{"id":7797,"date":"2015-12-15T18:32:47","date_gmt":"2015-12-15T16:32:47","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7797"},"modified":"2015-12-15T18:32:47","modified_gmt":"2015-12-15T16:32:47","slug":"gebot-der-stunde-nach-eugh-urteil-umsatzsteuerbefreiung-fur-samtliche-investmentvermogen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/12\/15\/gebot-der-stunde-nach-eugh-urteil-umsatzsteuerbefreiung-fur-samtliche-investmentvermogen\/","title":{"rendered":"Gebot der Stunde nach EuGH-Urteil: Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr s\u00e4mtliche Investmentverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7089\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7089\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7089\" alt=\"RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-440x659.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-200x300.jpg 200w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt.jpg 1045w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7089\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt<\/p><\/div>\n<p>Am 09.12.2015 erging das mit Spannung erwartete EuGH-Urteil in der Rechtssache Fiscale Eenheid (Rs. C-595\/13) zur Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr \u201edie Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sonderverm\u00f6gen\u201c gem\u00e4\u00df der 6. Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Die erste, hier interessierende Vorlagefrage des niederl\u00e4ndischen Gerichts betrifft die Reichweite der Definitionsbefugnis der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Begriffs der umsatzsteuerbefreiten \u201eSonderverm\u00f6gen\u201c (in der englischen Fassung: special investment funds). Insoweit folgt der EuGH dem Schlussantrag der Generalanw\u00e4ltin vom 20.05.2015 (vgl. hierzu <i>Bujotzek<\/i>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/07\/27\/verwaltung-von-private-equity-fonds-und-anderen-aifs-demnachst-auch-in-deutschland-steuerfrei-rs-c-59513-fiscale-eehheid\/\">Steuerboard vom 27.07.2015<\/a>; zu der zweiten Vorlagefrage betreffend den Begriff \u201eVerwaltung\u201c vgl. <i>Fischer, <\/i><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/08\/26\/verwaltung-von-immobilienfonds\/\">Steuerboard vom 26.08.2015<\/a>): S\u00e4mtliche Investitionsvehikel, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterworfen sind, sind \u201eSonderverm\u00f6gen\u201c im Sinne der unionsrechtlichen Umsatzsteuerbefreiung. Die Definitionsbefugnis der Mitgliedstaaten ist insoweit durch die Harmonisierung des Aufsichtsrechts \u00fcberlagert.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Deutsches Umsatzsteuerrecht verst\u00f6\u00dft gegen EU-Recht<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem EuGH-Urteil ist nun \u201eamtlich\u201c: Das deutsche Recht, nach dem ausschlie\u00dflich die Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (d.h. v.a. von OGAW oder offenen Immobilienfonds) von der Umsatzsteuer befreit ist, nicht aber die Verwaltung von Private Equity Fonds und anderen Alternativen Investmentfonds (AIF) (vgl. \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. h UStG), verst\u00f6\u00dft gegen europ\u00e4isches Recht. An einer Ausdehnung der deutschen Umsatzsteuerbefreiung d\u00fcrfte nun kein Weg vorbeif\u00fchren. Es ist zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber den Anlass nutzt, eine konsistente und europarechtskonforme Regelung zu treffen.<\/p>\n<p><strong>EuGH-Argument: Ma\u00dfgeblichkeit einer staatlichen Aufsicht f\u00fcr die Umsatzsteuerbefreiung<\/strong><\/p>\n<p>Ausgehend von seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung stellt der EuGH zun\u00e4chst fest, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten, den Kreis der umsatzsteuerbefreiten Investitionsvehikel festzulegen, durch die Ziele der MwStSystRL und den Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t begrenzt ist. Dementsprechend seien Investitionsvehikel von der Umsatzsteuer zu befreien, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen. In diesem Zusammenhang stellt der EuGH klar, dass die Ankn\u00fcpfung an nationales Recht bei der Bestimmung des Kreises umsatzsteuerbefreiter Investitionsvehikel allein dem Umstand geschuldet ist, dass das Umsatzsteuerrecht vor dem Aufsichtsrecht harmonisiert wurde. Seit der Regulierung von offenen Wertpapierfonds durch die OGAW-RL sei klar, dass die Verwaltung derartiger OGAW in jedem Fall von der Umsatzsteuer befreit ist.