.07.2012 \u2013 14 K 702\/10).<\/p>\n<p><strong>Urteil des BFH vom 12.08.2015<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen der durch die Finanzverwaltung eingelegten Revision bejahte der BFH \u2013 im Gegensatz zum FG Baden-W\u00fcrttemberg \u2013 im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche und damit unternehmerische T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin. Zwar stelle die blo\u00dfe Aus\u00fcbung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber als solche keine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit dar. Hieraus k\u00f6nne jedoch nicht geschlossen werden, dass der Verkauf eines Gegenstands aus dem Privatverm\u00f6gen allein aufgrund der Zuordnung zum Privatverm\u00f6gen nicht der Umsatzsteuer unterliege.<\/p>\n<p>Entscheidendes Beurteilungskriterium f\u00fcr das Vorliegen einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit ist nach Auffassung des BFH, dass der Eigent\u00fcmer aktive Schritte zur Vermarktung unternimmt, indem er sich \u00e4hnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, H\u00e4ndler oder Dienstleister. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Dauer des Zeitraums, die Zahl der Kunden als auch die H\u00f6he der Einnahmen \u2013 neben anderen Gesichtspunkten \u2013 zu ber\u00fccksichtigen. Entscheidend sei immer das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalles.<\/p>\n<p>Zur Abgrenzung zur Rechtsprechung zu M\u00fcnz- und Briefmarkensammlern ber\u00fccksichtigte der BFH im konkreten Einzelfall insbesondere den Gesichtspunkt, dass es sich nicht um eine eigene Sammlung der Kl\u00e4gerin sondern um eine fremde Sammlung der Schwiegermutter handelte. Au\u00dferdem zog der BFH die Tatsache heran, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um typische Sammlerst\u00fccke (wie z.B. Briefmarken oder M\u00fcnzen) sondern um Gebrauchsgegenst\u00e4nde (Pelzm\u00e4ntel) handelte. Schlie\u00dflich sah der BFH in der \u201eVervielfachung\u201c der Verk\u00e4uferkonten bei eBay als auch in der Nutzung von mehreren Bankkonten durch die Kl\u00e4rgerin Indizien f\u00fcr eine aktive Ma\u00dfnahme im Sinne einer Vermarktung und damit f\u00fcr ein h\u00e4ndlertypisches Verhalten. Der Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin keinen Gewinn erzielte, ma\u00df der BFH hingegen keine Bedeutung zu.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweis<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des BFH vom 12.08.2015 zeigt, dass die Frage der Umsatzsteuerbarkeit von Ums\u00e4tzen auf Internetplattformen immer eine Frage des Einzelfalles bleiben wird und der BFH dem Nutzer keine festen Kriterien bzw. Grenzen vorgeben will bzw. kann. Zu beachten ist weiter, dass daher selbst die Ver\u00e4u\u00dferung einer privaten Sammlung der Umsatzsteuer unterliegen kann, wenn die Gesamtumst\u00e4nde auf ein h\u00e4ndlertypisches Verhalten schlie\u00dfen lassen. Den Nutzern von Internetplattformen kann daher nur geraten werden, bei einem \u00dcberschreiten der Kleinunternehmergrenze steuerlichen Rat einzuholen, um negative \u00dcberraschungen zu vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Privatpersonen, die regelm\u00e4\u00dfig Verk\u00e4ufe \u00fcber eine elektronische Handelsplattform (eBay) t\u00e4tigen, stellt sich nicht nur die Frage ob bzw. wann die erzielten Gewinne einkommensteuerpflichtige Einnahmen darstellen, sondern auch die Frage, ob die Verk\u00e4ufe der Umsatzsteuer unterliegen. 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