{"id":7832,"date":"2016-01-28T17:23:58","date_gmt":"2016-01-28T15:23:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7832"},"modified":"2016-01-28T17:23:58","modified_gmt":"2016-01-28T15:23:58","slug":"absicht-eines-kurzfristigen-eigenhandelserfolges-erstmaliger-bilanzausweis-doch-kein-so-massgebliches-indiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/01\/28\/absicht-eines-kurzfristigen-eigenhandelserfolges-erstmaliger-bilanzausweis-doch-kein-so-massgebliches-indiz\/","title":{"rendered":"Absicht eines kurzfristigen Eigenhandelserfolges: erstmaliger Bilanzausweis doch kein so ma\u00dfgebliches Indiz?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7831\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7831\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7831\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/01\/Jens_Escher_Neu-112x168.jpg\" alt=\"RA\/StB\/FAStR Dr. Jens Escher, KPMG AG, D\u00fcsseldorf\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/01\/Jens_Escher_Neu-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/01\/Jens_Escher_Neu-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/01\/Jens_Escher_Neu-200x300.jpg 200w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/01\/Jens_Escher_Neu.jpg 512w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-7831\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB\/FAStR Dr. Jens Escher, KPMG AG, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Kapitalgesellschaften k\u00f6nnen im Regelfall das k\u00f6rperschaftsteuerliche Beteiligungsprivileg (\u00a7 8b KStG) in Anspruch nehmen. Bei Holdinggesellschaften oder verm\u00f6gensverwaltenden Kapitalgesellschaften gibt es in der Praxis jedoch nicht selten ein b\u00f6ses Erwachen, wenn der Steuerfreiheit von Ertr\u00e4gen die sog. \u201eBankenklausel\u201c (\u00a7 8b Abs. 7 KStG) entgegengehalten wird (etwa im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung). Das FG M\u00fcnster hat sich in einem k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 31.08.2015 (9 K 27\/12 K, EFG 2016 S. 59, rkr.) detailliert mit der dabei relevanten \u201eAbsicht eines kurzfristigen Eigenhandelserfolges\u201c besch\u00e4ftigt. Wesentlich st\u00e4rker als in einer fr\u00fcheren Entscheidung desselben Senats (FG M\u00fcnster vom 11.02.2015 \u2013 9 K 806\/13 K, EFG 2015 S. 1222; vgl. hierzu <em>M\u00fcller<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/category\/gastbeitrage\/muller-peggy\/\">Steuerboard vom 09.06.2015<\/a>) kommt in der neuen Entscheidung zum Ausdruck, dass die bilanzielle Zuordnung von Anteilen nur ein erstes Indiz im Rahmen einer Gesamtabw\u00e4gung sein kann. Das Gericht r\u00e4umt dabei einer retrospektiven Betrachtung des tats\u00e4chlichen Umschlagsverhaltens ganz erhebliches Gewicht ein.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Vorliegen eines \u201eFinanzunternehmens\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Da Gewinne und Verluste aus bankentypischen Gesch\u00e4ften steuerlich verrechenbar sein sollen, gilt das k\u00f6rperschaftsteuerliche Beteiligungsprivileg (\u00a7 8b KStG) nach \u00a7 8b Abs. 7 Satz 1 KStG nicht f\u00fcr Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. KWG. Gleiches gilt f\u00fcr Anteile, die von \u201eFinanzunternehmen\u201c i.S.d. KWG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. Nach der Rechtsprechung des BFH sind hiervon jedoch nicht nur Unternehmen der Finanzbranche erfasst. Betroffen sind auch Beteiligungs- und Holdinggesellschaften, wenn deren Hauptt\u00e4tigkeit darin besteht, bestimmte im KWG genannte T\u00e4tigkeiten auszu\u00fcben (vgl. BFH vom 14.01.2009 \u2013 I R 36\/08, BStBl. I 2009 S. 671 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635895943998125953&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f30%2f6%2f306a41e892c494aada8e321a3953c0c7.