<\/p>\n<p>Die Ma\u00dfgeblichkeit der Existenz einer staatlichen Aufsicht f\u00fcr die Umsatzsteuerbefreiung \u00fcbertr\u00e4gt der EuGH in \u00fcberzeugender \u2013 ja zwingender \u2013 Argumentation auf den zugrundeliegenden Fall. Die Argumentation ist unmittelbar relevant f\u00fcr das aktuelle regulatorische Umfeld:<\/p>\n<p>Nach Auffassung des EuGH muss die Umsatzsteuerbefreiung auch solchen Investitionsvehikeln gew\u00e4hrt werden, die OGAW soweit vergleichbar sind, dass sie mit ihnen potenziell im Wettbewerb stehen, und die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen. Eine Vergleichbarkeit im Sinne der EuGH-Rechtsprechung d\u00fcrfte zwischen OGAW und AIF praktisch stets gegeben sein; ausdr\u00fccklich nicht ma\u00dfgeblich ist nach Auffassung des EuGH die Rechtsform des \u201eSonderverm\u00f6gens\u201c, etwaige Gew\u00e4hrung von R\u00fcckgaberechten oder die Anlageklasse.<\/p>\n<p>Damit steht fest: Investitionsvehikeln, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterstehen, muss die Umsatzsteuerbefreiung gew\u00e4hrt werden. Eine solche Aufsicht kann sich aus der OGAW-RL, einem anderen unionsrechtlichen Regulierungsregime, beispielsweise \u2013 dies hebt der EuGH ausdr\u00fccklich hervor \u2013 der AIFM-RL oder aus nationalem Recht ergeben. Letzteres war in dem zugrundeliegenden Fall relevant, weil die in Frage stehenden Immobilienfonds keine OGAW, sondern AIF waren, und der Streitfall vor der Einf\u00fchrung der AIFM-RL angesiedelt war. Heute ist zu ber\u00fccksichtigen, dass seit dem Inkrafttreten der AIFM-RL (und dem KAGB als dem deutschen Umsetzungsgesetz) praktisch s\u00e4mtliche Fonds und ihre Manager speziellen aufsichtsrechtlichen Regelungen unterliegen.<\/p>\n<p><strong>Folgerungen aus dem EuGH-Urteil<\/strong><\/p>\n<p>Neben OGAW fallen auch geschlossene AIF, die einer Regulierung gem\u00e4\u00df KAGB (d.h. dem AIFM-RL-Umsetzungsgesetz) unterliegen, zwingend unter die Umsatzsteuerbefreiung. Gleiches muss f\u00fcr AIF und AIFM gelten, die gem\u00e4\u00df der EuVECA-VO (d.h. einem separaten, umfangreichen Aufsichtsregime) reguliert sind.<\/p>\n<p>Fraglich k\u00f6nnte allenfalls sein, ob auch sog. kleine Spezial-AIFM und \u201eMini\u201c-Publikums-AIFM gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 4 bzw. 4a KAGB sowie AIFM von Publikums-AIF (\u00a7 2 Abs. 5 KAGB) einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen und ihre Verwaltung daher umsatzsteuerfrei ist. Auch dies sollte zu bejahen sein, denn der EuGH stellt an den Begriff \u201eAufsicht\u201c keine hohen Anforderungen. Erforderlich seien insoweit \u201eMindestregelungen f\u00fcr die Zulassung, Struktur, Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit und [Informationsver\u00f6ffentlichungspflichten]\u201c. Auch unterscheidet weder der EuGH noch der Wortlaut der MwStSystRL zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Fonds als Adressaten der Regulierung. Derartige Mindestregelungen gelten nach dem KAGB auch f\u00fcr die vorgenannten AIF und AIFM, die einer blo\u00dfen Registrierungspflicht unterliegen oder f\u00fcr die eine \u201eRegulierung light\u201c gilt.<\/p>\n<p><strong>Gebot der Stunde: Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr alle Investmentverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundeskabinett hat in dem \u201eEckpunktepapier Wagniskapital\u201c vom 16.09.2015 angek\u00fcndigt, \u201ehinsichtlich der Umsatzbesteuerung von Managementdienstleistungen von Beteiligungskapitalfonds die Rechtsprechung der europ\u00e4ischen Gerichtsbarkeit in den n\u00e4chsten Monaten [zu] beobachten und [zu] pr\u00fcfen, ob sich hieraus Handlungsoptionen ergeben, die europarechtskonform umgesetzt werden k\u00f6nnen.\u201c Insofern sei die Hoffnung gestattet, dass der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben des EuGH z\u00fcgig und sachgerecht umsetzt. Hierzu sollte die Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung s\u00e4mtlicher Investmentverm\u00f6gen (d.h. OGAW und AIF) erweitert werden; jede andere L\u00f6sung, etwa der Versuch einer Sonderbehandlung der vorgenannten Klein-AIFM w\u00e4re vor dem Hintergrund der Vorgaben des EuGH mehr als zweifelhaft und z\u00f6ge zahlreiche Abgrenzungsfragen nach sich.<\/p>\n<p>Durch eine Umsatzsteuerbefreiung s\u00e4mtlicher Investmentverm\u00f6gen w\u00fcrde die Rechtslage in Deutschland an diejenige in fast allen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern angepasst werden, die \u2013 f\u00fcr viele Markteilnehmer frustrierende \u2013 Diskriminierung des Fondsstandorts Deutschland beendet und ein <i>level playing field <\/i>geschaffen werden. Das ist das Gebot der Stunde.<\/p>\n<p>Bis dahin kann es f\u00fcr Fonds und Fondsmanager geboten sein, Umsatzsteuerbescheide nicht bestandskr\u00e4ftig werden zu lassen und sich unmittelbar auf die MwStSystRL zu berufen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 09.12.2015 erging das mit Spannung erwartete EuGH-Urteil in der Rechtssache Fiscale Eenheid (Rs. 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