{"id":7823,"date":"2016-01-18T18:36:36","date_gmt":"2016-01-18T16:36:36","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7823"},"modified":"2016-01-18T18:36:36","modified_gmt":"2016-01-18T16:36:36","slug":"wertpapierleihe-bfh-kassiert-erneut-steuergetriebenes-finanzprodukt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/01\/18\/wertpapierleihe-bfh-kassiert-erneut-steuergetriebenes-finanzprodukt\/","title":{"rendered":"Wertpapierleihe \u2013 BFH kassiert erneut steuergetriebenes Finanzprodukt"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7824\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7824\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7824\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/01\/Rudolf_Mikus-112x168.jpg\" alt=\"RA\/StB Dr. Rudolf Mikus, Partner bei Beiten Burkhardt, Frankfurt\/M.\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/01\/Rudolf_Mikus-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/01\/Rudolf_Mikus-440x659.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/01\/Rudolf_Mikus-200x300.jpg 200w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/01\/Rudolf_Mikus.jpg 562w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-7824\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Rudolf Mikus, Partner bei Beiten Burkhardt, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.08.2015 \u2013 I R 88\/13 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635887335623537387&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f88%2f1%2f881903a06c5201a1eecfee20c7bcabc3.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2016 S. 82<\/a>) entschieden, dass eine Wertpapierleihe noch keinen \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums an Aktien bewirkt, wenn sie dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft. Das kann nach Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde der Fall sein, wenn der Entleiher (1) in wirtschaftlichem Sinne nicht \u00fcber die Dividenden aus den verliehenen Aktien verf\u00fcgen kann, (2) nicht die Stimmrechte auf der Hauptversammlung aus\u00fcben darf und zudem (3) auch nicht das in den Aktien verk\u00f6rperte Kapital wirtschaftlich nutzen soll, etwa zur Zwischenfinanzierung anderer Vorhaben. In einem solchen Fall erlange der Entleiher lediglich eine \u201eleere\u201c zivilrechtliche Eigentumsh\u00fclle, die steuerlich kein wirtschaftliches Eigentum begr\u00fcnde und daher auch keine Zurechnung der Dividenden rechtfertige. Dividenden, die einem solch eine \u201eleere\u201c Eigentumsh\u00fclle innehabenden Entleiher ausbezahlt werden, sind steuerlich nicht als Kapitalertr\u00e4ge im Sinne des \u00a7 8b KStG freigestellt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Dem Urteil lag ein Standard-Rahmenvertrag f\u00fcr Wertpapierdarlehen zugrunde. Auf der Basis dieses Vertrags t\u00e4tigten Verleiher \u2013 ein in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssiges Finanzinstitut \u2013 und Entleiher \u2013 ein deutsches Maschinenbauunternehmen \u2013 eine Reihe von Wertpapierleihgesch\u00e4ften. Die Dauer betrug jeweils 14 Tage und erstreckte sich \u00fcber den Dividendenstichtag der verliehenen Aktien. Das Maschinenbauunternehmen erhielt die Dividenden und leistete zeit- und betragsgleich Kompensation an das Finanzinstitut. Eine Aus\u00fcbung von Aktion\u00e4rsrechten durch das Maschinenbauunternehmen war nicht vorgesehen.<\/p>\n<p><strong>BFH versagt der steuergetriebenen Wertpapierleihe die Anerkennung<\/strong><\/p>\n<p>Bereits die Vorinstanz (FG Niedersachsen vom 21.11.2013 \u2013 6\u00a0K\u00a0366\/12, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=2&amp;t=635887348320932383&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2feb%2f7%2feb74c0d94ecf9eeafc26e6d9c867c875.xml&amp;ref=hitlist_hl\">RS1045539<\/a>; vgl. dazu auch <em>Kreft<\/em>, StR kompakt, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=1&amp;t=635887348604218443&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fstr%2f40%2f6%2f406d744c5b3953cfb734ab37d728f703.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB0648618<\/a>.) hatte dem Finanzprodukt die steuerliche Anerkennung versagt, allerdings unter Verweis auf eine spezielle Missbrauchsvermeidungsvorschrift (\u00a7 8b Abs. 10 KStG), die w\u00e4hrend des streitigen Veranlagungszeitraums in das Gesetz eingef\u00fcgt worden war. Diese Vorschrift verhindert seither, dass einerseits Dividenden aus geliehenen Aktien steuerfrei vereinnahmt und andererseits wirtschaftlich korrespondierende Kompensationszahlungen an den Verleiher vollumf\u00e4nglich als Betriebsausgaben abgezogen werden k\u00f6nnen. Auf die Revision, welche die zeitliche Anwendbarkeit dieser Regelung vor dem Hintergrund der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Grenzen r\u00fcckwirkender Gesetzgebung in Zweifel gezogen hatte, geht der BFH nicht weiter ein. Sondern er versagt der steuergetriebenen Wertpapierleihe in deutlich weiter gehendem Umfang die Anerkennung.