{"id":7773,"date":"2015-12-08T14:45:50","date_gmt":"2015-12-08T12:45:50","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7773"},"modified":"2015-12-08T14:45:50","modified_gmt":"2015-12-08T12:45:50","slug":"neues-zum-familienheim-bfh-gewahrt-begunstigungstransfer-bei-unverzuglicher-selbstnutzung-und-spaterer-erbauseinandersetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/12\/08\/neues-zum-familienheim-bfh-gewahrt-begunstigungstransfer-bei-unverzuglicher-selbstnutzung-und-spaterer-erbauseinandersetzung\/","title":{"rendered":"Neues zum Familienheim: BFH gew\u00e4hrt Beg\u00fcnstigungstransfer bei unverz\u00fcglicher Selbstnutzung und sp\u00e4terer Erbauseinandersetzung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6662\" style=\"width: 144px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6662\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6662\" alt=\"RA\/StB Dr. Katharina Hemmen, LL.M., P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\/M.\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252-134x168.jpg\" width=\"134\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252-134x168.jpg 134w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252-440x548.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252-755x942.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252.jpg 1619w\" sizes=\"(max-width: 134px) 100vw, 134px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6662\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Katharina Hemmen, LL.M., P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Nachdem der BFH die Beg\u00fcnstigungsvorschriften zum Familienheim zuletzt sehr restriktiv auslegte (vgl. z.B. zur Versagung der Beg\u00fcnstigung bei \u00dcbertragung eines Wohnungsrechts <i>Viskorf<\/i>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/09\/01\/ubertragung-von-familienheimen-bfh-bestatigt-restriktive-haltung-bei-der-erbschaftsteuerlichen-begunstigung\/\">Steuerboard vom 01.09.2014<\/a>), hat er j\u00fcngst entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zugunsten des Erwerbers eines Familienheims entschieden. Er gew\u00e4hrte einem Miterben die volle Beg\u00fcnstigung f\u00fcr ein Familienheim, obwohl die Erbauseinandersetzung nicht zeitnah zum Erbfall erfolgte (BFH, Urteil vom 23.06.2015 \u2013 II R 39\/13, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635851774498175417&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2fab%2ff%2fabfc52ab2b92e5a16cb7964eefa19857.xml&amp;ref=hitlist_hl\">RS1123000<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Die Beg\u00fcnstigungsvorschrift des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist der Erwerb von Todes wegen des Eigentums an einem bebauten Grundst\u00fcck durch Kinder des Erblassers steuerfrei, soweit<\/p>\n<ul>\n<li>der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder er aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung gehindert war,<\/li>\n<li>die Wohnung beim Erwerber unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und<\/li>\n<li>die Wohnfl\u00e4che der Wohnung 200 qm nicht \u00fcbersteigt.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Der aktuelle BFH-Fall zur Erbauseinandersetzung<\/strong><\/p>\n<p>In dem vom BFH zu entscheidenden Fall bewohnte der Erblasser zusammen mit seiner Tochter eine Wohnung in einem ihm geh\u00f6renden Zweifamilienhaus bis zu seinem Tod. Er wurde von seiner Tochter und seinem Sohn jeweils h\u00e4lftig beerbt. Etwa ein Jahr nach dem Tod seines Vaters zog der Sohn mit seiner Familie in die von seinem Vater und seiner Schwester vormals bewohnte Wohnung ein. Ein weiteres Vierteljahr sp\u00e4ter schlossen die beiden Erben einen notariellen Erbvertrag, nach dem der Sohn das Zweifamilienhaus zu Alleineigentum und die Tochter daf\u00fcr andere Grundst\u00fccke aus dem Nachlass erhalten sollte. Das Finanzamt gew\u00e4hrte dem Sohn die Steuerbefreiung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG f\u00fcr die selbstgenutzte Wohnung und die des \u00a7 13c Abs. 1 ErbStG jeweils nur entsprechend seiner Erbquote zur H\u00e4lfte. Hiergegen klagte der Sohn vor dem FG Niedersachsen mit Erfolg. Die Revision des Finanzamts wies der BFH zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Die zeitlichen Komponenten des Beg\u00fcnstigungstransfers: unverz\u00fcgliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erforderlich \u2026 <\/strong><\/p>\n<p>Der BFH st\u00fctzte seine Entscheidung auf \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG. Danach wird ein Dritter (auch Miterbe), der im Rahmen einer Nachlassteilung f\u00fcr die \u00dcbertragung eines beg\u00fcnstigten Familienheims vom Erblasser erworbenes nicht beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen, z.B. Wertpapiere oder Bankguthaben, an den Erben hingibt, erbschaftsteuerlich so gestellt, als habe er von Anfang an dieses beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen erworben. Der Wert des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens des Dritten erh\u00f6ht sich um den Wert des hingegebenen Verm\u00f6gens (h\u00f6chstens jedoch um den Wert des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens). Es wird also ein Beg\u00fcnstigungstransfer zwischen dem Erben und dem nachfolgenden Erwerber zugelassen. F\u00fcr die Bestimmung, was beg\u00fcnstigtes und was nicht beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen ist, kommt es auf die Verh\u00e4ltnisse bei dem Dritten bzw. Miterben an.