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2009 S. 709<\/a>). Auch eine verm\u00f6gensverwaltende (Familien-)Kapitalgesellschaft, die Wertpapiere h\u00e4lt, kann \u201eFinanzunternehmen\u201c in diesem Sinne sein (vgl. BFH vom 12.10.2011 \u2013 I R 4\/11, BFH\/NV 2012 S. 453 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635895942771129673&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f59%2fa%2f59a985f063066f4022225d0c1746497e.xml&amp;ref=hitlist_hl\">RS0699969<\/a>; vgl. hierzu <em>Huken<\/em>, StR kompakt, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635895944273269469&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fstr%2f2b%2fb%2f2bba075a60e199a761b731c29def1641.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB0468068<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Erwerb mit dem Ziel eines kurzfristigen Eigenhandelserfolges<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die kurzfristige Eigenhandelsabsicht kommt es nach Definition des FG M\u00fcnster (im Anschluss an <em>Gosch<\/em>, KStG, \u00a7 8b Rn. 590) darauf an, ob im Erwerbszeitpunkt eine zeitlich kurzfristige Wiederanlage beabsichtigt ist, indem die aus der Systembedingtheit des Gesch\u00e4fts resultierende Marktsituation<em> jederzeit<\/em> unmittelbar ausgenutzt werden soll. Eine nur bedingte Absicht, bei Vorliegen bestimmter Umst\u00e4nde zu ver\u00e4u\u00dfern, ist danach unbeachtlich.<\/p>\n<p>Ob eine \u201eunbedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht\u201c gegeben ist, l\u00e4sst sich nur aus den objektiven Umst\u00e4nden folgern. Im Anschluss an die Auffassung des BFH (vgl. etwa BFH vom 12.10.2011, a.a.O.) sieht das FG M\u00fcnster die zeitnahe Zuordnung der Anteile zum Anlage- oder Umlaufverm\u00f6gen zun\u00e4chst als beachtliches Indiz f\u00fcr oder gegen die kurzfristige Eigenhandelsabsicht an. Eine sp\u00e4tere bilanzielle Umgliederung sei unerheblich. Ebenso wenig komme es grds. auf die tats\u00e4chlich eingetretene Haltedauer einzelner Wertpapiere an, da einer retrospektiven Betrachtung bei der Indizwirkung f\u00fcr den Erwerbszeitpunkt keine entscheidende Bedeutung zukomme. Insoweit steht das Urteil vom 31.08.2015 in einer Linie mit der BFH-Rechtsprechung (BFH vom 12.10.2011, a.a.O.) und der Entscheidung des Senats vom 11.02.2015.<\/p>\n<p><strong>Erforderlichkeit einer Gesamtabw\u00e4gung <\/strong><\/p>\n<p>Anders als in der Vorg\u00e4ngerentscheidung betont das FG M\u00fcnster im Urteil vom 31.08.2015 jedoch in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe, dass eine Gesamtabw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde vorzunehmen sei. Zu w\u00fcrdigen waren dabei im Urteilsfall zwei bei unterschiedlichen Banken gef\u00fchrte Depots, wobei die dort verwahrten Aktien bilanziell jeweils zum Teil dem Anlageverm\u00f6gen und zum Teil dem Umlaufverm\u00f6gen zugeordnet waren.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das eine Depot wertete das Gericht eine glaubhaft vorgetragene defensive und langfristig orientierte Anlagestrategie ebenso als Indiz gegen eine kurzfristige Eigenhandelsabsicht wie das Fehlen einer kurzfristigen Fremdfinanzierung und die fehlende Vereinbarung pauschaler Transaktionskosten mit der depotf\u00fchrenden Bank im Rahmen einer \u201eall-in-fee\u201c. Auch der Risikoeinsch\u00e4tzung der Bank (\u201emoderat\u201c, nicht \u201espekulativ\u201c) wurde Bedeutung beigemessen. Trotz Betonung, dass es auf das tats\u00e4chliche Verkaufsverhalten nicht ankomme, ber\u00fccksichtigte das Gericht im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung vor allem auch den Umstand, dass die Mehrzahl der Anteile \u00fcber mehrere Jahre gehalten wurde. Vor diesem Hintergrund verneinte das Gericht eine kurzfristige Eigenhandelsabsicht mit Blick auf s\u00e4mtliche in diesem Depot verwahrten Anteile, auch hinsichtlich der bilanziell im Umlaufverm\u00f6gen erfassten.