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung des BFH befindet sich auf einer Linie mit der in 2014 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung zum (fehlenden) \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sogenannten \u201ecum\/ex\u201c-Gesch\u00e4ften (BFH vom 16.04.2014 \u2013 I R 2\/12, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document\/zeitschriften\/der-betrieb\/2014\/heft-41\/steuerrecht\/entscheidungen\/sog-cumex-geschafte-ubergang-des-wirtschaftli\">DB 2014 S. 2321<\/a>). Das Gericht hatte dort ein steuergetriebenes Finanzprodukt verworfen, welches wirtschaftlich allein auf die mehrfache Erstattung von Kapitalertragsteuer gerichtet war, w\u00e4hrend alle anderen wirtschaftlichen Risiken durch ein einheitliches Vertragswerk neutralisiert wurden. In der Fachliteratur war zuvor kontrovers diskutiert worden, ob denn der \u201ecum\/ex\u201c-Mechanismus mit den Vorschriften des Kapitalertragsteuerrechts vereinbar ist oder zumindest einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten darstellt. Der BFH lie\u00df diese (schwierigen) Fragen indes dahinstehen und entschied den Fall allein durch Hinweis auf fehlendes wirtschaftliches Eigentum, wodurch die Berechtigung zur Erstattung der Kapitalertragsteuer entfiel.<\/p>\n<p><strong>Kein \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Entleiher<\/strong><\/p>\n<p>Die nunmehrige Entscheidung zur Wertpapierleihe steht durchaus in Einklang mit Tendenzen in den internationalen Rechnungslegungsstandards, bei einer Wertpapierleihe keinen \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Entleiher zu unterstellen, sondern lediglich schuldrechtlich Forderungen und Verbindlichkeiten auszuweisen. Gleichwohl ist es bis dato die einhellige und auch von der Finanzverwaltung geteilte Auffassung, dass das Steuerrecht einen \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums an den verliehenen Aktien unterstellt. Und dass daran Kompensationszahlungen nichts \u00e4ndern, die an den Verleiher f\u00fcr zwischenzeitlich eingegangene Dividenden bezahlt werden. Diesen Mechanismus sieht nicht nur der internationale MSLA-Musterrahmenvertrag vor, sondern auch der Rahmenvertrag f\u00fcr Wertpapierdarlehen des Bundesverbandes deutscher Banken. Was der BFH hier als Ausnahmefall beschreibt, d\u00fcrfte in Wahrheit den Standardfall eines Wertpapierdarlehens abbilden.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis ist die Entscheidung von gro\u00dfer Bedeutung, weil jetzt alle noch nicht abschlie\u00dfend der Betriebspr\u00fcfung unterlegenen Wertpapierdarlehen daraufhin untersucht werden m\u00fcssen, ob vielleicht unbeabsichtigte und unerw\u00fcnschte steuerliche Folgen eingetreten sind. Das betrifft nicht nur steuergetriebene Finanzprodukte, sondern auch andere Strukturen, die jetzt schlichtweg anders behandelt werden. Bei der Verteidigung steuergetriebener Finanzprodukte in der Betriebspr\u00fcfung verschiebt sich der Fokus von reinen Rechtsfragen zur Sachverhaltsermittlung in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum. Zuk\u00fcnftig gilt es, die tats\u00e4chlichen \u201eWertsteigerungschancen und Wertminderungsrisiken\u201c herauszuarbeiten (vgl. BFH vom 18.08.2015, a.a.O., Tz. 21). Zudem m\u00fcssen sich Steuerpflichtige darauf einstellen, mit spezifischen Nachfragen und Dokumentationserfordernissen konfrontiert zu werden \u2013 auch wenn die Beweislast grunds\u00e4tzlich bei der Finanzverwaltung bleibt, dass das wirtschaftliche Eigentum \u201eausnahmsweise\u201c (so der Leitsatz des BFH) beim Verleiher der Wertpapiere verbleibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.08.2015 \u2013 I R 88\/13 (DB 2016 S. 82) entschieden, dass eine Wertpapierleihe noch keinen \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums an Aktien bewirkt, wenn sie dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft. Das kann &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/01\/18\/wertpapierleihe-bfh-kassiert-erneut-steuergetriebenes-finanzprodukt\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,44982],"tags":[2613,44983,3724],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7823"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7823"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7823\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7828,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7823\/revisions\/7828"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7823"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7823"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7823"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}