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung als Familienheim ist, dass der Erwerber die Wohnung des Erblassers unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung f\u00fcr eigene Wohnzwecke bestimmt. Diese Absicht als innere Tatsache, so stellt der BFH heraus, m\u00fcsse sich durch den \u00e4u\u00dferen Umstand des Einzugs in die Wohnung feststellen lassen (vgl. mit Beispielen OFD Rheinland, Kurzinformation vom 04.07.2012, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635851784384403624&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fc9%2f5%2fc956a3041dd56f3ae8d09db8e5e33a57.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2012 S.\u00a01653<\/a>).<\/p>\n<p>Unverz\u00fcglich, d.h. nach \u00a7 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Z\u00f6gern, sei innerhalb eines nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu bemessenden Pr\u00fcfungs- und \u00dcberlegungszeitraums. F\u00fcr insoweit angemessen h\u00e4lt der BFH einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach dem Erbfall. Aber auch eine sp\u00e4ter beginnende Selbstnutzung, so der BGH, k\u00f6nne im Einzelfall als unverz\u00fcglich angesehen werden, wenn der Erwerber darlege und glaubhaft mache, zu welchem Zeitpunkt er sich zum Einzug entschlossen habe, warum ein tats\u00e4chlicher Einzug nicht fr\u00fcher m\u00f6glich war und warum er dies nicht zu vertreten habe. Ein Grund f\u00fcr eine vom Erwerber nicht zu vertretende Verz\u00f6gerung k\u00f6nne z.B. eine Erbauseinandersetzung zwischen Miterben sein.<\/p>\n<p><strong>\u2026 aber nicht zwingend zeitnahe Erbauseinandersetzung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung der Finanzverwaltung wird der Beg\u00fcnstigungstransfer nur gew\u00e4hrt, wenn die freie Erbauseinandersetzung zeitnah zum Erbfall erfolgt (R\u00a0E\u00a013.4 Abs.\u00a05 Satz\u00a011 ErbStR). Als zeitnah erkennt sie eine Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten an (H\u00a0E\u00a013.4 ErbStH \u201efreie Erbauseinandersetzung\u201c).<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich der BFH in seinem aktuellen Urteil ausdr\u00fccklich. Wenn die grunds\u00e4tzliche Sechsmonatsfrist f\u00fcr die Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken eingehalten werde, sei der Beg\u00fcnstigungstransfer unabh\u00e4ngig davon zu gew\u00e4hren, ob die Erbauseinandersetzung zeitnah zum Erbfall erfolge.<\/p>\n<p><strong>Parallelregelung in \u00a7 13c Abs. 2 Satz 3 ErbStG<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH gew\u00e4hrte dem Kl\u00e4ger gleichzeitig den verminderten Wertansatz f\u00fcr die vermietete Wohnung auf dem Grundst\u00fcck des Erblassers in vollem Umfang. Er st\u00fctzte dies auf die in \u00a7\u00a013c Abs. 2 Satz 3 ErbStG enthaltene parallele Regelung des Beg\u00fcnstigungstransfers f\u00fcr zu Wohnzwecken vermietete Grundst\u00fccke.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweis<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil erweitert die Beg\u00fcnstigungsm\u00f6glichkeiten insbesondere f\u00fcr Nachl\u00e4sse mit einer Immobilie, die der Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt hat bzw. die er aus zwingenden Gr\u00fcnden, z.B. wegen Pflegebed\u00fcrftigkeit, nicht mehr bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzen konnte. Wichtig ist, dass der Erwerber grunds\u00e4tzlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken in das Familienheim einzieht. Selbst wenn die Erbauseinandersetzung wegen eines komplexen Nachlasses oder wegen Streitigkeiten zwischen den Miterben erst sp\u00e4ter erfolgt, kann der Erwerber dann durch Beg\u00fcnstigungstransfer die volle Verschonung des Familienheims erreichen. Zu beachten ist, dass die Steuerbefreiung r\u00fcckwirkend entf\u00e4llt, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, dass er aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem der BFH die Beg\u00fcnstigungsvorschriften zum Familienheim zuletzt sehr restriktiv auslegte (vgl. z.B. zur Versagung der Beg\u00fcnstigung bei \u00dcbertragung eines Wohnungsrechts Viskorf, Steuerboard vom 01.09.2014), hat er j\u00fcngst entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zugunsten des Erwerbers eines Familienheims entschieden. 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