{"id":7803,"date":"2016-01-05T13:10:18","date_gmt":"2016-01-05T11:10:18","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7803"},"modified":"2016-01-05T13:10:18","modified_gmt":"2016-01-05T11:10:18","slug":"gesetzentwurf-der-bundesregierung-zur-modernisierung-des-besteuerungsverfahrens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/01\/05\/gesetzentwurf-der-bundesregierung-zur-modernisierung-des-besteuerungsverfahrens\/","title":{"rendered":"Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7764\" style=\"width: 145px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/11\/Stephan_Schmidt_NEU.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7764\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7764\" alt=\"RA Stephan H. Schmidt, Dipl.-Fw. (FH), P+P P\u00f6llath und Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/11\/Stephan_Schmidt_NEU-135x168.jpg\" width=\"135\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/11\/Stephan_Schmidt_NEU-135x168.jpg 135w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/11\/Stephan_Schmidt_NEU-440x545.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/11\/Stephan_Schmidt_NEU-755x935.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/11\/Stephan_Schmidt_NEU-242x300.jpg 242w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/11\/Stephan_Schmidt_NEU.jpg 1415w\" sizes=\"(max-width: 135px) 100vw, 135px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7764\" class=\"wp-caption-text\">RA Stephan H. Schmidt, Dipl.-Fw. (FH), P+P P\u00f6llath und Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mit dem am 9. Dezember 2015 von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf soll das Besteuerungsverfahren modernisiert und in ein digitales Zeitalter \u00fcberf\u00fchrt werden. Jedoch befasst sich der Gesetzesentwurf nicht nur mit den notwendigen \u00c4nderungen f\u00fcr eine digitale Kommunikation zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen, sondern enth\u00e4lt noch weitere beachtliche \u00c4nderungen, die ausschnittsweise im Folgenden erl\u00e4utert werden sollen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Fristverl\u00e4ngerung f\u00fcr steuerlich beratene Steuerpflichtige<\/strong><\/p>\n<p>Die bisher f\u00fcr steuerlich beratene Steuerpflichtige durch gleich lautende Erlasse gew\u00e4hrte automatische Fristverl\u00e4ngerung bis zum 31.12. des Folgejahres wird nun durch eine gesetzliche Regelung in \u00a7\u00a0149 Abs. 3 AO-E ins Gesetz geschrieben und gleichzeitig bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>Damit wird die bis zum Veranlagungszeitraum 2004 geltende Fristenlage wieder eingef\u00fchrt. Der Gesetzgeber begr\u00fcndet diese um zwei Monate verl\u00e4ngerte Frist damit, dass aufgrund der \u00dcbermittlungsfristen von erforderlichen Bescheinigungen fr\u00fchestens ab M\u00e4rz des Folgejahres mit der Erstellung der Steuererkl\u00e4rung begonnen werden kann und den Steuerberatern ein Jahr zur Erstellung der Steuererkl\u00e4rungen zur Verf\u00fcgung stehen soll.<\/p>\n<p>Eine Fristverl\u00e4ngerung \u00fcber den 28.02. des Zweitfolgejahres hinaus ist jedoch nur noch in F\u00e4llen m\u00f6glich, in denen der Steuerpflichtige ohne Verschulden an der rechtzeitigen Abgabe gehindert ist (\u00a7 109 Abs.\u00a02 AO-E). Hinsichtlich des Verschuldens sollen die Grunds\u00e4tze zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten, so dass eine Fristverl\u00e4ngerung aufgrund der Arbeits\u00fcberlastung des Steuerberaters zuk\u00fcnftig nicht mehr m\u00f6glich sein soll.<\/p>\n<p><strong>Vorabanforderungen<\/strong><\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werden die sogenannten Vorabanforderungen auch auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Vorabanforderung abschlie\u00dfend geregelt (\u00a7\u00a0149 Abs.