{"id":7809,"date":"2016-01-14T19:11:40","date_gmt":"2016-01-14T17:11:40","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7809"},"modified":"2016-01-14T19:11:40","modified_gmt":"2016-01-14T17:11:40","slug":"kein-werbungskostenabzug-fur-umgekehrte-familienheimfahrten-bei-einer-befristeten-auswartstatigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/01\/14\/kein-werbungskostenabzug-fur-umgekehrte-familienheimfahrten-bei-einer-befristeten-auswartstatigkeit\/","title":{"rendered":"Kein Werbungskostenabzug f\u00fcr umgekehrte Familienheimfahrten bei einer befristeten Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6052\" style=\"width: 131px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6052\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6052\" alt=\"StB Dr. Simone Wick, DIERKES PARTNER, Hamburg\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-121x168.jpg\" width=\"121\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-121x168.jpg 121w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-440x609.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-755x1045.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick.jpg 1535w\" sizes=\"(max-width: 121px) 100vw, 121px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6052\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Simone Wick, DIERKES PARTNER, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Wieder einmal hat sich der BFH mit der Abgrenzung von beruflich veranlassten Werbungskosten zu privaten und daher steuerlich irrelevanten Aufwendungen besch\u00e4ftigt. Der BFH hatte dar\u00fcber zu entscheiden, ob sogenannte umgekehrte Familienheimfahrten auch unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff fallen oder ob diese nur im Sonderfall einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung steuerlich anerkannt werden. W\u00e4hrend die Vorinstanz (FG M\u00fcnster vom 28.08.2013 \u2013 12\u00a0K\u00a0339\/10, vgl. hierzu auch <i>Wick<\/i>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/07\/18\/umgekehrte-familienheimfahrten-konnen-werbungskosten-sein\/\">Steuerboard vom 18.07.2014<\/a>) den Werbungskostenabzug f\u00fcr diese Fahrten bejahte, erteilte der BFH der steuerlichen Anerkennung mit Urteil vom 22.10.2015 \u2013 VI\u00a0R\u00a022\/14 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635883908269307273&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f70%2fc%2f70cdc9b2658a9e3940c69590a48d111d.xml&amp;ref=hitlist_hl\">RS1187753<\/a>) eine Absage. Wor\u00fcber hatte der Senat zu entscheiden?<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr auf verschiedenen ausl\u00e4ndischen Baustellen seines Arbeitgebers t\u00e4tig. Seine Ehefrau erzielte keine eigenen Eink\u00fcnfte. W\u00e4hrend der T\u00e4tigkeit auf einer niederl\u00e4ndischen Baustelle war es dem Kl\u00e4ger aus beruflichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Dieser Umstand wurde schriftlich seitens des Arbeitgebers best\u00e4tigt. Stattdessen reiste die Ehefrau des Arbeitnehmers an diesen Wochenenden in die Niederlande. F\u00fcr die Fahrtkosten der Ehefrau wurde der Abzug als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit des Ehemannes beantragt.<\/p>\n<p><strong>Auffassung der Vorinstanz<\/strong><\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster bejahte die berufliche Veranlassung und lie\u00df die Fahrtkosten zum Werbungskostenabzug zu. Die Argumentation des FG beruft sich u.a. auf die Regelungen zur doppelten Haushaltsf\u00fchrung und \u00fcbertr\u00e4gt die hierf\u00fcr entwickelte Argumentation auch auf den allgemeinen Werbungskostenbegriff: der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung erkenne sogenannte umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung an, wenn der Arbeitnehmer nachweisbar aus beruflichen Gr\u00fcnden die Familienheimfahrt nicht selbst durchf\u00fchren kann. Auch wenn im entschiedenen Fall eine Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit und keine doppelte Haushaltsf\u00fchrung vorliegt, \u00e4ndert dies laut FG nicht die berufliche Veranlassung und ein Abzug ist nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff zu gew\u00e4hren. Dies gilt, soweit die private Veranlassung von beruflichen Gr\u00fcnden \u00fcberlagert wird.<\/p>\n<p><strong>Aufhebung des Urteils durch den BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und versagt den Werbungskostenabzug: Nur beruflich veranlasste Fahrtkosten sind nach Ansicht des BFH als Werbungkosten abziehbar. Hierzu geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df expliziter Regelung auch Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung. Da im vorliegenden Fall allerdings keine doppelte Haushaltsf\u00fchrung vorliegt und zudem nicht der Arbeitnehmer selbst reist, greift diese Sonderregelung laut Ausf\u00fchrungen des BFH gerade nicht.<\/p>\n<p><strong>Sind auch die Reisen der Ehefrau beruflich veranlasst?<\/strong><\/p>\n<p>Ebenso wie das FG setzt sich der BFH grundlegend mit der Frage der beruflichen Veranlassung auseinander. Diese wird nur f\u00fcr Fahrten des Steuerpflichtigen selbst bejaht, nicht jedoch f\u00fcr Reisen der Ehefrau. Auch wenn der steuerpflichtige Arbeitnehmer aus beruflichen Gr\u00fcnden keine Heimreise antreten kann, ist die Besuchsreise des Ehepartners vor allem privat veranlasst. Eine andere W\u00fcrdigung sei lediglich in Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6glich. Der BFH f\u00fchrt jedoch nicht weiter aus, in welchen \u201ebesonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen\u201c eine berufliche Veranlassung gegeben sein kann. Da es sich nur um eine relativ kurze Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit (rund 1 \u00bd Monate) handelte und der Arbeitnehmer selbst mehrere Heimfahrten durchf\u00fchren konnte, wurden vorliegend die Reisen der Ehefrau als nicht zwangsl\u00e4ufig angesehen. Auch \u00fcber den im Grundgesetz geregelten Schutz der Ehe l\u00e4sst das Gericht keine andere Einsch\u00e4tzung zu.<\/p>\n<p><strong>Telefonate reichen zur Regelung von privaten Belangen aus<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH erkennt grds. die Notwendigkeit an, bei einer (mindestens einw\u00f6chigen) beruflich bedingten Abwesenheit, private Belange aus der Ferne regeln zu m\u00fcssen. Der BFH hatte daher mit Urteil vom 05.07.2012 (VI R 50\/10, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635883908834257907&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fe4%2fb%2fe4b02a292eb0c1c242311a1879c5a18a.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2012 S.\u00a02910<\/a>) die Kosten f\u00fcr private Telefonate zum Abzug zugelassen. Diese Zwangsl\u00e4ufigkeit erstreckt sich nach Ansicht der Richter aber nicht auf die strittigen Besuchsfahrten der Ehefrau. Diese seien allein privat veranlasst.<\/p>\n<p><strong>Versagung des Werbungskostenabzugs auch bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung?<\/strong><\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werden auf Basis der Ausf\u00fchrungen des BFH Zweifel ges\u00e4t, ob der Senat an dem bisher h\u00f6chstrichterlich anerkannten Abzug von umgekehrten Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung festhalten wird. Zuk\u00fcnftig wird es wahrscheinlich stark von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles abh\u00e4ngen, ob die Gerichte die steuerliche Geltendmachung anerkennen. Auf Basis des vorliegenden Urteils ist zu vermuten, dass der BFH umgekehrte Familienheimfahrten nur akzeptiert, wenn ein Arbeitnehmer \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum aus beruflichen Gr\u00fcnden tats\u00e4chlich an einer Heimreise gehindert ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wieder einmal hat sich der BFH mit der Abgrenzung von beruflich veranlassten Werbungskosten zu privaten und daher steuerlich irrelevanten Aufwendungen besch\u00e4ftigt. 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