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des bei einer anderen Bank unterhaltenen Depots erkannte das Gericht ein erheblich anderes Umschlagsverhalten. Die hier verwahrten Anteile wurden nach \u00dcberzeugung des Gerichts deutlich \u00fcberwiegend nur f\u00fcr einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeitraum gehalten und in allen Streitjahren zu einem erheblichen Teil unterj\u00e4hrig wieder verkauft. Auch die Anzahl der Transaktionen lasse den Schluss darauf zu, dass die Erzielung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen gegen\u00fcber der Dividendenerzielung im Vordergrund gestanden habe. Das Gericht ging daher von einer kurzfristigen Eigenhandelsabsicht in Bezug auf alle in diesem Depot verwahrten Anteile aus, wiederum unabh\u00e4ngig von der bilanziellen Erfassung der einzelnen Anteile im Anlage- oder Umlaufverm\u00f6gen.<\/p>\n<p><strong>Fazit <\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Urteil des FG M\u00fcnster vom 11.02.2015 noch den Eindruck erweckte, die bilanzielle Zuordnung habe eine ma\u00dfgebliche Indizwirkung und sorge f\u00fcr ein St\u00fcck weit Sicherheit in der Praxis (vgl. hierzu <em>M\u00fcller<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/category\/gastbeitrage\/muller-peggy\/\">Steuerboard vom 09.06.2015<\/a>), geht das nun vorliegende Urteil desselben Senats in eine andere Richtung. Trotz mehrfacher Betonung, dass das tats\u00e4chliche Verkaufsverhalten (zumindest isoliert betrachtet) keinen zwingenden R\u00fcckschluss auf den Erwerbszeitpunkt zulasse, wird der Haltedauer und Transaktionsanzahl ganz ma\u00dfgebliches Gewicht beigemessen. Obwohl \u00a7 8b Abs. 7 Satz 2 KStG anteilsbezogen formuliert ist, zieht das Gericht aus dem Umschlagsverhalten in Bezug auf die Mehrzahl der im jeweiligen Depot erfassten Anteile ferner Schl\u00fcsse auf die Existenz oder das Fehlen einer kurzfristigen Eigenhandelsabsicht im Hinblick auf s\u00e4mtliche im betreffenden Depot verwahrten Anteile. Die bilanzielle Zuordnung der einzelnen Anteile tritt dabei in den Hintergrund.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet dies, dass im Hinblick auf die Anwendung des \u00a7 8b Abs. 7 KStG mangels klarer Abgrenzungskriterien weiterhin erhebliche Unsicherheit verbleibt. Unter Zugrundelegung des Urteils des FG M\u00fcnster vom 31.08.2015 wird die bilanzielle Zuordnung des einzelnen Anteils zwar weiterhin eine gewisse Indizwirkung haben. Entscheidungserheblich w\u00e4re aber auch das gelebte Transaktionsverhalten bez\u00fcglich des Gesamtportfolios. Mit Blick auf die Entscheidung k\u00f6nnte es sich insoweit anbieten, verschiedene Depots mit unterschiedlicher Anlagestrategie zu unterhalten oder ggf. die unterschiedliche Ausrichtung verschiedener Portfolien sogar durch den Einsatz verschiedener Holding-Vehikel zu dokumentieren. Eine \u00fcberwiegende Haltedauer von mehr als einem Jahr im einzelnen Portfolio w\u00e4re dann als Indiz daf\u00fcr zu werten, dass bei Erwerb aller hier zugeh\u00f6rigen Anteile keine kurzfristige Orientierung gegeben war. Auf die Haltedauer des einzelnen Anteils w\u00fcrde es im Hinblick auf die Frage, ob gerade auf diesen Anteil \u00a7 8b Abs. 7 Satz 2 KStG Anwendung findet, hingegen nicht ankommen. Gleichwohl wird man dies, auch wenn das FG M\u00fcnster keine Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision gegen das Urteil vom 31.08.2015 gesehen hat, weiterhin nicht als abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ansehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wenn man bedenkt, dass die Intention des Gesetzgebers bei Schaffung des \u00a7 8b Abs. 7 KStG eine andere war und erst die Auslegung der Norm durch den BFH zu dem (\u00fcberraschenden) Ergebnis f\u00fchrte, dass auch Holdinggesellschaften au\u00dferhalb des Finanzsektors \u201eFinanzunternehmen\u201c sein k\u00f6nnen, w\u00e4re zu w\u00fcnschen, dass der Gesetzgeber dem ein Ende bereitet und den Anwendungsbereich der Norm jedenfalls auf Unternehmen der Finanzbranche verengt. Eine in diese Richtung gehende Empfehlung des Finanzausschusses des Bundesrates zum JStG 2013 hatte seinerzeit bedauerlicherweise kein Geh\u00f6r gefunden (vgl. BR-Drucks. 632\/1\/12, S. 7).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kapitalgesellschaften k\u00f6nnen im Regelfall das k\u00f6rperschaftsteuerliche Beteiligungsprivileg (\u00a7 8b KStG) in Anspruch nehmen. 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