\u00a04 AO-E). Zuk\u00fcnftig k\u00f6nnen Vorabanforderungen nur auf folgende Gr\u00fcnde gest\u00fctzt werden:<\/p>\n<ul>\n<li>versp\u00e4tete Abgabe oder Nichtabgabe von Steuererkl\u00e4rungen,<\/li>\n<li>Festsetzung von nachtr\u00e4glichen Voraussetzungen f\u00fcr den vorangegangenen Veranlagungszeitraum innerhalb bestimmter Fristen,<\/li>\n<li>Herabsetzung von Vorauszahlungen au\u00dferhalb des Veranlagungsverfahrens,<\/li>\n<li>Abschlusszahlung von mehr als 10.000\u00a0\u20ac oder 25 Prozent der festgesetzen Steuer im vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder wenn mit einer entsprechenden Zahlung zu rechnen ist,<\/li>\n<li>Stattfinden einer Betriebseinstellung oder- er\u00f6ffnung oder<\/li>\n<li>Feststellung von Verlusten f\u00fcr Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Positiv hervorzuheben ist, dass nun die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Vorabanforderungen gesetzlich festgelegt sind und insbesondere der Begriff der hohen Nachzahlung nicht mehr im Ermessen des jeweiligen Finanzamtes liegt.<\/p>\n<p><strong>Versp\u00e4tungszuschlag<\/strong><\/p>\n<p>Einhergehend mit der gesetzlichen Regelung der Fristverl\u00e4ngerung f\u00fcr steuerlich beratene Steuerpflichtige ist nun auch der Versp\u00e4tungszuschlag neu geregelt worden. Dieser ist nun bei einer versp\u00e4teten Abgabe zwingend festzusetzen und steht nicht mehr im Ermessen des Finanzamtes (\u00a7\u00a0152 Abs.\u00a02 AO-E).<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich wurde auch die H\u00f6he des Versp\u00e4tungszuschlags gesetzlich geregelt. Dieser betr\u00e4gt zuk\u00fcnftig 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10\u00a0\u20ac pro angefangenen Monat der Versp\u00e4tung und bei Steuererkl\u00e4rungen, die f\u00fcr ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben sind, wie Einkommensteuer-, K\u00f6rperschaftsteuer- oder Umsatzsteuererkl\u00e4rungen, 0,25 Prozent der zu zahlenden Steuer, mindestens jedoch 50\u00a0\u20ac pro angefangenen Monat der Versp\u00e4tung (\u00a7\u00a0152 Abs.\u00a03 AO-E).<\/p>\n<p>F\u00fcr monatlich oder quartalsweise abzugebende Voranameldungen bleibt es jedoch bei dem bisherigen Ermessenspielraum der Finanzverwaltung dem Grunde und der H\u00f6he nach (\u00a7\u00a0152 Abs.\u00a06 AO-E).<\/p>\n<p><strong>Berichtigung von Fehlern des Steuerpflichtigen<\/strong><\/p>\n<p>Es soll ein neuer \u00a7 173a AO-E eingef\u00fchrt werden, der es erm\u00f6glicht, Steuerbescheide zu \u00e4ndern, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von offenbaren Unrichtigkeiten dem Finanzamt rechtserhebliche Ma\u00dfnahmen unzutreffend mitgeteilt hat.<\/p>\n<p>Hierdurch wird die Diskussion hinsichtlich der sogenannten \u00dcbernahmefehler bei \u00a7 129 AO entsch\u00e4rft, da es nicht mehr darauf ankommt, ob das Finanzamt bei Erlass des Bescheids die offenbare Unrichtigkeit h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen. Jedoch ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige die Beweislast f\u00fcr offenbare Unrichtigkeiten tr\u00e4gt, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren. Hierbei muss die Reaktion der Finanzverwaltung und Auslegung der Rechtsprechung abgewartet werden, ob diese Vorschrift wirklich die Diskussion entsch\u00e4rft oder ob sie aufgrund entsprechend hoher Nachweisanforderungen faktisch leerl\u00e4uft.<\/p>\n<p><strong>Kleinbetragsverordnung<\/strong><\/p>\n<p>Die Kleinbetragsverordnung wird zugunsten der Steuerpflichtigen derart ge\u00e4ndert, dass bei \u00c4nderungen oder Berichtigungen u.a. der Einkommensteuer, K\u00f6rperschaftsteuer und Umsatzsteuer eine Erh\u00f6hung nur vorgenommen wird, wenn die \u00c4nderung mindestens 25\u00a0\u20ac betr\u00e4gt. F\u00fchrt die \u00c4nderung jedoch zu einer niedrigeren Steuer, bleibt es bei der bisherigen Grenze von 10\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Neben den Gesetzes\u00e4nderungen zur \u00dcberf\u00fchrung des Veranlagungsverfahrens in ein digitales Zeitalter hat der Gesetzgeber noch einige andere \u00c4nderungen f\u00fcr Steuerpflichtige und Berater mit aufgenommen, die nicht nur vorteilhaft sind. Die \u00c4nderungen sollen zum 01.01.2017 in Kraft treten.<\/p>\n<p>Die Bundessteuerberaterkammer hat mit Pressemitteilung vom 16.12.2015 bereits Stellung zum Gesetzentwurf genommen und einige Regelungen kritisiert. Daher sollte das weitere Gesetzgebungsverfahren genau beobachtet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem am 9. Dezember 2015 von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf soll das Besteuerungsverfahren modernisiert und in ein digitales Zeitalter \u00fcberf\u00fchrt werden. 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